Selbsthilfeförderung der Krankenkassen/-verbände

Die gesundheitsbezogene Selbsthilfe ergänzt mit ihren vielfältigen Aktivitäten die bestehenden professionellen Angebote der öffentlichen Gesundheitsversorgung. Die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände fördern bereits seit vielen Jahren mit verschiedenartigen Mitteln sowohl das Fortbestehen als auch die Weiterentwicklung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe in Deutschland.

Grundlagen zur Förderung

Zur Konkretisierung des Förderverfahrens nach § 20h SGB V sind vom GKV Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen gemeinsam mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den für die Belange der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen im Juli 2013 neue Grundsätze für die Selbsthilfeförderung der gesetzlichen Krankenkassen nach § 20h SGB V beschlossen worden. Dieser „Leitfaden zur Selbsthilfeförderung" enthält Feststellungen für die Verfahrensweisen für die neue kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung und auch für die kassenindividuelle Förderung nach § 20h SGB V. 2022 wurde der Leitfaden überarbeitet, im Oktober 2022 wurden Neuerungen zur Selbsthilfeförderung ab 2023 beschlossen.

Download „Leitfaden Selbsthilfeförderung“ des GKV Spitzenverbandes  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen (barrierefreie Fassung vom 21.10.2022)

Wir stellen Ihnen hier eine aktuelle Information des GKV Spitzenverbandes zur Anpassung des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung ab 2023 vom 25.10.2022 zur Verfügung.

Download "Rundschreiben Selbsthilfeförderung - Anpassung des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung ab 2023"  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen
Download "Übersicht über Änderungen, die mit der Neufassung des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung zum 31.01.2023 in Kraft treten"  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen

Bereits seit dem Jahr 1992 gibt es eine gesetzliche Grundlage für die Selbsthilfeförderung durch die gesetzlichen Krankenkassen. Seit dem 01.01. 2008 sind die Krankenkassen durch die Schaffung des § 20c SGB V zur Förderung der Selbsthilfe verpflichtet.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz, Abkürzung: PrävG) vom 17.06.2015 wurde der bisherige §20c in den §20h umgewandelt.

Die jährlich für die Selbsthilfeförderung verfügbaren Fördermittel der Krankenkassen sind gesetzlich festgelegt. Für das Jahr 2024 belaufen sich die Fördermittel – bei einem Richtwert pro Versicherten von 1,23 Euro – auf insgesamt 90,62 Millionen Euro. Davon stehen der Pauschalförderung mindestens 70 Prozent (63,43 Millionen Euro) für die finanzielle Unterstützung örtlicher Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen auf Landes- und Bundesebene sowie Selbsthilfekontaktstellen zur Verfügung. Die übrigen 30 Prozent (27,19 Millionen Euro) verbleiben bei den einzelnen Krankenkassen/-verbänden für ihre Projektförderung.

Eine Übersicht zu den Veröffentlichungen der Fördermittel im Jahr 2023 auf Bundesebene (Pauschalmittel) finden Sie hier  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen.

Eine Übersicht zu den Veröffentlichungen der Fördermittel im Jahr 2022 auf Landesebene (Pauschalförderung) finden Sie hier  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen.

Die rechtlichen Grundlagen sind in den Formulierungen des Gesetzes, den Formulierungen in der Begründung des Gesetzentwurfs, die die Intentionen des Gesetzgebers präzisieren, sowie im neuen „Leitfaden Selbsthilfeförderung“  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesendes GKV Spitzenverbandes enthalten. Die im „Leitfaden zur Selbsthilfeförderung“ beschriebenen „Fördergrundsätze“ beinhalten wichtige Hintergrundinformationen zur Förderung sowie Empfehlungen für die Förderpraxis. Antragstellern, die erstmalig Fördermittel bei den gesetzlichen Krankenkassen beantragen, empfehlen wir die Lektüre der „Fördergrundsätze“ sowie die Beachtung der Hinweise zur Antragsstellung im  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen„Gemeinsamen Rundschreiben“ der „Krankenkassen und ihrer Verbände auf Bundesebene“  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen.

Förderfähig sind gesundheitliche Selbsthilfestrukturen mit präventiver und rehabilitativer Ausrichtung auf Bundes-, Landes- und regionaler Ebene. Weitere Voraussetzungen zur Förderung nach § 20h SGB V wie auch das Verzeichnis der Krankheitsbilder, bei denen eine Förderung zulässig ist, finden sich ebenfalls im „Leitfaden zur Selbsthilfeförderung“.

Die Fördermittel werden in der Regel kalenderjährlich von den gesetzlichen Krankenkassen bewilligt. Die Antragsfrist für ein Kalenderjahr endet häufig mit dem 31. Dezember des Vorjahres. Da die Antragsfristen bei den jeweiligen Krankenkassen aber unterschiedlich ausfallen können, empfiehlt es sich, vor Antragsstellung mit den Krankenkassen Kontakt aufzunehmen. Die Liste der Ansprechpartner bei den Krankenkassen finden Sie unter Formulare und Kontakte.

 

Förderebenen und Förderarten

Bei der Beantragung von Mitteln aus der Selbsthilfeförderung der Krankenkassen nach § 20h SGB V ist zu unterscheiden, für welche Förderebene ein Antrag gestellt werden soll und für welche Förderart (kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung oder krankenkassenindividuelle Projektförderung) der Antrag gestellt werden soll.

Förderebenen

  • Bundesorganisationen der Selbsthilfe stellen Förderanträge auf der Bundesebene.
  • Landesorganisationen der Selbsthilfe stellen Förderanträge auf der Landesebene.
  • Örtliche Selbsthilfegruppen stellen Förderanträge auf der örtlichen Ebene.

Förderarten

Auf den verschiedenen Ebenen wiederum können Anträge auf eine pauschale Förderung der jeweiligen Selbsthilfestruktur über die kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung gestellt werden. Es kann aber auch die Förderung konkreter Projekte über die krankenkassenindividuelle Förderung gestellt werden:

Kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung (Pauschalförderung)

Die kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung soll zumindest 70 % der Gesamtmittel der Selbsthilfeförderung umfassen und soll als pauschale Förderung ausgestaltet sein.

Bei der Pauschalförderung werden die Selbsthilfestrukturen im Sinne einer Basisfinanzierung – vorrangig als Festbetrag – bezuschusst. Diese Fördermittel dienen der Unterstützung der Selbsthilfearbeit und der Abdeckung der damit einhergehenden regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen. Dabei ist eine Vollfinanzierung von Selbsthilfestrukturen allerdings ausgeschlossen. Die Förderung wird als Teilfinanzierung gewährt. Beispiele hierfür sind vor allem regelmäßig anfallende Kosten wie Raumkosten und Miete, Büroausstattung, Mitgliederzeitschriften, laufende Aufwendungen für den Betrieb der eigenen Internetseite oder auch Personalausgaben.

Im Rahmen der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung fördern die Krankenkassen bzw. Krankenkassenverbände auf Bundes-, Landes- und Ortsebene die Selbsthilfe gemeinschaftlich über einen Gemeinschaftsfonds. An den Beratungen über die Mittelvergabe aus diesen Fonds sind auf allen Ebenen Vertreter der Selbsthilfe zu beteiligen. Zumindest auf Bundes- und auf Landesebene existieren hierzu gemeinsame Fördergremien der Krankenkassen und der Selbsthilfe.

Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit einer Antragsstellung für die Pauschalförderung auf Bundesebene in digitaler Form über das Webportal www.selbsthilfefoerderung.com.

Auch bei der Antragsstellung über das Webportal müssen alle antragsrelevanten Anlagen bis zum 31. Dezember 2023 übermittelt werden. Dieser digitalisierte Antrag ist zusaätzlich auszudrucken, gemäß des Vier-Augen-Prinzips zu prüfen, von zwei Vertretungen der Selbsthilfeorganisation zu unterzeichnen und im Original bis zum 31.12.2023 dem Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) zuzustellen.

Für das Förderjahr 2024 ist es nun auch möglich, Projektfördermittel bei folgenden Ersatzkassen auf der Bundesebene zu beantragen:

Techniker Krankenkasse (TK)/- BARMER/- DAK-Gesundheit/- KKH Kaufmännische Krankenkasse

Rückfragen zur digitalen Antragstellung richten Sie bittte an die Servicehotlines des Vdek:

Tel.: 0 30 – 2 69 31 - 19 20
(Servicezeiten der Hotline: Montag - Mittwoch 10:00 - 12:00 Uhr)
E-Mail: selbsthilfe@vdek.com

Hier finden Sie Informationen und Hilfe zur Beantragung von Pauschalfördermitteln für die Selbsthilfeförderung auf der Bundesebene über das Webportal  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen"

 

Da die Umsetzung der Rahmenempfehlungen in den Bundesländern unterschiedlich erfolgen kann, empfiehlt es sich, sich vor der Antragstellung mit den Ansprechpartnern der Krankenkassen auf der Landesebene in Verbindung zu setzen.

 

Krankenkassenindividuelle Förderung (Projektförderung)

Neben der Pauschalförderung besteht zusätzlich auf allen Förderebenen (Bund, Land, Region) die krankenkassenindividuelle Förderung, die von den Krankenkassen überwiegend als Projektförderung ausgestaltet ist. Die Förderung erfolgt hier in der Regel als Fehlbedarfs- oder Anteilsfinanzierung.

Projekte im Sinne der Projektförderung sind zeitlich begrenzte und über die regelmäßige Selbsthilfearbeit hinausgehende Formate, beispielsweise die Durchführung von Veranstaltungen (Tagungen, Workshops, Seminare, etc.), Konzeption/Gestaltung/Druck von Flyern oder Broschüren, Kampagnen, Neu- oder Umgestaltungen von Internetseiten oder Qualifizierungsmaßnahmen.

Das Projekt darf nicht vor dem Erhalt Bewilligungsschreiben/Bewilligungsbescheid beginnen. Ein vorzeitiger Projektbeginn ist nur möglich, wenn eine vorherige Genehmigung beim Fördermittelgeber eingeholt wurde.

Für das Förderjahr 2024 ist es nun auch möglich, Projektfördermittel bei folgenden Ersatzkassen auf der Bundesebene über das Webportal www.selbsthilfefoerderung.com zu beantragen:

Techniker Krankenkasse (TK)/- BARMER/- DAK-Gesundheit/- KKH Kaufmännische Krankenkasse

Auch bei der Antragsstellung über das Webportal müssen alle antragsrelevanten Anlagen bis zum 31. Dezember 2023 übermittelt werden. Dieser digitalisierte Antrag ist zusaätzlich auszudrucken, gemäß des Vier-Augen-Prinzips zu prüfen, von zwei Vertretungen der Selbsthilfeorganisation zu unterzeichnen und im Original bis zum 31.12.2023 dem Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) zuzustellen.

Rückfragen zur digitalen Antragstellung richten Sie bittte an die Servicehotlines des Vdek:

Tel.: 0 30 – 2 69 31 - 19 20
(Servicezeiten der Hotline: Montag - Mittwoch 10:00 - 12:00 Uhr)
E-Mail: selbsthilfe@vdek.com

 

Die Krankenkassen definieren selbstständig (häufig pro Förderjahr) gewisse Förderschwerpunkte. 

Förderschwerpunkte der kassenindividuellen Projektförderung 2024

KH - Kaufmännische Krankenkasse

Die KKH möchte kleine und individuelle Projekte unterstützen. Außerdem Projekte zu den Themen:

• Klimawandel und Selbsthilfe

• Digitalisierung in der Selbsthilfe

• digitale Gesundheitskompetenz

• Junge Selbsthilfe

BKK- Betriebskrankenkassen 
Insbesondere werden Projekte zu folgenden Förderschwerpunkte unterstützt:

  • Selbsthilfe und Betrieb
  • Projekte, die einen innovativen Charakter haben und / oder auf Nachhaltigkeit und Qualifizierung ausgelegt sind.

Selbstverständlich werden auch Projekte zu allen anderen Themen gefördert, die laut Leitfaden förderfähig sind. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie einen Projektantrag stellen sollen, können Sie gerne beim BKK Dachverband anfragen. Wir beraten Sie gerne. Antragsfrist ist jeweils der 31. Dezember.

Bundesorganisationen der Selbsthilfe, die sich für eine Teilnehme an dem Qualifizierungsprogramm „Lernort Selbsthilfe“ oder an dem Organisationsentwicklungsprogramm „Selbsthilfe BEWEGEN“ interessieren, setzen sich bestenfalls direkt mit dem BKK Dachverband in Verbindung und verwenden für den Projektantrag dieses Formular  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen.

Barmer
Die BARMER fördert ihre Projekte der Selbsthilfe nach einem einheitlichen und abgestimmten Verfahren und setzt keine Schwerpunkte.

AOK
Die AOK fördert Projektemit den Schwerpunkten:

  • Selbsthilfe für und von Menschen mit Migrationsgeschichte
  • Familienorientierte Selbsthilfe
  • Junge Selbsthilfe
  • Kooperationen der Selbsthilfe mit Gesundheitseinrichtungen, Ärzte und Therapeuten
  • Digitale Selbsthilfe
  • Gesundheitskompetenz
 

TK -Techniker

Die TK fördert innovative und technisch unterstützende Projekte.

Darüber hinaus werden schwerpunktmäßig Projekte gefördert, die die Aufklärung über die Erkrankung und die daraus resultierenden Folgeerkrankungen sowie die Einflussnahme auf die Erkrankungen durch Ernährung und Sport beinhalten. Im Fokus stehen insbesondere betroffene Kinder und Jugendliche.

DAK – Deutsche Angestellten Krankenkasse
Es werden keine Förderschwerpunkte vorgegeben.

Knappschaft

• Gespräche zu den Förderschwerpunkten Anfang November 2023

 

Besteht Beratungsbedarf zur Selbsthilfeförderung der gesetzlichen Krankenversicherung, dann steht Ihnen bei der BAG SELBSTHILFE Frau Burga Torges für Rückfragen zur Verfügung.
 

Kontakt

Burga Torges

Referatsleiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Tel.: 0211 31006-25
Fax: 0211 31006-48
Mail: burga.torges@bag-selbsthilfe.de

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