Selbsthilfeförderung nach § 20 c SGB V

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Selbsthilfeförderung nach § 20 c SGB V für 2009/2010

Selbsthilfeförderung nach § 20 c SGB V für das Förderjahr 2009/2010

I. Aktueller Stand der Selbsthilfeförderung der Krankenkassen

Seit dem 01.01.2008 ist mit dem § 20 c SGB V eine grundlegende Neuregelung der Selbsthilfeförderung durch die gesetzliche Krankenversicherung in Kraft getreten.

Während nach der alten Vorschrift des § 20 Abs. 4 SGB V die Krankenkassen und Krankenkassenverbände die Selbsthilfe auf der Basis jeweils individueller Entscheidungen gefördert haben, gibt es seit dem 1. Januar 2008 zwei Fördermodelle.

a) Im Rahmen der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung fördern die Krankenkassen bzw. Krankenkassenverbände auf Bundes-, Landes- und Ortsebene die Selbsthilfe gemeinschaftlich über einen Gemeinschaftsfonds.
Die kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung soll zumindest 50 % der Gesamtmittel der Selbsthilfeförderung umfassen und soll als pauschale Förderung ausgestaltet sein. An den Beratungen über die Mittelvergabe aus diesen Fonds sind auf allen Ebenen Vertreter der Selbsthilfe zu beteiligen. Zumindest auf Bundes- und auf Landesebene wird es hierzu gemeinsame Fördergremien der Krankenkassen und der Selbsthilfe geben.

Da die Umsetzung der Rahmenempfehlungen in den Bundesländern unterschiedlich erfolgen kann, empfiehlt es sich, sich mit den Ansprechpartnern der Krankenkassen auf der Landesebene in Verbindung zu setzen.

Ansprechpartner für die kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung auf der Bundesebene ist

GKV-Gemeinschaftsförderung auf der Bundesebene
c/o VdEK
Frau Karin Niederbühl
030/26931 1920
Email: karin.niederbuehl@vdek.com

Abt. Gesundheit
Askanischer Platz 1
10963 Berlin

 

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung auf der Landesebene sind die folgenden:

Bundesland

Ansprechpartner

Baden-Württemberg

AOK Baden-Württemberg
FB II.1 Ref. Case- und Diseasemanagment
Heilbronner Str. 184
70191 Stuttgart

Frau Erhardt-Beer
luzia.erhardt-beer@bw.aok.de
Tel: 0711 2593 724
Fax: 0711/2593-376

Bayern

Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen in Bayern
c/o Landesverband Bayern der Landwirtschaftlichen Krankenkasse
Neumarkter Str. 35
81673 München

Herr Georg Lankes
george.lankes@fob.lsv.de
Tel: 089/45480-289
Fax: 089/45480-58289

Berlin

ARGE Selbsthilfeförderung
VdEK Berlin
Wilhelmstr. 1
10957 Berlin

Sabine Gieseke
sabine.gieseke@vdek.com
Tel: 030/253774-37
Fax: 030/253774-26

Brandenburg

VdEK Brandenburg
Hans-Thoma-Str. 11
14467 Potsdam

Frau Cornelia Sawatzki
cornelia.sawatzki@vdek.com
Tel: 0331/28992-18
Fax: 0331/28992-13

Bremen

ARGE SHF Bremen
c/o AOK Bremen,
Bürgermeister-Smidt-Str. 95
28195 Bremen

Herr Rolf-Peter Sanner
rolf-peter.sanner@hb.aok.de
Tel: 0421/1761 - 274
Fax: 0421/1761 - 202

Hamburg

VdEK Landesverband Hamburg
Mittelweg 144
20148 Hamburg

Frau Claudia Straub
claudia.straub@vdek.com
Tel: 040/413298-17
Fax: 040/413298-22

Hessen

GKV Selbsthilfeförderung Hessen
z. Hd. Frau Kerstin Roth
Postfach 1533
61285 Bad Homburg

Frau Kerstin Roth
Kerstin.roth@he.aok.de
Tel: 0800/0201112
Fax: 06172/272-139

Mecklenburg-Vorpommern

ARGE Selbsthilfeförderung
c/o IKK Landesverband Nord
Greifstr. 107
17034 Neubrandenburg

Frau Regina Rhein
regina.rhein@ikk-nord.de
Tel: 0395/4509 - 280
Fax: 0395/4509 - 280

Niedersachsen

GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe Niedersachsen
c/o Selbsthilfe-Büro Niedersachsen
Gartenstraße 18
30161 Hannover

Frau Cordula Molthan
cordula.molthan@selbsthilfe-buero.de
Tel: 0511 - 391928
Fax: 0511 - 391907

Nordrhein-Westfalen

GKV Gemeinschaftsförderung im Land NRW
c/o VdEK NRW
z. Hd. Frau Bärbel Brünger
Graf-Adolf-Str. 69 - 71
44210 Düsseldorf

Frau Bärbel Brünger
baerbel.bruenger@vdek.com
Tel: 0211/38410 27
0173/73783758
Fax: 0211/28410 20

Rheinland-Pfalz

GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe
c/o IKK Südwest
Herr Wilfried Both,

Koblenz

0261/ 808162

wilfried.both@
Tel: 0261 / 982 55 37
Fax: 0261 / 83 20 15

Saarland

Knappschaft Saarland
St. Johanner Str. 46 - 48
66111 Saarbrücken

Frau Iris Neuhardt
iris.neuhardt@kbs.de
Tel: 06 81 / 4002 -1314

Sachsen

Verband der Ersatzkassen e. V. Sachsen
Glacisstr. 4
01099 Dresden

Herr Dirk Bunzel
Dirk.bunzel@vdek.com
Tel: 0351 87655 37
Fax: 0351

Sachsen-Anhalt

ARGE Selbsthilfeförderung Sachsen-Anhalt,
c/o AOK Sachsen-Anhalt,
Lüneburger Str. 4
39106 Magdeburg

Frau Dr. Kerstin Grashoff
kerstin-grashoff@san.aok.de
Tel: 0391/580-4808
Fax: 0391/580-4212

Schleswig-Holstein

ARGE Selbsthilfeförderung in Schleswig-Holstein
c/o VdEK Landesvertretung Schleswig-Holstein
Wall 55 (Sell-Speicher)
24103 Kiel

Frau Marlies Rother
info@arge-selbsthilfefoerderung-sh.de
Tel: 04331/345-727
Fax: 04331/345-778

Thüringen

GKV Thüringen
c/o IKK Classic,
Magdeburger Allee 56
99086 Erfurt

Detlef Bahr-Holzhauer
0361/7479 195

Marie-Luise Tröbs
Telefon 03 61 /7479 194

Für die Ortsebene bestehen je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen. In manchen Bundesländern sind die Ansprechpartner auf der Landesebene auch für die kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung auf der Landesebene zuständig.

In anderen Bundesländern gibt es gesonderte Ansprechpartner. Wir empfehlen Ihnen, sich mit den Ansprechpartnern der Kassen auf der Landesebene diesbezüglich in Verbindung zu setzen

b) Neben der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung gibt es nach wie vor auf allen Förderebenen die sog. kassenindividuelle Selbsthilfeförderung, die von den Krankenkassen eher als Projektförderung ausgestaltet ist.

Hier besteht die Problematik, dass sich die Kassenlandschaft in Deutschland in einem rasanten Wandel befindet. Krankenkassen fusionieren, treten aus Kassenverbänden aus, ändern ihren Namen, die Zahl der Kassenmitarbeiter und der Geschäftsstellen der Kassen wird verringert etc.

Dies bringt es mit sich, dass sich auch die Ansprechpartner der Kassen für den Bereich Selbsthilfeförderung häufig ändern und dass Förderpolitiken und Förderverfahren sehr unterschiedlich sein können.

Für die Bundesebene hat dies zu einer Veränderung des Kreises der Förderer geführt. Manche Kassen wie der IKK-BV, die Seekasse und die landwirtschaftlichen Krankenkassen führen keine kassenindividuelle Förderung auf Bundesebene mehr durch.

Für das Förderjahr 2010 können auf Bundesebene Anträge auf kassenindividuelle Förderung bei folgenden Kassen gestellt werden:

Spezielle Schwerpunkte bitte mit den jeweiligen Ansprechpartnerinnen klären.

AOK-Bundesverband

Frau Helga Laaff
Rosenthalerstr. 31
10178 Berlin
Tel. 030/ 346462 - 6 54
Fax 0228/ 346462 - 7 26
helga.laaff@bv.aok.de
Nur eigene Förderung

BKK Bundesverband

Frau Margot Wehmhöner
Kronprinzenstraße 6
45128 Essen
Tel. 0201/ 179 - 1246
Fax 0201/ 179 - 1014
WehmhönerM@bkk-bv.de
Nur eigene Förderung

 

BARMER Ersatzkasse - GEK

Frau Carmen Haucke
Lichtscheider Straße 89
42285 Wuppertal
Tel. 0202/ 568199 - 1919
Fax 0202/ 568199 - 1909
carmen.haucke@barmer.de

Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK)

Frau Sonja Sachs
Nagelsweg 27-35
20097 Hamburg
Tel. 040/ 2396 - 1237
Fax 040/ 2396 - 3237
sonja.sachs@dak.de

KKH-Allianz

Frau Doreen Köhler
Karl-Wiechert-Allee 61
30625 Hannover
Tel. 0511/ 2802 - 3290
Fax 0511/ 2802 - 3299
doreen.koehler@kkh.de

Techniker Krankenkasse (TK)

Herr Hans-Peter Kaiser
Universitätsstr. 76a
44789 Bochum
Tel. 0234/ 9115 - 325
Fax 0234/ 9115 - 333
inga.margraf@tk-online.de

Knappschaft Bahn See

Herrn Claus Bockermann
Pieperstraße 14-18
44789 Bochum
Tel. 0234 / 304 - 15 201
Fax 0234 / 304 - 915201
claus.bockermann@kbs.de

Für die Landes- und Ortsebene können andere bzw. weitere Krankenkassen als Förderer im Bereich der kassenindividuellen Förderung in Betracht kommen.

Angaben zu den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern für die kassenindividuelle Selbsthilfeförderung auf der Landesebene, Stand Dezember 2009, finden Sie in folgender Liste (Anlage 1).

II. Rechtliche Grundlagen der Selbsthilfeförderung nach § 20 c SGB V

(A) Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz hat der Gesetzgeber auch eine Neufassung der rechtlichen Grundlagen zur Selbsthilfeförderung beschlossen.

Die neue Vorschrift des § 20 c SGB V lautet wie folgt:

„(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände fördern Selbsthilfegruppen und -organisationen , die sich die gesundheitliche Prävention oder die Rehabilitation von Versicherten bei einer der im Verzeichnis nach Satz 2 aufgeführten Krankheiten zum Ziel gesetzt haben, sowie Selbsthilfekontaktstellen im Rahmen der Festlegung des Absatzes 3. Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen gemeinsam und einheitlich ein Verzeichnis der Krankheitsbilder; bei deren gesundheitlicher Prävention oder Rehabilitation eine Förderung zulässig ist; sie haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Vertretung der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen zu beteiligen. Selbsthilfekontaktstellen müssen für eine Förderung ihrer gesundheitsbezogenen Arbeit themen-, bereichs- und indikationsgruppenübergreifend tätig sein.

(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen gemeinsam und einheitlich Grundsätze zu den Inhalten der Förderung der Selbsthilfe und zur Verteilung der Fördermittel auf die verschiedenen Förderebenen und Förderbereiche. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vertretungen der Selbsthilfe sind zu beteiligen. Die Förderung kann durch pauschale Zuschüsse und als Projektförderung erfolgen.

(3) Die Ausgaben der Krankenkassen und ihrer Verbände für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 sollen insgesamt im Jahr 2006 für jeden ihrer Versicherten einen Betrag von 0,55 Euro umfassen; sie sind in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 der Vierten Buches anzupassen. Für die Förderung auf der Landesebene und in den Regionen sind die Mittel entsprechend dem Wohnort des Versicherten aufzubringen. Mindestens 50 vom Hundert der in Satz 1 bestimmten Mittel sind für kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung aufzubringen. Über die Vergabe der Fördermittel aus der Gemeinschaftsförderung beschließen die Krankenkassen oder ihre Verbände nach Maßgabe der in Absatz 2 Satz 1 genannten Grundsätze und nach Beratung mit den zur Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe jeweils maßgeblichen Vertretungen von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen. Erreicht eine Krankenkasse den in Satz 1 genannten Betrag der Förderung in einem Jahr nicht, hat sie die nicht verausgabten Fördermittel im Folgejahr zusätzlich für die Gemeinschaftsförderung zur Verfügung zu stellen."

(B) Zur Konkretisierung des Förderverfahrens nach § 20 c SGB V sind vom GKV Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen gemeinsam mit den Spitzverbänden der Krankenkassen und den für die Belange der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen zum 6. Oktober 2009 neue Grundsätze für die Selbsthilfeförderung der gesetzlichen Krankenkassen nach § 20 c SGB V beschlossen worden. Dieser „Leitfaden zur Selbsthilfeförderung" enthält Feststellungen für die Verfahrensweisen für die neue kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung und auch für jeweils die kassenindividuelle Förderung nach § 20 c SGB V (Anlage 2).

III. Einzelheiten zum Förderverfahren

(A) Selbsthilfeorganisationen auf Bundesebene

Hinsichtlich der Selbsthilfeförderung der Bundesorganisationen der Selbsthilfe informieren die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen, die BAG SELBSTHILFE, das FORUM im PARITÄTISCHEN, die DAG SHG und die DHS in einem „Gemeinsamen Rundschreiben" über die Antragstellung zur Selbsthilfeförderung nach § 20 c SGB V.

Nachfolgend finden Sie

das aktuelle Gemeinsame Rundschreiben mit den Hinweisen (Anlage 3) und Formularen (Anlage 4) und (Anlage 5) für die Beantragung der Selbsthilfeförderung auf Bundesebene für das Antragsverfahren 2009/2010.

(B) Selbsthilfeorganisationen auf Landesebene und Ortsebene

Die im Leitfaden zur Selbsthilfeförderung niedergelegten Regelungen zur Selbsthilfeförderung der gesetzlichen Krankenkassen gelten grundsätzlich auch für die Landes- und Ortsebene. Auch dort ist künftig zwischen der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung und der kassenindividuellen Förderung zu unterscheiden.
Hinsichtlich der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung stehen den Vertretern der Selbsthilfe auf Landesebene auch wichtige Mitberatungsrechte im Vergabeverfahren zu. Die Umsetzung der Fördervorschrift des § 20 c SGB V gestaltet sich jedoch in den Bundesländern bzw. je nach Krankenkasse sehr unterschiedlich.

Die BAG SELBSTHILFE empfiehlt dringend den Selbsthilfeorganisationen auf Landesebene, sich vor Antragsstellung diesbezüglich bei den Landesarbeitsgemeinschaften Selbsthilfe und bei den Ansprechpartnern der Krankenkassen auf Landesebene zu informieren.

Besteht darüber hinausgehender Beratungsbedarf, dann steht Ihnen bei der BAG SELBSTHILFE Herr Andreas Renner für Rückfragen gerne zur Verfügung.

BAG SELBSTHILFE
Referat Selbsthilfeförderung
Andreas Renner
Kirchfeldstr. 149
40215 Düsseldorf

e-Mail: andreas.renner@bag-selbsthilfe.de

Tel: 0211 31006 23
Fax: 0211 31006 48