Solidarisches Gesundheitssystem
Die BAG SELBSTHILFE fordert ein solidarisches Gesundheitssystem, in welchem der Bedarf von chronisch kranken und behinderten Menschen angemessen berücksichtigt und die für ihre Behandlung notwendigen Kosten ausgeglichen werden. Die Politik der letzten Jahre war eher durch Leistungsausgrenzungen und höhere Zuzahlungen geprägt, anstatt alle Bürgerinnen und Bürger entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an der Finanzierung des Gesundheitssystems zu beteiligen. Insbesondere chronisch kranke und behinderte Menschen sind von dieser Entwicklung in überdurchschnittlichem Maße betroffen, da ihre Einkommens- und Vermögenssituation oftmals schwierig ist: So haben beispielsweise 35 Prozent der allein lebenden Menschen mit Behinderungen im Alter zwischen 25 bis 45 ein Einkommen von unter 700 €. Zugleich sind chronisch kranke und behinderte Menschen nicht im üblichen Sinne „heilbar“, sondern auf dauernde und umfassende Versorgung angewiesen. Insofern ist der Zustand unhaltbar, dass diese Menschen zunehmend Zuzahlungen leisten müssen für Leistungen, die ihren individuellen Bedarfen entsprechen. So widersprechen etwa die Regelungen zur Ausschreibung, Auswahl und Aufzahlung bei Hilfsmitteln dem grundgesetzlich abgesicherten und in SGB IX verankerten Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen und chronischen Krankheiten und können zu erheblichen Mehrbelastungen führen.
Die Schaffung des Gesundheitsfonds wird von der BAG SELBSTHILFE insgesamt kritisch gesehen. Dies gilt insbesondere für die Ermöglichung von Zusatzbeiträgen, wenn die Krankenkassen mit den ihnen aus dem Fonds zugewiesenen Mitteln nicht auskommen. Letztlich erfordert nämlich das Solidarprinzip in der Krankenversicherung, dass der allgemeine Beitragssatz so festgelegt wird, dass Zusatzbeiträge vermieden werden. Zusatzbeiträge verschärfen die Benachteiligung chronisch kranker und behinderter Menschen in der gesetzlichen Krankenversicherung und sind deshalb abzulehnen.
Morbiditätsorientierter Risikostrukturausgleich
Zwar wird die Einführung eines morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleiches unter den Krankenkassen im Grundsatz von der BAG SELBSTHILFE begrüßt. Allerdings birgt die aktuelle Ausgestaltung des Risikostrukturausgleichs die große Gefahr einer Verschlechterung der Versorgung für viele chronisch kranke und behinderte Menschen. Anstatt einer Abbildung des Morbiditätsspektrums der Bevölkerung in einem fairen Ausgleichsverfahren führt die bislang gewählte Ausgleichssystematik zu einer nicht immer sachgerechten Auswahl privilegierter Erkrankungen und zur Ausgrenzung anderer Erkrankungen.
Die willkürliche Begrenzung des Ausgleichs auf 80 Krankheiten ist jedenfalls in keiner Weise geeignet, die Gesamtheit chronischer Krankheiten wirklich abzubilden. Nach Auffassung der BAG SELBSTHILFE wäre für eine repräsentative Abbildung des Krankheitsgeschehens eine Zahl von mindestens 200 bis 300 Erkrankungen erforderlich. Die entsprechende Vorschrift in § 31 RSAV muss dringend geändert werden.
Verabschiedung des Präventionsgesetzes
Es ist nach wie vor dringend notwendig, die Prävention von Krankheiten als gesamtgesellschaftliche Aufgabe aufzufassen. Prävention, Kuration und Rehabilitation sind insoweit keine Gegensatzpaare, sondern sind unabdingbare Bestandteile einer umfassenden Versorgung der Patienten. Insoweit wird seitens der BAG SELBSTHILFE gefordert, das bereits seit langem geplante Präventionsgesetz alsbald zu verabschieden und hierbei insbesondere die Bedarfslagen chronisch kranker und behinderter Menschen mit einzubeziehen. Dies bedingt, dass Prävention nicht nur auf die Verhütung von Krankheiten bei Gesunden verkürzt werden darf, sondern auf die Situation aller Bürgerinnen und Bürger ausgerichtet sein muss. Settingansätzen ist dabei klar der Vorzug gegenüber verhaltenspräventiven Ansätzen zu geben. Hier unsere aktuelle Stellungnahme.
Stärkung der kollektiven und individuellen Patientenrechte
Die Mitarbeit der Patientenorganisationen im Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA), beim Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWIG) und in anderen Gremien des Gesundheitswesens hat gezeigt, dass eine Beteiligung von Patientenvertreterinnen und -vertretern wichtige Impulse setzen kann, um eine patientenorientierte Versorgung zu gestalten und um Unter- oder Fehlversorgungen im Gesundheitswesen abzubauen oder zu vermeiden. Selbst Personen, welche einer Patientenbeteiligung zunächst kritisch gegenüberstanden, haben inzwischen die Bedeutung der Mitarbeit anerkannt und festgestellt, dass hier diese nicht zu einseitiger, kostensteigernder Interessenvertretung geführt hat, sondern zu einer verbesserten Steuerung des Gesundheitssystems. Seitens der BAG SELBSTHILFE wird deswegen gefordert, die Beteiligungsmöglichkeiten chronisch kranker oder behinderter Menschen auszuweiten; dies betrifft insbesondere die verpflichtende Beteiligung von Patientenorganisationen beim Abschluss von Strukturverträgen (Verträge zur integrierten Versorgung, DMP-Verträge) und der finanziellen Bewertung ärztlicher Leistungen im Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen. Ferner wird gefordert, den nach § 140 f SGB V maßgeblichen Patientenorganisationen ein umfassendes Mitberatungsrecht in den Gremien zur Regelung der Hilfsmittelversorgung zu ermöglichen.
In den Bereichen, in denen die nach § 140 f SGB V maßgeblichen Patientenorganisationen bereits über ein Mitberatungsrecht verfügen, sollte dieses Recht dahingehend ausgebaut werden, dass den Patientenvertreterinnen und -vertretern ein Mitbestimmungsrecht in Verfahrensfragen gewährt wird. Die bisherige erfolgreiche Arbeit der Patientenorganisationen lässt eine solche Ausweitung notwendig erscheinen. Denn in der öffentlichen Wahrnehmung wird die von anderen getroffene Entscheidung nur als Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgefasst, so dass die Patientenvertreter letztendlich für die Entscheidung anderer in Haftung genommen werden. Dann müssen jedoch die Patienten zumindest auf den Ablauf des Verfahrens Einfluss ausüben können.
Auch die individuellen Patientenrechte bedürfen der Stärkung: Die BAG SELBSTHILFE unterstützt daher die im Bundestag vertretenen Parteien in ihrem gemeinsamen Vorhaben, alsbald ein Patientenrechtegesetz zu verabschieden. Viele Patientinnen und Patienten sind nämlich bislang verunsichert, wenn es um die Whrung ihrer Rechte im Behandlungsgeschehen geht. So richtet sich derzeit noch die Haftung des Arztes ausschließlich nach den im BGB geregelten Vorschriften über den Dienstvertrag. Dies bedeutet, dass bei Schlechtleistung der allgemeine Sorgfaltsmaßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach § 276 BGB gilt, welcher dann über Richterrecht konkretisiert wird. Für Patienten ist damit nicht erkennbar, wie sich dieser Sorgfaltsmaßstab im einzelnen Fall genau bestimmt. Unklar ist ferner, wie der Patient überhaupt erfahren kann, was der Arzt konkret in seinem Fall veranlasst hat; hierzu wäre es notwendig, als Patient Einsicht in die Krankenunterlagen zu nehmen. Dies ist jedoch nach wie vor gesetzlich nicht geregelt. Zudem ist nach wie vor nicht gesetzlich geregelt, welche Anforderungen an eine wirksame Einwilligung in einen Heileingriff bzw. die entsprechende vorherige Aufklärungen zu stellen sind.
Insgesamt fehlt es damit sowohl an einer klaren Kodifikation dieser Fragen als auch an deutlichen Verfahrenserleichterungen zugunsten der Patienten. Zwar hat die Rechtssprechung verschiedene Fragen in zahlreichen Gerichtsentscheidungen entschieden, die Richter sind jedoch in anderen Fällen an diese Entscheidungen nicht gebunden; anders ist dies mit gesetzlichen Regelungen. Nur hier besteht die hinreichende Rechtsverbindlichkeit, um tatsächlich Rechtssicherheit zu schaffen. Andernfalls sind die Patienten auf die Beschreitung eines unter Umständen langwierigen und kostenintensiven Rechtsweges verwiesen.
Insoweit wird seitens der BAG SELBSTHILFE dringend gefordert, das ebenfalls bereits seit langem diskutierte Patientenrechtegesetz zügig zu verabschieden. Hier die Stellungnahme der BAG SELBSTHILFE zum Patientenrechtegesetz.
Bessere finanzielle Dotierung der „sprechenden“ Medizin
Es gibt schon eine lang anhaltende Diskussion über eine patientenorientierte Weiterentwicklung der medizinischen Versorgung, die tatsächlich auf eine Verbesserung der Zusammenarbeit von Ärztin und Arzt mit den Patientinnen und Patienten abstellt.
Die medizinische Versorgung, als Herzstück der gesundheitlichen Versorgung, ist schon seit Jahrzehnten durch die Erfolge der wissenschaftlichen und technologischen Weiterentwicklung geprägt, dass auch schon seit Jahrzehnten eine stärkere Orientierung auf die Patientinnen und Patienten durch eine „sprechende Medizin“ gefordert wurde.
Mit dem Konzept der „partizipativen Entscheidungsfindung“ ist in den letzten Jahren nun wissenschaftlich belegt worden, dass die gemeinsame Entscheidungsfindung in der gesundheitlichen Versorgung ebenfalls eine deutliche Verbesserung der Versorgung erreicht. Diesem Ansatz der „partizipativen Entscheidungsfindung“ muss nun allerdings noch in der Wirklichkeit der Versorgung insgesamt Geltung verschafft werden.
Das derzeitige System der Honorierung wird jedoch diesem Ziel nicht gerecht; persönliche Zuwendung des Arztes gegenüber seinem Patienten kann derzeit nicht angemessen vergütet werden. Gerade bei chronischen Krankheiten sind jedoch psychosomatische Faktoren oft entscheidend für den Verlauf der Krankheit; deren Vorliegen kann jedoch nur im gemeinsamen persönlichen Gespräch zwischen Arzt und Patient herausgefunden werden. Daher wird seitens der BAG SELBSTHILFE gefordert, angemessene Vergütungsformen in Zusammenarbeit mit den Patientenorganisationen zu entwickeln, welche geeignet sind, dem Ziel einer „sprechenden“ Medizin näher zu kommen.
Arzneimittelversorgung
Die kontinuierlichen Steigerungsraten der Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen bei der Arzneimittelversorgung haben dazu geführt, dass in regelmäßigen Abständen die Regelungen zur Verordnung und vor allem zu den Kostenregelungen für Arzneimittel verändert wurden.
Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sind dabei überproportional von den ständigen Veränderungen betroffen, welche in der Regel zum Zwecke der Kosteneinsparung eingeführt werden und sich aus diesem Grunde meist negativ auf die Versorgung der Betroffenen auswirken. Die Vielzahl an Neuregelungen und vor allem an unterschiedlichen Verfahrensweisen in der Arzneimittelversorgung bei verschiedenen Krankenkassen haben zur Folge, dass die Frage, welche Ansprüche die betroffenen chronisch kranken und behinderten Menschen haben, immer wieder neu geklärt werden muss und deshalb die Rechtslage für die Betroffenen weder vorhersehbar noch nachvollziehbar ist. Dies führt zu einer starken Verunsicherung der ohnehin durch die Krankheit bereits belasteten Menschen; gleichzeitig können die Betroffenen kaum abschätzen, ob ein Widerspruch oder eine Klage gegen die Entscheidung der Krankenkasse sinnvoll ist, da durch die ständig wechselnden Regelungen keine gefestigte Rechtsprechung entstehen kann, aufgrund derer die Betroffenen die ihnen durch einen Prozess entstehenden Risiken abschätzen könnten. Verschärft wird das Problem zurzeit noch durch die Einführung der Rabattverträge und die dadurch anhängigen Rechtsstreitigkeiten vor den Sozialgerichten. Hiernach ist weder für Selbsthilfeorganisationen noch für den einzelnen Patienten erkennbar, wie sich die Versorgung in Zukunft bei den einzelnen Krankenkassen gestalten wird.
Die BAG SELBSTHILFE fordert deshalb eine dringende Umgestaltung der Arzneimittelversorgung. Dabei sind folgende Grundsätze aus Sicht der BAG SELBSTHILFE zu beachten:
Erforderlich ist eine eindeutige und rechtsklare Regelung zur Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln, welche für chronisch kranke und behinderte Menschen nachvollziehbar und hinreichend bestimmt formuliert ist. Es muss deutlich werden, dass die Krankenkassen nach wie vor verpflichtet sind, die Kosten für notwendige Arzneimittel zu erstatten.
Zuzahlungsregelungen bei Arzneimitteln sind auf wenige Ausnahmen zu beschränken; insbesondere bei Menschen mit geringem Einkommen ist zu regeln, dass chronisch kranke und behinderte Menschen von den Zuzahlungen befreit werden.
Die Regelungen zur Arzneimittelversorgung sind so zu gestalten, dass den Krankenkassen kein Spielraum bleibt, die Versorgung mit notwendigen Arzneimitteln als Wettbewerbsinstrument einzusetzen.
Mit dem sogenannten Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) hat der Gesetzgeber die grundlegenden Probleme in der Arzneimittelversorgung noch nicht gelöst, allerdings wurden Weichenstellungen für eine Begrenzung der Arzneimittelausgaben vorgenommen. Hier finden Sie die Stellungnahme der BAG SELBSTHILFE zum AMNOG.
Regelungen zum Off-Label-Use von Arzneimitteln
Nachdem nunmehr das Verfahren für den Off-Label-Use (Verordnung von Arzneimitteln außerhalb ihres zugelassenen Anwendungsbereichs) in § 35 b SGB V neu geregelt wurde, muss leider festgestellt werden, dass die Bewertungen durch die eingesetzten Expertengruppen nur schleppend vorangehen. Da die Bewertung einzelner Medikamente und Indikationen sehr zeit- und arbeitsaufwendig ist, wurden bisher nur wenige Medikamente überprüft und eine entsprechende Empfehlung auf Aufnahme in die Positivliste gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss ausgesprochen. Damit besteht jedoch faktisch die sowohl für Ärzte als auch Patienten bisherige problematische und nur schwer zu beurteilende Rechtslage weiter fort: Seitens der behandelnden Ärzte muss bei unnötiger Verordnung eines Off-Label-Medikaments mit Regressforderungen der Krankenkassen gerechnet werden, andererseits kann der medizinisch gebotene, aber unterlassenen Einsatz eines Off-Label-Medikaments schwere haftungsrechtliche Konsequenzen haben. Häufig empfohlen als Weg aus diesem Dilemma wird deswegen die Ausstellung eines Privatrezepts mit entsprechender Aufklärung des Patienten. Damit befindet sich der Patient wiederum in der schwierigen Entscheidungssituation, entweder Risiken für die eigene Gesundheit einzugehen oder die Behandlungskosten selbst zu tragen. Insbesondere für chronisch kranke und behinderte Menschen ist eine solche Belastung unzumutbar; es muss insoweit darauf hingewiesen werden, dass in manchen Bereichen – so etwa in der Kinderonkologie – fast ausschließlich off-label verordnet werden muss. Hier muss aus Sicht der BAG SELBSTHILFE nunmehr endlich eine Regelung gefunden werden, welche den Betroffenen hinreichende Rechtssicherheit gewährt, dass die Krankenkasse die Kosten für die von ihnen benötigten Medikamente übernimmt. Außerdem muss der Off-Label-Use unter dem Gesichtspunkt der Patientensicherheit dringend in ein methodisch abgesichertes Verfahren der Arzneimittelanwendung überführt werden. Auch hierzu bedarf es einer klaren gesetzlichen Regelung.
Beibehaltung der Werbeverbote für verschreibungspflichtige und nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel und Aufnahme der
Die BAG SELBSTHILFE tritt dafür ein, dass die Informationslage der Patientinnen und Patienten durch eine unabhängige umfassende Informationsplattform zu den Anwendungsmöglichkeiten, Risiken und Kosten von Arzneimitteln verbessert wird. Demgegenüber hält es die BAG SELBSTHILFE für geboten, das Werbeverbot für verschreibungspflichtige Medikamente beizubehalten. Es besteht keine Notwendigkeit, hier Änderungen an den bestehenden Regelungen vorzunehmen; dies gilt auch für den nur schwer von der Werbung abzugrenzenden Bereich der Information. Sowohl Werbung und auch subtile Desinformation können zu höheren Kosten und zu einer Störung des Arzt-Patienten-Verhältnisses führen; hierzu gibt es bereits in den USA sowie in Mittel- und Osteuropa in Zeiten vor dem Beitritt zur Europäischen Union abschreckende Beispiele für fehlleitende Arzneimittelwerbung.
Mit Nachdruck tritt die BAG SELBSTHILFE auch einer Lockerung des bestehenden Werbeverbots im Bereich der nichtverordungsfähigen Medikamente entgegen. Die entsprechende Stellungnahme finden Sie hier.
Einführung eines Studienregisters
Aus Sicht der BAG SELBSTHILFE ist es für die Arbeit der Selbsthilfeorganisationen unbedingt notwendig, ein Studienregister einzurichten. Viele Selbsthilfeorganisationen unterstützen Studien dadurch, dass sie – nach Bewertung der Studienlage durch ihre wissenschaftlichen Beiräte - Probandenaufrufe organisieren; ferner beraten und informieren sie ihre Mitglieder über Entwicklungen und voraussichtliche Innovationen im Arzneimittelbereich. Um diese Aufgaben verantwortlich ausüben zu können, benötigen die Selbsthilfeorganisationen einen umfassenden Überblick über das Studiengeschehen in Deutschland. Daher wird seitens der BAG SELBSTHILFE gefordert, dass alle vorliegenden Studien – unter Beachtung patentrechtlicher Restriktionen – gemeldet und veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichungspflicht ist insbesondere im Zusammenhang mit Bewertungsverfahren beim Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) bedeutsam, damit Bewertungen nicht durch im Nachhinein veröffentlichte Studien in Frage gestellt werden.
Finanzierung von Studien durch die Krankenkassen
Derzeit werden die Kosten für ein Medikament oder eine Therapie von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen, wenn entsprechende Studien nicht auf höchster, sondern lediglich auf einer niedrigeren Evidenzstufe vorliegen. Die Finanzierung der Studien wird oftmals mit der Begründung abgelehnt, diese Aufgabe obliege den Pharmafirmen; wenn bei diesen kein wirtschaftliches Interesse für die Durchführung einer Studie auf höchster Evidenzstufe besteht, dann werden sie diese nicht finanzieren. Dadurch ist den Patienten jedoch die Kostenerstattung der für sie notwendigen und wichtigen Medikamente versagt, obwohl diese unter Umständen hinreichende Wirksamkeit entfalten. Daher wird seitens der BAG SELBSTHILFE gefordert, die Krankenkassen dahingehend gesetzlich zu verpflichten, die Kosten für Studien zu übernehmen, wenn aufgrund anderer Studien bei niedriger Evidenzstufe Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Medikament oder die Therapie Nutzen im Hinblick auf die Behandlung der Krankheit zeigt. Es wird insoweit darauf hingewiesen, dass der GBA bereits nach geltender Rechtslage die Kosten für eine Studie übernehmen kann, wenn Hinweise auf die Wirksamkeit eines Medikaments auf niedrigerer Stufe vorliegen; dies ergibt sich aus einem aktuellen Rechtsgutachten des Justiziars des GBAs Gamperl. Eine gesetzliche Regelung dieser Frage würde jedoch für alle Beteiligten Rechtsklarheit bringen.
Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes bei Arznei-, Heil- und Verbandsmitteln
Derzeit besteht in Deutschland ein ermäßigter Steuersatz für Tiernahrung und Druckwerke, demgegenüber hat der Patient für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel die volle Umsatzsteuer zu entrichten. Weswegen hier nach wie vor diese voll besteuert werden, lässt sich weder nachvollziehen noch sozial rechtfertigen. In anderen europäischen Ländern gilt bereits seit langem ein ermäßigter Steuersatz für Arzneimittel, Großbritannien verzichtet in diesem Zusammenhang sogar auf die Erhebung der Umsatzsteuer. Nachdem chronisch kranke und behinderte Menschen von diesem Sachverhalt verstärkt betroffen sind, wird seitens der BAG SELBSTHILFE gefordert, den Steuersatz für Arzneimittel den Vorgaben der anderen europäischen Länder anzupassen.
Integrierte Versorgung
Die BAG SELBSTHILFE hat die Diskussionen um die „Integrierte Versorgung“ immer grundsätzlich positiv begleitet, da es aus der Sicht der betroffenen chronisch kranken und behinderten Menschen stets wichtig war, Schnittstellenprobleme in der Versorgung durch die Einbeziehung von ambulanter Behandlung zu lösen und insoweit sektorales Denken aufzulösen.
Dabei darf jedoch nicht verkannt werden, dass seitens der Leistungserbringer oftmals Ziel einer Verbesserung der Integrierten Versorgung die Einsparung von Kosten war. Auch wenn seitens der BAG SELBSTHILFE die Vermeidung unnützer Kosten stets begrüßt wird, darf dabei jedoch die Qualitätssicherung bei der Behandlung der kranken Menschen nicht aus den Augen verloren werden. Ob dieses Ziel jedoch mit den insoweit geschlossenen Verträgen zur Integrierten Versorgung zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern erreicht wird, kann aus Sicht der BAG SELBSTHILFE nicht beantwortet werden, da hier den maßgeblichen Patientenorganisationen die entsprechenden Informationen fehlen. Nach wie vor werden sie an den entsprechenden Verträgen nicht beteiligt oder hierüber informiert. Auch die Evaluation der Integrierten Versorgungsformen wird bisher nur in Einzelfällen in überzeugender Form durchgeführt. Die finanziellen Anreize zur Schaffung neuer Verträge bestehen nicht mehr.
Die BAG SELBSTHILFE fordert daher, die Integrierte Versorgung auszubauen, die maßgeblichen Patientenorganisationen nach § 140 f SGB V an den Verträgen zur Integrierten Versorgung zu beteiligen und diese an der Entwicklung entsprechender Konzepte zu beteiligen.
Ermöglichung der Verordnung der medizinischen Rehabilitation durch Fachärzte
Nach der Konkretisierung des § 40 SGB V durch die Hilfsmittelrichtlinie genügt seit dem 1. 4. 2007 für Verordnungen von Maßnahmen zur Rehabilitation nicht mehr die Facharztausbildung, vielmehr benötigt der verordnende Arzt eine so genannte Reha- Qualifikation, welche auch aus einer lediglich 16 Stunden dauernden Fortbildung bestehen kann. Dementsprechend kann die Rehabilitation auch von einem Hausarzt mit der entsprechenden Fortbildung verordnet werden, welcher unter Umständen keine oder nur wenige Kenntnisse über die zu behandelnde Krankheit hat; auf der anderen Seite fehlt dem Facharzt unter Umständen die entsprechende Qualifikation zur Verordnung, trotzdem er die Erforderlichkeit einer Rehabilitation in dem betreffenden Indikationsbereich zumeist am besten beurteilen kann. Dass eine solche Regelung ein unnützes „Ärzte- Hopping“ begünstigt, dürfte einleuchten. Die BAG SELBSTHILFE fordert daher, in § 40 SGB V die gesetzliche Regelung aufzunehmen, dass auch Fachärzte im betroffenen Indikationsgebiet zur Verordnung einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation berechtigt sind.
Elektronische Gesundheitskarte / Telematik
Die BAG SELBSTHILFE ist der Auffassung, dass die Entwicklung der elektronischen Gesundheitskarte und Entwicklung von telematischen Konzepten zwar einerseits Chancen für die Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung von chronisch kranken und behinderten Menschen, andererseits aber auch für genau diese Personengruppe erhebliche Gefahren für die Sicherheit ihrer Daten birgt. Aus diesem Grunde muss gewährleistet werden, dass der Patient stets die Hoheit über seine Gesundheitsdaten behält und ein Missbrauch verhindert wird.
In diesem Zusammenhang sind jedoch aus unserer Sicht nach wie vor folgende grundlegende Fragen offen:
- Wie ist die Einwilligung der Patientinnen und Patienten für die Bearbeitung ihrer Daten geregelt?
- Wie wird die Sicherheit der Daten und Datenstruktur bei der Anwendung gewährleistet?
- Welche Möglichkeiten des Zugangs zu den Daten für den Versicherten bzw. Patienten bestehen?
- Wird, z. B. bei der Gestaltung von Terminals, auf die unterschiedlichen Anforderungen der Barrierefreiheit eingegangen?
- Welche Möglichkeiten der Korrektur von Fehlern in den Daten, z. B. bei Fehldiagnosen, sind vorgesehen?
- Wie ist der Umgang mit vertraulichen Daten, z. B. DMP-Einschreibung, strukturiert und gesichert?
Detailinformationen zu gesundheitspolitischen Schwerpunktthemen der BAG SELBSTHILFE finden Sie auf folgenden Seiten:
Patientenbeteiligung
Gesundheitsreform
Pflege
Gesundheitspolitische Schwerpunktthemen
