BAG SELBSTHILFE: Wunsch- und Wahlrecht der Betroffenen bei der Intensivpflege muss respektiert werden

Die BAG SELBSTHILFE fordert gemeinsam mit zahlreichen weiteren Verbänden die eindeutige Nachbesserung des Gesetzentwurfs, damit Personen mit Bedarf an Intensivpflege selbst über ihren Lebensmittelpunkt bestimmen können.

Die BAG SELBSTHILFE hatte sich bereits im Dezember in einer Pressemitteilung nachdrücklich für eine nochmalige Überarbeitung des IPREG (früher RISG) eingesetzt. Nunmehr fordert sie erneut zusammen mit einem breiten Bündnis von anderen Verbänden dazu auf, das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen bei der Auswahl ihres Wohnortes umfassend zu respektieren. Trotz verschiedener Nachbesserungen enthält auch der neue Entwurf vom Dezember die Regelung, dass letztlich die Krankenkassen darüber entscheiden, ob es „angemessen“ ist, dass ein Betroffener in der eigenen Häuslichkeit verbleiben kann.

Dies ist nicht hinnehmbar und verstößt im Übrigen gegen die UN-Behindertenrechtskonvention. Insoweit wendet sich die BAG SELBSTHILFE nachdrücklich gegen die Fassung des Gesetzes aus dem Dezember. Aus ihrer Sicht ist es dringend erforderlich, dass der Entwurf vor der Kabinettsentscheidung noch einmal grundlegend überarbeitet und dass insbesondere die Angemessenheitsklausel und der Verweis auf § 104 SGB IX gestrichen werden.

Die Erklärung der Verbände finden Sie hier  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen, die Pressemitteilung der BAG SELBSTHILFE unter folgendem Link  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen.

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Gesundheitspolitik

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