Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass auch ein erhebliches Übergewicht kein Grund ist, einen Arbeitnehmer von einer stationären Rehabilitationsmaßnahme auszuschließen.
Der Entscheidung lag die Klage eines Mannes zugrunde, der als Busfahrer im Personen-Nahverkehr tätig war. Aufgrund unterschiedlicher Erkrankungen und eines erheblichen Übergewichts empfahlen seine Rehabilitationsärzte eine weitere Gewichtsreduzierung. Der Mann beantragte daraufhin eine Rehabilitationsmaßnahme u.a. zur Reduktion seines Gewichtes. Dies wurde von der Krankenkasse abgelehnt unter Bezugnahme auf ambulante Möglichkeiten zur Gewichtsredzierung und weil eine Jahre zuvor durchgeführte stationäre Maßnahme letztendlich ohne Erfolg geblieben war.
Im Widerspruchsverfahren verwies der Kläger auf seine durch seine Erkrankung und sein erhebliches Übergewicht fortbestehende Tagesmüdigkeit und den Umstand hin, dass er deswegen als Busfahrer arbeitsunfähig sei. Die Krankenkasse zog daraufhin einen Befundbericht des Hausarztes hinzu, der eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme darin befürwortete. Auch das von der Krankenkasse hinzugezogene sozialmedizinische Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkasse bestätigte, dass neben der erforderlichen Abklärung der Tagesmüdigkeit eine dauerhafte Gewichtsreduzierung dringend notwendig sei. Der Kläger benötige diesbezüglich entsprechende Hilfen ggf. auch in Form einer ambulanten Psychotherapie. Die Durchführung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in einer Spezialklinik für Essgestörte wurde vom medizinischen Dienst sehr empfohlen. Der Kläger zeige eine gute Krankheitseinsicht und sei auch zur Mitarbeit bereit.
Dennoch wies die beklagte Krankenkasse den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie begründete dies damit, dass eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme nicht genügend Erfolg verspreche. Ambulante Leistungen, wie eine Diätberatung durch die Krankenkasse oder eine Volkshochschule mit dem Ziel einer ausgiebigen Gewichtsreduzierung bei hausärztlicher Betreuung seien vordringlich. Es sei nicht sachwidrig, den Einsatz von Mitteln der Versichertengemeinschaft für eine Heilbehandlung abzulehnen, weil eine Reduzierung des für die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit ursächlichen Übergewichts auch durch eine ambulante Behandlung erreicht werden könne. Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg.
Das Sozialgericht begründete dies u.a. wie folgt:
Entgegen der Auffassung der beklagten Krankenkasse bestehe die begründete Aussicht, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme abgewendet werden könne. Der medizinische Dienst der Krankenkasse sei davon ausgegangen, dass neben ambulanten Hilfestellungen für eine nachhaltige Gewichtsreduzierung bei dem Kläger eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in einer Spezialklinik für Essgestörte erforderlich sei. Auch wenn eine bereits 5 Jahre zurückliegende erste stationäre Rehabilitationsmaßnahme des Klägers keinen nachhaltigen Erfolg gezeigt habe, rechtfertige dies nicht den dauerhaften Ausschluss des Klägers von der Inanspruchnahme der erforderlichen Hilfestellung unter stationären Bedingungen. Im Rahmen einer stationären Rehabilitationsmaßnahme unterliege der Kläger einer wesentlich intensiveren ärztlichen und psychotherapeutischen Einflussnahme als dies durch ambulante Maßnahmen möglich sei. Sowohl der Befundbericht des behandelnden Hausarztes sowie das Protokoll über die Teilnahme des Klägers an einer Selbsthilfegruppe für Essgestörte deuteten darauf hin, dass es dem Kläger trotz Inanspruchnahme geeigneter ambulanter Behandlungen und Hilfestellung nicht gelungen sei, die einmalige stationäre Rehamaßnahme zu einer dauerhaften Reduzierung seines Übergewichts zu nutzen.
Mit dieser Begründung kam das Gericht zu der Entscheidung, dass es nicht angemessen gewesen sei, den Kläger mit dem Argument einer vermeintlichen sparsamen Verwendung von Versichertengeldern abzuweisen. Für die Versichertengemeinschaft sei es erheblich kostenaufwendiger, wenn sich seine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einer rentenberechtigenden Erwerbsminderung niederschlügen.
Die Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund vom 1.12.2005 trägt das Aktenzeichen S 34 R 153/05.
Mit einer Online-Spende können Sie unkompliziert und effektiv Hilfe zur Selbsthilfe leisten. Benutzen Sie dazu unsere Online-Spendenmöglichkeit.
Unterstützen Sie die BAG SELBSTHILFE mit einem jährlichen Beitrag. Werden Sie jetzt Fördermitglied.