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Einführung

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist in Deutschland die jüngste Pflichtversicherung im Rahmen des Sozialversicherungssystems. Sie hat die Aufgabe, Hilfen für Pflegebedürftige zu finanzieren. Diese Hilfen werden im Einzelfall je nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gewährt durch Kostenbeteiligung an Pflegehilfsmitteln sowie an Pflegeleistungen für stationäre Pflegeheime oder für die häusliche Pflege an ambulante Pflegedienste und/oder Geldleistungen für vom Versicherten selbst beschaffte Pflegepersonen (Pflegegeld).

Aktuell wird diskutiert, inwieweit der Begriff der Pflegebedürftigkeit, der ja die Grundlage für das Hilfesystem der Pflegeversicherung bildet, überarbeitet werden muss. Nachfolgend finden Sie die Positionen der BAG SELBSTHILFE zur Reform der Pflegeversicherung.

Die BAG SELBSTHILFE tritt dafür ein, dass die Pflegeversicherung zu einem leistungsstarken Sicherungssystem weiterentwickelt wird, das eng mit den übrigen Sicherungssystemen vernetzt ist.

Im Rahmen der anstehenden Reform der Pflegeversicherung (Sozialgesetzbuch XI) müssen aus Sicht der BAG SELBSTHILFE daher folgende Eckpunkte Beachtung finden:

Mit dem SGB IX ist die übergeordnete Zielperspektive der Förderung von Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in das Sozialgesetzbuch eingeführt worden. Diese Zielperspektive muss nun auch für das SGB XI umsetzt werden.

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI bedarf einer neuen Konzeption: Die Fokussierung auf somatische Aspekte und auf verrichtungsbezogene Leistungen muss überwunden werden. So besteht beispielsweise bei Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (z.B. geistige Behinderung, Demenz) ein Unterstützungsbedarf, der stärker berücksichtigt werden muss. Der bereits erarbeitete Pflegebedürftigkeitsbegriff muss daher nun umgehend gesetzliche Realität werden.

Leistungen nach dem SGB XI decken die Bedarfe pflegebedürftiger Menschen in der Regel nur teilweise ab. Bislang operationalisieren alle Sozialleistungssysteme diesen Pflegebedarf jeweils isoliert ohne hinreichende Vernetzung. Es muss daher künftig neben dem Begriff der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI ein Begriff des allgemeinen Pflegebedarfs definiert werden.

Wie auch beim Begriff der Teilhabe muss dieser Pflegebedarf unabhängig von der Frage gelten, welcher Sozialleistungsträger für die Leistung zuständig ist. Basierend auf diesem Begriff sind die individuellen Bedarfe des pflegebedürftigen Menschen dann anhand umfassender interdisziplinärer Assessments zu bestimmen, die sich an der „Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit" (ICF) orientieren.

Begutachtungsrichtlinie - Stellungnahme

Die BAG SELBSTHILFE begrüßt die Überarbeitung der Begutachtungsrichtlinie im Grundsatz. Sieht aber noch Ergänzungsbedarf. Einzelheiten entnehmen Sie bitte unserer Stellungnahme.

Stellungnahme Pflege-Neuausrichtungsgesetz

Die BAG SELBSTHILFE hat an dem Erörterungstermin am 13.02.2012 teilgenommen und die entsprechende Stellungnahme abgegeben. Download der Stellungnahme.