Stellungnahme der BAG SELBSTHILFE e.V. zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und zur Regelung des Datenschutzaudits (Stand 22.10.2008)

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Stellungnahme der BAG SELBSTHILFE e.V. zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und zur Regelung des Datenschutzaudits (Stand 22.10.2008)

In unserer Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und zur Regelung des Datenschutzaudits machen wir deutlich, dass die Regelungen des Datenschutzrechts für die Organisationen behinderter und chronisch kranker Menschen nicht weiter verkompliziert werden dürfen. Weiter fordern wir eine Sonderregelung für das Sammeln und Verarbeiten von Daten von Spendern sowie eine Vereinfachung der derzeit noch vorgesehenen einschränkenden Regelung für das Direktmarketing.

Allgemeine Anmerkungen

Das Datenschutzrecht hat in den vergangenen Jahren immer stärker an Bedeutung gewonnen. Der darin gemachte Versuch, dem Spannungsfeld Rechnung zu tragen, das gebildet wird aus dem Gegensatz zwischen dem - häufig legitimen - Interesse an Daten auf der Basis des Rechts auf Information und dem ebenfalls häufig legitimen Interesse des Einzelnen, Informationen nicht herauszugeben, eigene Daten nicht gesammelt, gespeichert, ausgewertet und verwendet zu sehen, ist im Hinblick auf das immer sensibler werdende Bewusstsein der Bevölkerung und durch die sich aus den Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung ergebenden Möglichkeiten potenziellen Datenmissbrauchs grundsätzlich zu begrüßen.

Die Regelungen des Datenschutzrechts waren bisher für die Organisationen behinderter und chronisch kranker Menschen durchaus noch handhabbar. In jeder Novellierung und Ergänzung sehen wir jedoch die grundsätzliche Gefahr einer weiteren Verkomplizierung auch dieses Rechtsgebiets. Die in den genannten gemeinnützigen Sektoren ehrenamtlich tätigen Personen werden dadurch in immer stärkerem Maße gefordert, sich in juristischen Angelegenheiten zu professionalisieren mit der Folge, dass die eigentliche gemeinnützige Tätigkeit dahinter zurücksteht. Wir möchten aus diesen Gründen darauf dringen, den Gesetzestext so zu verfassen, dass gemeinnützig tätige Organisationen durch die Regelungen so wenig wie möglich in ihrer eigentlichen gemeinnützigen Tätigkeit eingeschränkt werden und darüber hinaus den Gesetzestext so zu formulieren (einfache Sprache), dass auch der juristische Laie jederzeit versteht, was der Gesetzgeber von ihm verlangt.

Zum Gesetzentwurf

Im Rahmen der Entwurfsentwicklung, insbesondere auch durch die Empfehlungen der Ausschüsse (Bundesratsdrucksache 548/08) stand zu befürchten, dass die geplanten Änderungen im Hinblick auf die Zustimmung von Spendern und den Fall des Listenprivilegs zu erheblichen finanziellen Einschränkungen bei den Organisationen behinderter und chronisch kranker Menschen führen würden. Im Entwurf (Stand 22.10.2008) wurden Modifikationen vorgenommen, die es den genannten Organisationen weiterhin erlauben, die selbst gesammelten Adressdaten bzw. den aktuellen Bestand an Daten zu verarbeiten und zu nutzen. Diese Möglichkeit muss den Organisationen behinderter und chronisch kranker Menschen auch erhalten bleiben, sollen sie ihre gesamtgesellschaftliche Aufgabe auch in Zukunft fortführen können.

Im Hinblick auf den Bezug sogenannter Adresslisten ist im Entwurf vom 22.10.2008 ebenfalls eine Ausnahmeregelung für gemeinnützige Organisationen enthalten, allerdings mit einer Beschränkung, die aus unserer Sicht die Möglichkeiten des Direktmarketings (Anmietung von Adresslisten für Mailings) erheblich beeinträchtigen werden. Angesichts des Umstands, dass künftig nur noch gemeinnützige Organisationen zulässigerweise auf solche Adresslisten zugreifen dürfen, ist zu befürchten, dass der Kreis der Anbieter solcher Informationen drastisch sinken wird und im Gegenzug die Kosten erheblich steigen werden. Angesichts des Umstands, dass gemeinnützige Organisationen auf der einen Seite auf Spendenmittel und damit Spendenakquise angewiesen sind, um ihre Aufgaben erfüllen zu können, auf der anderen Seite die zur Verfügung stehenden Mittel möglichst umfänglich für die gemeinnützigen Ziele zu verwenden sind, droht hier ein unlösbarer Konflikt.

Die Beibehaltung der Ausnahmeregelungen sowie eine sachgerechte Anpassung an die Situation gemeinnütziger Organisationen halten wir für unabdingbar.

Die Organisationen behinderter und chronisch kranker Menschen übernehmen mit ihrer zu einem großen Teil von Spenden finanzierten Arbeit eine Fülle wichtiger Funktionen und Tätigkeiten im Bereich des Gesundheitswesens, der Pflege, der Patientenvertretung u. v. a. m. Sie übernehmen damit subsidiär gesellschaftliche Aufgaben, für die sonst der Staat aufkommen müsste. Solange der Staat weder bereit noch in der Lage ist, diese volkswirtschaftlich erheblichen Leistungen dieser Organisationen selbst zu erbringen oder aus Haushaltsmitteln zu finanzieren, tut er gut daran, dafür Sorge zu tragen, dass dieses System nicht aufgrund von Einbrüchen im Spendenbereich wegen der angesprochenen gesetzlichen Regelungen zum Erliegen kommt.

Dies würde zudem der bisher immer wieder proklamierten Intention der Regierung widersprechen, das bürgerschaftliche Engagement weiter zu stärken, statt zu schwächen.

In den im Bundesdatenschutzgesetz im zweiten Unterabschnitt bereits geregelten Rechten der Betroffenen sehen wir im Hinblick auf die Forderungen zu diesem Entwurf für den gemeinnützigen Sektor in Abwägung der gesamtgesellschaftlichen Aufgaben und der Einzelinteressen, diese Einzelinteressen in angemessenem Maße berücksichtigt.