Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE e.V. zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung (Drucksache 16/10487)

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Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE e.V. zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung (Drucksache 16/10487)

Die BAG SELBSTHILFE begrüßt die Intention der Bundesregierung, behinderten Menschen die Möglichkeit zu geben, außerhalb der Werkstätten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Allerdings bleibt der Entwurf in der Definition von Begrifflichkeiten sowie der konkreten Ausgestaltung von Leistungen hinter den an den Entwurf gestellten Anforderungen zurück und bedarf aus unserer Sicht in Detailfragen einer Klarstellung und Ergänzung, die wir in unserer Stellungnahme anmahnen.

Allgemeine Anmerkungen

Den Versuch der Bundesregierung, mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung" das im Koalitionsvertrag vereinbarte Ziel, die Möglichkeiten der Eingliederung behinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erweitern, begrüßen wir.
Die Intention, mehr behinderten Menschen die Möglichkeit zu geben, außerhalb von Werkstätten für behinderte Menschen berufstätig zu sein, um damit ihren Lebensunterhalt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erarbeiten, ist angesichts der steigenden Zahl langjähriger Arbeit in Werkstätten für behinderte Menschen nicht nur sinnvoll sondern auch notwendig. Insbesondere im Hinblick auf die immer noch steigenden Zuwächse in den Werkstätten für behinderte Menschen ist es erforderlich, Maßnahmen zu ergreifen, um behinderten Menschen in stärkerem Maße zu unterstützen, eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden.

Zum Gesetzentwurf

Begrüßenswert ist insbesondere auch die Intention des Gesetzgebers, den Kreis der jüngeren Menschen, die i.d.R. aus dem Bereich der Förderschulen kommen, fördern zu wollen. Problematisch sehen wir allerdings den Umstand, dass die Unterstützte Beschäftigung eine Heranführung an Arbeit sein soll, ohne dass eine Ausbildung vorgeschaltet wird. Angesichts der ständig steigenden Anforderungen des Arbeitsmarktes an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen steht zu befürchten, dass selbst dann, wenn eine erste Eingliederung noch möglich sein wird, im Laufe des Berufslebens wegen mangelnder Qualifikation wieder Arbeitslosigkeit droht.

Angesichts der ungenau definierten Zielgruppe in § 38 a Abs. 1 SGB IX des Entwurfs, der lediglich davon spricht, dass „behinderten Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten" ist, muss sichergestellt werden, dass der Personenkreis, der über die Leistungen der unterstützten Beschäftigung hinaus, ggf. mit weiterer Unterstützung, noch ausbildungsfähig ist, diese Ausbildung auch tatsächlich erhält und nicht in den Bereich der unterstützten Beschäftigung abgeschoben wird.

Dies kann vor allem dadurch verhindert werden, dass der Kreis der Normadressaten des § 38a SGB IX des Entwurfs eine genauere Definition erfährt.

Leistungen zur betrieblichen Qualifizierung (Art. 4, § 38a Abs. 2 SGB IX)

Weder aus der Formulierung des Gesetzestextes noch aus der Begründung ergibt sich, was unter Qualifizierung zu verstehen ist. Soweit es, entsprechend Abs. 2 S. 1 darum geht, die Berechtigten zu erproben, auf ein Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung zu unterstützen, handelt es sich weniger um eine übergreifende Qualifikation, die für eine Vielzahl von Arbeitsplätzen Gültigkeit hat, sondern eher um eine spezifizierte Einarbeitungsphase für einen ganz bestimmten Arbeitsplatz, die als Qualifikation z. B. bei einer späteren denkbaren Bewerbung auf andere Arbeitsplätze ohne Bedeutung ist. Eine allgemeine, mit übergreifenden beruflichen Inhalten versehene Qualifikation könnte dagegen nach entsprechender Bescheinigung dieser Qualifikation hilfreich sein.

Dauer der Leistungen (Art. 4, § 38a Abs. 2, S. 4)

Angesichts des Umstands, dass es nur weinige Berufsausbildungen gibt, die mit einer Dauer von 2 Jahren abgeschlossen werden können, scheint die grundsätzliche Befristung auf bis zu 2 Jahre schon fraglich. Problematischer sind jedoch noch die zu eng gefassten Voraussetzungen für die Verlängerung um weitere 12 Monate zu sehen. Hier sollte eine flexiblere Ausgestaltung vorgenommen werden, um individuellen Bedürfnissen und Anforderungen gerecht werden zu können. Zu denken ist u. a. daran, dass die Leistungen offensichtlich nur für den ersten Arbeitsplatz gedacht sind. Es bleibt unklar, was geschieht, wenn nach mehr als 2 Jahren ohne Verschulden des Betroffenen das Arbeitsverhältnis endet und der Betroffene die Leistungen für den Erhalt eines anderen geeigneten Arbeitsplatz benötigt. Hier sollte noch eine Regelung eingefügt werden, die diese Frage klarstellt.

Dauerhafte Berufsbegleitung (Art 4, § 38a Absatz 3)

Die BAG SELBSTHILFE begrüßt die vorgesehene Einführung einer dauerhaften Berufsbegleitung. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Zielsetzung (vgl. Begründung des Entwurfs S. 11), dass die Berufsbegleitung ausdrücklich auch für Beschäftigte gilt, die aus der WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln wollen und weiterhin der Unterstützung bedürfen. Allerdings ist fraglich, ob die finanzielle Ausstattung der als Leistungsträger genannten Integrationsämter ausreichend ist, um die Leistungen auch tatsächlich langfristig erbringen zu können, da bekannterweise die Mittel der Ausgleichsabgabe rückläufig sind. Zur Frage der dauerhaften und verlässlichen Finanzierung der Leistung ist jedoch weder dem Entwurf noch der Begründung etwas zu entnehmen. Hier sollte eine Klarstellung erfolgen, wie die dauerhafte Erbringung dieser Leistungen abgesichert werden soll.

Abschaffung der Übersicht über die Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen bei öffentlichen Arbeitgebern (Art. 4, Aufhebung von § 80 Absatz 9 SGB IX)

Der im Referentenentwurf vorgesehenen Abschaffung der in § 80 Absatz 9 SGB IX geregelten jährlichen Informationspflicht der Bundesagentur für Arbeit über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bei den einzelnen öffentlichen Arbeitgebern möchten wir widersprechen. Auch wenn die öffentlichen Stellen in der Regel die vorgeschriebene Pflichtquote erfüllen, ist den vorgelegten Zahlen darüber hinaus der Hinweis zu entnehmen, wie ernst die öffentlichen Dienststellen die Eingliederung behinderter Menschen betreiben, denn letztlich darf es gerade im Bereich der öffentlichen Dienststellen nicht darauf ankommen, das erforderliche gesetzliche Minimum zu erreichen, sondern darauf aufbauend dem Gedanken der Eingliederung so umfassend wie möglich umzusetzen und sollte diesbezüglich auch beispielhaft für die privaten Arbeitgeber sein. Der Vergleich ist jedoch nur dann anzustellen, wenn die Zahlen auch weiterhin zur Verfügung stehen.