Patientenbeteiligung im Gemeinsamen Bundesausschuss
Organisationen, die auf Bundesebene maßgeblich die Interessen von Patienten sowie der chronisch kranken und behinderten Menschen in Deutschland wahrnehmen, haben vom Gesetzgeber ein Mitberatungs- und Antragsrecht im G-BA erhalten (§ 140f SGB V).
In der sogenannten Patientenbeteiligungsverordnung ist festgelegt, welche Kriterien Organisationen erfüllen müssen, um als Interessenvertretung der gesetzlich Versicherten anerkannt zu werden. Benannt werden in der Verordnung die folgenden bundesweit agierenden Dachorganisationen:
- der Deutsche Behindertenrat (DBR)
- die BundesArbeitsGemeinschaft der PatientInnenstellen (BAGP),
- die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V. und
- der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V..
Diese Organisationen bilden mit den in ihnen vertretenen Mitgliedern die Vielschichtigkeit der Patientenorganisationen und der Selbsthilfe ab. Sie sind berechtigt Patientenvertreter zur Mitwirkung in den Gremien zu benennen.
Die Patientenverbände können für die Ausübung des Mitberatungsrechtes in den Gremien des G-BA sachkundige Personen benennen, die Hälfte davon aus dem Kreis der selbst Betroffenen oder ihrer Angehörigen, also von den Organisationen der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen. Im G-BA haben die Patientenvertreter ein Antrags- und Mitberatungs-, jedoch kein Stimmrecht.
Da die überwiegende Anzahl der Patientenvertreterinnen und –vertreter beim Gemeinsamen Bundesausschuss aus den Reihen der Mitgliedsverbände der BAG SELBSTHILFE kommt, koordiniert die BAG SELBSTHILFE für die in der Patientenbeteiligungsverordnung genannten Personen die Entsendung von Patientenvertreterinnen und –vertretern.
Ansprechpartner:
Dr. Martin Danner
Bundesgeschäftsführer
Tel. 0211 / 31006-49
Email: geschaeftsfuehrer@bag-selbsthilfe.de
Der Beteiligung im Gemeinsamen Bundesausschuss kommt große Bedeutung zu, weil diese Institution als "kleiner Gesetzgeber" nahezu alle relevanten Richtlinien in der medizinischen Versorgung auf der gesetzlichen Grundlage des SGB V beschließt. Diese Neuregelung ist nicht zuletzt dem jahrelangen und beharrlichen Einsatz für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu verdanken und kann in diesem Zusammenhang als ein Meilenstein in der Bewegung für mehr Selbstbestimmung behinderter und chronisch kranker Menschen verstanden werden. Allerdings ist unbedingt zu beachten, dass die Patientenorganisationen kein Stimmrecht haben! Sie haben lediglich ein Mitberatungsrecht.
Der Gemeinsame Bundesausschuss besteht aus dem Plenum sowie 8 themenbezogenen Unterausschüssen, denen wiederum eine Vielzahl von Arbeitsgruppen zuarbeiten.
Einzelheiten zur Patientenbeteiligung finden Sie auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschuss
Häufig gestellte Fragen zum Themenbereich Patientenbeteiligung
- Können Patientenvertreterinnen und –vertreter über Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses mit abstimmen?
- Nach welchen Kriterien erfolgte die Anerkennung der vier Patienten- und Selbsthilfeorganisationen?
- Seit wann gibt es die Patientenbeteiligung im Gemeinsamen Bundesausschuss?
- Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten für die Patientenbeteiligung im Gemeinsamen Bundesausschuss?
- Welche Voraussetzungen muss man mitbringen, um Patientenvertreter/in zu werden?
- Werden durch die Anerkennung von lediglich vier Patienten- und Selbsthilfeorganisationen nicht viele Patientenorganisationen aus den Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen?
- Wie kann ich als Patient/Patientin mit den Patientenvertretern und Stellvertreterinnen Kontakt aufnehmen?
- Wie viele Patientenvertreter und Vertreterinnen arbeiten insgesamt im Gemeinsamen Bundesausschuss?
- Wie wird man Patientenvertreter im Gemeinsamen Bundesausschuss?
- Worauf bezieht sich das Antragsrecht der Patienten- und Selbsthilfeorganisationen?
Patientenrecht auf Landesebene
Durch das am 1.1.2004 in Kraft getretene Gesundheitsmodernisierungsgesetz ist auch auf Ebene der Bundesländer die Patientenbeteiligung eingeführt worden.
Die Patientenbeteiligung auf Landesebene ist in § 140 f, Abs. 3 SGB V geregelt:
(3) In den Landesausschüssen nach § 90 sowie den Zulassungsausschüssen nach § 96 und den Berufungsausschüssen nach § 97, soweit Entscheidungen über die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze nach § 101 Abs. 1 Satz 3 oder über die Ermächtigung von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen betroffen sind, erhalten die auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen ein Mitberatungsrecht; die Organisationen benennen hierzu sachkundige Personen. Die Zahl der sachkundigen Personen soll höchstens der Zahl der von den Krankenkassen entsandten Mitglieder in diesen Gremien entsprechen. Die sachkundigen Personen werden einvernehmlich von den in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen benannt.
Die Patientenbeteiligung betrifft also die Landesausschüsse nach § 90 sowie die Zulassungsausschüsse nach § 96 und die Berufungsausschüsse nach § 97 SGB V. Die Mitwirkung in den Zulassungs- und Berufungsausschüssen beschränkt sich auf die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze (Sonderbedarfsregelung) und die Ermächtigung von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen (Ermächtigung einer Klinik, an der ambulanten Versorgung teilzunehmen). Das alltägliche Zulassungsgeschehen, die Besetzung vakanter Vertragsarztsitze, entzieht sich der Mitwirkung der Patientenorganisationen.
Patientenbeteiligung in weiteren Gremien
Die BAG SELBSTHILFE koordiniert die Patientenbeteiligung auch in weiteren wichtigen Institutionen und Gremien des Gesundheitswesens, wie z.B. beim Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) und in den Gremien zur Qualitätssicherung beim Institut für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen (AQUA).
Ansprechpartner:
Dr. Martin Danner
Bundesgeschäftsführer
Tel. 0211 / 31006-49
Email: geschaeftsfuehrer@bag-selbsthilfe.de
