Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Möglichkeit der Anwendung alternativer Heilmethoden gestärkt. In seinem Beschluss vom Dezember 2005 hat es festgestellt, dass es mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz nicht vereinbar sei, einen gesetzlich Krankenversicherten für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung stehe, von der Leistung einer von ihm gewählten ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehe.
Die Verfassungsrichter gaben damit der Klage eines jungen Mannes statt, der an einer seltenen Muskelerkrankung leidet. Für diese Erkrankung gibt es in der Schulmedizin bisher keine Therapie, die den Krankheitsverlauf langfristig bremsen oder den Patienten gar heilen könnte. Der Patient wurde daher schon als 8-Jähriger mit einer Kombination alternativer Heilmethoden behandelt, für die die Eltern im Verlaufe von zwei Jahren ca. 5000,-- Euro bezahlten. Die Krankenkasse lehnte eine Erstattung dieser Kosten ab, weil der Erfolg der Methode wissenschaftlich nicht belegt sei. Das von den Eltern im Klagewege angerufene Bundessozialgericht schloss die Kostenübernahme für alternative Heilmethode durch die gesetzlichen Kassen zwar nicht grundsätzlich aus, lehnt diesen konkreten Fall jedoch ab, weil die Methoden nicht ausreichend verbreitet seien. Ein Erfolg im Einzelfall reiche nicht aus.
Dieser Auffassung des Bundessozialgerichts widersprachen die Verfassungsrichter u.a. mit folgender Begründung:
„Es sei nicht mit Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem grundsätzlichen Sozialstaatsprinzip vereinbar, im Einzelnen unter den Voraussetzungen des § 5 SGB V einer Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zu unterwerfen und für seine an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichteten Beträge die notwendige Krankheitsbehandlung gesetzlich zuzusagen, andererseits aber, wenn er an einer lebensbedrohlichen oder sogar regelmäßig tödlichen Erkrankung leidet, für die schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht vorliegen, von der Leistung einer bestimmen Behandlungsmethode durch die Krankenkasse auszuschließen und ihn auf eine Finanzierung der Behandlung außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu verweisen. Allerdings müsse die vom Versicherten gewählte andere Behandlungsmethode eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf versprechen“. Davon ging das Gericht im vorliegenden Fall aus.
Weiterhin stellt das Gericht fest, dass die Auslegung der leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB V durch das Bundessozialgericht in der extremen Situation einer krankheitsbedingten Lebensgefahr nicht mit der Schutzpflicht des Staates für das Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz zu vereinbaren sei.
Das Bundessozialgericht hatte die Auffassung vertreten, dass wegen des eindeutigen Wortlauts des § 135 Abs. 1 SGB V die Anwendung einer neuen Behandlungsmethode durch die Leistungserbringer im System der gesetzlichen Krankenversicherung von der vorherigen Anerkennung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss abhängig sei. Weiter hatte das Bundessozialgericht die Auffassung vertreten, dass in Fällen wie dem Vorliegenden, in dem eine solche Anerkennung nicht vorliege und auch kein Fall eines so genannten Systemmangels gegeben sei, entscheidend darauf abzustellen sei, ob sich eine Heilbehandlungsmethode in der medizinischen Praxis durchgesetzt habe. Sei dies nicht der Fall, dann sei die Annahme einer gesetzlichen „Versorgungslücke“ verwehrt.
Übernehme der Staat, so das Bundesverfassungsgericht, dagegen mit dem System der gesetzlichen Krankenversicherung Verantwortung für Leben und körperliche Unversehrtheit der Versicherten, so gehöre die Vorsorge in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung unter den genannten Voraussetzungen zum Kernbereich der Leistungspflicht und der von Art 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz geforderten Mindestversorgung. Würden, wie im vorliegenden Fall, die Sozialgerichte von den Versicherten angerufen, hätten diese ggf. mit sachverständiger Hilfe zu prüfen, ob es für die vom Arzt nach gewissenhafter fachlicher Einschätzung vorgenommene oder von ihm beabsichtigte Behandlung, ernsthafte Hinweise auf einen nicht ganz entfernt liegenden Erfolg der Heilung oder auch nur auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf im konkreten Einzelfall gebe.
Solche Hinweise auf einen individuellen Wirkungszusammenhang könnten sich aus dem Gesundheitszustand des Versicherten im Vergleich mit dem Zustand anderer und gleicher Weise Erkrankten, oder nicht mit der in Frage stehenden Methode behandelter Personen ergeben sowie auch mit dem solcher Personen, die bereits auf diese Weise behandelt wurden oder behandelt werden. Insbesondere bei einer länger andauernden Behandlung könnten derartige Erfahrungen Folgerungen für die Wirksamkeit der Behandlung erlauben.
Auf die Wirksamkeit einer Behandlungsmethode im Einzelfall, jedenfalls bei seltenen Erkrankungen abzustellen, sei auch dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht fremd. Nach § 31 Abs. 1 Satz 4 SGB V könne der Vertragsarzt Arzneimittel, die aufgrund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V von der Versorgung ausgeschlossen seien, ausnahmsweise dennoch in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnen. Auch das Bundessozialgericht habe sich in seiner jüngeren Rechtsprechung bei einer Krankenbehandlung mit Arzneimittel einer Einzelfallbetrachtung unter bestimmten Voraussetzungen nicht verschlossen. Nach seiner Auffassung seien Maßnahmen zur Behandlung einer Krankheit, die so selten auftritt, dass ihre systematische Erforschung praktisch ausscheidet, vom Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil der zuständige Bundesausschuss dafür keine Empfehlungen abgegeben habe.
Mit vorgenannten Begründungen hat das Bundesverfassungsgericht die Sache zur neuen Entscheidung an das Bundessozialgericht zurück verwiesen, das auf der Grundlage der in dieser Entscheidung entwickelten Grundsätze neu zu befinden haben wird.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht trägt das Aktenzeichen 1 BvR 347/98.
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