Pflege
Die gesetzliche Pflegeversicherung ist in Deutschland die jüngste Pflichtversicherung im Rahmen des Sozialversicherungssystems. Sie hat die Aufgabe, Hilfen für Pflegebedürftige zu finanzieren. Diese Hilfen werden im Einzelfall je nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gewährt durch Kostenbeteiligung an Pflegehilfsmitteln sowie an Pflegeleistungen für stationäre Pflegeheime oder für die häusliche Pflege an ambulante Pflegedienste und/oder Geldleistungen für vom Versicherten selbst beschaffte Pflegepersonen (Pflegegeld).
Aktuell wird diskutiert, inwieweit der Begriff der Pflegebedürftigkeit, der ja die Grundlage für das Hilfesystem der Pflegeversicherung bildet, überarbeitet werden muss. Nachfolgend finden Sie die Positionen der BAG SELBSTHILFE zur Reform der Pflegeversicherung.
Die BAG SELBSTHILFE tritt dafür ein, dass die Pflegeversicherung zu einem leistungsstarken Sicherungssystem weiterentwickelt wird, das eng mit den übrigen Sicherungssystemen vernetzt ist.
Im Rahmen der anstehenden Reform der Pflegeversicherung (Sozialgesetzbuch XI) müssen aus Sicht der BAG SELBSTHILFE daher folgende Eckpunkte Beachtung finden:
Mit dem SGB IX ist die übergeordnete Zielperspektive der Förderung von Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in das Sozialgesetzbuch eingeführt worden. Diese Zielperspektive muss nun auch für das SGB XI umsetzt werden.
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI bedarf einer neuen Konzeption: Die Fokussierung auf somatische Aspekte und auf verrichtungsbezogene Leistungen muss überwunden werden. So besteht beispielsweise bei Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (z.B. geistige Behinderung, Demenz) ein Unterstützungsbedarf, der stärker berücksichtigt werden muss. Der bereits erarbeitete Pflegebedürftigkeitsbegriff muss daher nun umgehend gesetzliche Realität werden.
Leistungen nach dem SGB XI decken die Bedarfe pflegebedürftiger Menschen in der Regel nur teilweise ab. Bislang operationalisieren alle Sozialleistungssysteme diesen Pflegebedarf jeweils isoliert ohne hinreichende Vernetzung. Es muss daher künftig neben dem Begriff der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI ein Begriff des allgemeinen Pflegebedarfs definiert werden.
Wie auch beim Begriff der Teilhabe muss dieser Pflegebedarf unabhängig von der Frage gelten, welcher Sozialleistungsträger für die Leistung zuständig ist. Basierend auf diesem Begriff sind die individuellen Bedarfe des pflegebedürftigen Menschen dann anhand umfassender interdisziplinärer Assessments zu bestimmen, die sich an der ICF (International Classification of Functioning, Disability and Health) orientieren.
Die Leistungssysteme sind so auszugestalten, dass alle notwendigen Bedarfe unabhängig von dem Ort, an dem pflegebedürftige Menschen sich aufhalten, gedeckt werden. Es sind dabei geeignete Verfahren zu entwickeln, die sicherstellen, dass Bedarfe bei Beteiligung mehrerer Leistungsträger weder ungedeckt bleiben noch doppelt vergütet werden.
Grundsätzlich sind für gleiche Hilfebedarfe auch gleiche Leistungen zu erbringen. Daher sind die ambulanten und stationären Sachleistungsbeträge schrittweise anzugleichen. Allein diese Angleichung führt jedoch nicht zu einer Stärkung der ambulanten Versorgung; es ist daher parallel dazu der Ausbau der ambulanten Infrastruktur teilhabeorientiert voranzutreiben.
Die bestehenden Leistungsarten der Pflegeversicherung müssen flexibel ausgestaltet werden:
- Das Pflegegeld ist zu erhalten und zu dynamisieren: Es muss durch Unterstützungsleistungen für die Menschen mit Pflegebedarf und ihren Angehörigen ergänzt werden (Beratung, Qualifizierung, soziale Sicherung).
- Bei der Pflegesachleistung ist der Verrichtungsbezug zu überwinden, so dass flexiblere Angebote geschaffen werden können.
- Eine flexiblere Kombination aus Geld- und Sachleistungen ist zu ermöglichen.
- Im Rahmen individuell organisierter Finanzierungsmodelle (Persönliches Budget, Arbeitgebermodell) ist die Gewährung einer Geldleistung bis zur Höhe der Pflegesachleistung zu ermöglichen, da die bisherige „Gutschein-Praxis“ unbefriedigend ist.
- Es muss ein flächendeckendes Angebot an niedrigschwelliger, unabhängiger Beratung für Menschen mit Pflegebedarf und ihre Angehörigen geschaffen werden. Die bestehenden Modelle der Pflegestützpunkte sind weiterzuentwickeln, wobei die Rolle der Selbsthilfeorganisationen zu stärken ist.
- Pflegende Angehörige sind sowohl durch eine Flexibilisierung der gesetzlichen Vorgaben insbesondere für die Tages- und Verhinderungspflege, aber auch durch direkte Unterstützungsleistungen zu entlasten. Die Selbsthilfeorganisationen pflegender Angehöriger sind in ihrer Arbeit durch verstärkte Förderung und bei der Mitgestaltung der Pflege zu stärken.
- Die Patientenbeteiligung im SGB XI ist nach dem Modell des § 140 f SGB V auszubauen.
