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Die BAG SELBSTHILFE begrüßt zwar sehr, dass dem werblichen Handeln der Krankenkassen Grenzen gesetzt werden; an vielen Stellen hält sie die Regelungen auch für zielführend, etwa das Sachlichkeitsgebot des § 2. Für dringend überarbeitungsbedürftig hält sie jedoch die Regelung des § 7 zu den Hausbesuchen.
Wir brauchen eine Pflegereform mit guten Arbeitsbedingungen, verlässlichem Personalschlüssel und ohne Profitorientierung!
Die BAG SELBSTHILFE begrüßt die Zielsetzung des Gesetzes, die Registerdaten in der Onkologie nicht nur zu epidemiologischen Zwecken, sondern behandlungs- und bevölkerungsbezogenen besser nutzbar zu machen.
Die BAG SELBSTHILFE begrüßt das Anliegen des Gesetzgebers, eine Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen herbeizuführen. Der vorliegende Gesetzentwurf beschränkt sich jedoch leider nur auf einige punktuelle Maßnahmen zur Verwirklichung dieses Ziels.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute beschlossen, das Qualitätssicherungsverfahren (QS-Verfahren) zur Vermeidung nosokomialer Infektionen vorübergehend auszusetzen.
Entwurf einer Verordnung über das Verfahren und die Zusammenarbeit der Bundesoberbehörden und der registrierten Ethik-Kommissionen bei der Bewertung von Genehmigungsanträgen für klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 16.03.2017 im zweiten Anlauf für die Aufnahme der ambulanten Ernährungstherapie als Heilmittel bei seltenen angeborenen schweren Stoffwechselerkrankungen und Mukoviszidose gestimmt.
Die Beratungen zum Nationlen Krebsplan wurde vom Bundesministerium für Gesundheit nun mit einem Gesetzentwurf aufgegriffen.
Nach der Evaluation des 2011 beschlossenen Nationalen Aktionsplans der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)...
Nach Einschätzung der BAG SELBSTHILFE zum Bundesteilhabegesetz bleibt dieses in Bezug auf die Bedürfnisse und Hoffnungen von Menschen mit Behinderung hinter einer wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe weit zurück.
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