Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass schwerhörige Patienten von ihrem Arzt verlangen können, eine Diagnose schriftlich zu erhalten. Sie gaben damit der Verfassungsbeschwerde einer 88-jährigen Frau statt, die u.a. an einer erheblichen Sehschwäche, Schwerhörigkeit sowie an einer Erkrankung des Herz-Kreislauf-Systems leidet. Diese Frau begab sich auf Veranlassung ihres Hausarztes in eine ärztliche Untersuchung in die Praxis eines Augenarztes. Bedingt durch ihre Schwerhörigkeit konnte sie bei den Untersuchungen nicht verstehen, was der Arzt zur Diagnose geäußert hatte. Auch die sie begleitende Tochter, die ebenfalls schwerhörig ist, konnte jeweils nur Bruchstücke der Äußerungen des Arztes wahrnehmen.
Daraufhin bemühte sich die Beschwerdeführerin darum, einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchung zu erhalten. Der Augenarzt kam weder dieser Bitte noch der Bitte, einen Untersuchungsbericht an ihren Hausarzt zu senden, nach. Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht, den Arzt im Wege einer einstweiligen Verfügung zu verpflichten, ihr einen schriftlichen Befundbericht über die bei ihr durchgeführten augenärztlichen Untersuchungen auszuhändigen. Dieser Antrag wurde jedoch vom Amtsgericht als unzulässig zurückgewiesen, da die verlangte Maßnahme bereits zur Befriedigung der Beschwerdeführerin führen würde. Im einstweiligen Verfügungsverfahren könnten aber in der Regel nur solche Maßnahmen angeordnet werden, die den Anspruch des Gläubigers sicherten, ohne die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen.
Darüber hinaus sei für das Amtsgericht der Grund der einstweiligen Verfügung nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe die Dringlichkeit für eine Regelung im Eilverfahren nicht hinreichend dargelegt. Sie sei jederzeit in der Lage, einen anderen Augenarzt aufzusuchen, der entsprechende Befunde erheben könne. Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts erhob die Frau sofortige Beschwerde, die jedoch vom Landgericht ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin nunmehr u.a. die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz durch die ablehnenden Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts. Sie führt dazu aus, dass ihr - solange sie nicht wisse, welche Befunde erhoben wurden - bei weiterem Zuwarten konkrete Gefahren drohten, möglicherweise sogar irreparable Schäden. Vor diesem Hintergrund liege ein Verstoß gegen das in Art 3 Abs. 1 Grundgesetz verankerte Willkürverbot vor.
Bei der Prüfung der Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung seien überzogene, sachlich nicht mehr nachvollziehbare Anforderungen an den Verfügungsgrund gestellt worden. Bei den Erwägungen zum Verfügungsanspruch sei in den angegriffenen Entscheidungen verkannt worden, dass der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens, der Augenarzt, dazu verpflichtet sei, die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der durchgeführten Untersuchung zu unterrichten.
Dieser Auffassung folgte das Bundesverfassungsgericht und stellte fest, dass die angegriffenen Beschlüsse der beiden Gerichte gegen das Willkürverbot verstoßen haben. Willkürlich sei ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sei und sich daher der Schluss aufdränge, dass er auf sachfremden Erwägungen beruhe. Das sei anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters sei nicht erforderlich. Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein mache eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liege vielmehr erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt werde. Von willkürlicher Missachtung könne jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehre.
Gemessen an diesen Maßstäben seien die Erwägungen der beiden Gerichte zur Rechtslage nicht mehr vertretbar.
Die Ausführungen des Landgerichts, der Patient habe grundsätzlich nur einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen, gehe an der Sache vorbei, da es der Beschwerdeführerin nicht darum ging, die Aufzeichnung des Arztes einzusehen, sondern darum, erstmals die vom Arzt nach der Untersuchung zu stellende Diagnose zu erfahren,
Ein solcher Anspruch auf Mitteilung des Untersuchungsergebnisses könne sich aus einem zwischen Arzt und Patienten geschlossenem Behandlungsvertrag ergeben. Aus dem Behandlungsvertrag ergebe sich für den Arzt die Pflicht zur Untersuchung und Behandlung des Patienten. Außerdem sei der Arzt grundsätzlich verpflichtet, den Patienten über dessen Leiden und den Verlauf bei behandelter und unbehandelter Form zu unterrichten. Dieser Anspruch des Patienten auf Unterrichtung über Befunde und Prognosen sei Ausdruck des durch grundrechtliche Wertungen geprägten Selbstbestimmungsrechts und der persönlichen Würde des Patienten, die es verbiete, ihm im Rahmen der Behandlung die Rolle eines bloßen Objektes zuzuweisen.
Zur Erfüllung dieses Anspruchs reiche es üblicherweise aus, dass der behandelnde Arzt dem Patienten die Diagnose mündlich erläutert. Im vorliegenden Fall sei es aufgrund der Schwerhörigkeit der Beschwerdeführerin (und ihrer Tochter) dem Arzt ausnahmsweise nicht bzw. nur erschwert möglich, die Diagnose mündlich mitzuteilen. Dies könne aber nicht dazu führen, dass er von seiner Pflicht, die Patientin über die Diagnose in Kenntnis zu setzen, entbunden gewesen sei. Vielmehr gehöre es in diesem besonderen Fall zu den vertraglich geschuldeten Pflichten eines Arztes, die Ergebnisse der Untersuchung der Beschwerdeführerin schriftlich zugänglich zu machen.
Zur Frage des Verfügungsgrundes führt das Verfassungsgericht aus, dass sich den Beschlüssen der Gerichte nicht entnehmen lasse, dass sie sich hinreichend mit der Frage beschäftigt hätten, ob es der Beschwerdeführerin tatsächlich zumutbar gewesen sei, einen weiteren Arzt aufzusuchen, um ggf. dort darüber informiert zu werden, ob und in welchem Ausmaß die Erkrankung ihrer Augen vorliege. Gegen diese Zumutbarkeit sprächen ihr hohes Alter und ihre weiteren Erkrankungen. Dem stehe auch nicht das Argument der Gerichte entgegen, die Beschwerdeführerin habe eine akut notwendige Versorgung nicht geltend gemacht bzw. die konkrete Gefahr eines unverhältnismäßig großen, gar irreparablen Schadens sei nicht geeignet, die Ablehnung des Verfügungsgrundes zu tragen. Denn Gegenstand des Begehrens der Beschwerdeführerin sei gerade die Aufklärung darüber, ob die Gefahr eines gesundheitlichen Schadens bestehe, falls sie sich nicht einer weiteren ärztlichen Behandlung unterziehe.
Aus diesem Grund war der Beschluss des Landgerichts aufzuheben.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts über diese Verfassungsbeschwerde vom 18.11.2004 trägt das Aktenzeichen 1 BvB 2315/04.
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