Der Bundesgerichtshof hat in einer weiteren Entscheidung die Möglichkeit der Haftung eines Arztes für ein zu spät erstelltes Zeugnis bestätigt.
In seiner Entscheidung führt das Gericht aus, dass eine Haftung eines Arztes besteht, wenn es aufgrund der verzögerten Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses z.B. nicht zum Abschluss einer Lebensversicherung kommt, weil der Patient inzwischen verstorben ist und der Angehörige deshalb keine Versicherungsleistungen erhalten kann. Wenn das Attest zum Abschluss z.B. einer Risiko-Lebensversicherung benötigt werde, die der Absicherung eines Kredits oder eines anderen konkreten wirtschaftlichen Risikos diene, seien die wirtschaftlichen Interessen des Patienten in den Schutzbereich der vertraglichen Verpflichtungen des Arztes einzubeziehen und das ärztliche Zeugnis innerhalb einer angemessenen Zeit zu erstellen. Eine solche Verpflichtung ergebe sich aus § 25 der (Muster)Berufsordnung für die Deutschen Ärztinnen und Ärzte, wonach Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung der Arzt verpflichtet sei, oder deren Ausstellung er übernommen habe, innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben seien. Diese Standespflicht sei zugleich eine Rechtspflicht. Welche Frist angemessen sei, könne nicht generell, sondern nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles beantwortet werden.
Aus den weiteren Ausführungen des Gerichts ergibt sich aber auch, dass in einem solchen Fall der Patient gehalten ist, den Arzt entweder selbst anzuschreiben, um einen entsprechenden Verzug auszulösen oder aber die Versicherung, die zur Feststellung des Risikos die Ärzte zu einer entsprechenden Stellungnahme auffordert, ausdrücklich bevollmächtigt, dies auch in seinem Namen zu tun.
Im vorliegenden Fall hatte die Versicherung allein und ohne ausdrückliche Ermächtigung des zukünftigen Versicherungsnehmers versucht, den Arzt in Verzug zu setzen. Dies genügte dem Gericht jedoch nicht mit Hinweis darauf, dass eine Bevollmächtigung der Versicherung nicht vorhanden gewesen sei.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs trägt das Aktenzeichen VI ZR 126/04.
Zur Frage der Verpflichtung eines Versicherten, sich um die rechtzeitige Erstellung eines Gutachtens zu kümmern, hat das Oberlandesgericht München in einer Entscheidung vom 29.7.2004 entschieden, dass ein Patient, der innerhalb kurzer Zeit vom Arzt eine Bescheinigung benötigt, sich selbst darum kümmern muss, dass der Mediziner die Frist einhält.
Ein junger Mann war bei einem Fahrrad-Unfall erheblich verletzt worden und wollte Leistungen von zwei Unfallversicherungen erhalten. Dazu musste er den Versicherungen spätestens 15 Monate nach dem Unfall eine schriftliche Bestätigung seiner Invalidität durch einen Arzt vorlegen. Der Patient suchte jedoch erst nach 13 Monaten einen Neurologen auf und bat ihn um eine neurologische Untersuchung sowie die von der Versicherung geforderte Bescheinigung. Der Arzt stellte diese jedoch erst nach 2 ½ Monaten aus, d.h. nachdem die 15-Monatsfrist bereits verstrichen war. Daraufhin verklagte der Mann den Arzt auf Zahlung von Schadenersatz. Diese Klage wurde jedoch abgewiesen mit der Begründung, dass es „ureigenste und alleinige Obliegenheit des Versicherten sei, für die rechtzeitige Erstellung und Übermittlung der Bescheinigung zu sorgen“.
Eine Pflichtverletzung hätte sich allenfalls dann ergeben können, wenn der Patient die Eilbedürftigkeit des Vorgangs und den drohenden Fristablauf geschildert hätte. Da der Mann dies jedoch nicht nachweisen konnte, blieb er mit seiner Klage letztlich ohne Erfolg.
Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 29.7.2004 trägt das Aktenzeichen 1 U 2965/04.
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