Satzung der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V. (BAG SELBSTHILFE)
Fassung vom 24. April 2010
Präambel
Die Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V. (BAG SELBSTHILFE) ist die Vereinigung der Selbsthilfeverbände behinderter und chronisch kranker Menschen und ihrer Angehörigen in Deutschland. In Ausgestaltung des Sozialstaatsgebots des Grundgesetzes tritt die BAG SELBSTHILFE unter den Grundsätzen der Selbstbestimmung, Selbstvertretung, Normalisierung, Integration und Teilhabe für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung behinderter und chronisch kranker Menschen ein.
Durch sozialpolitische Einflussnahme auf allen staatlichen Ebenen sowie durch Aufklärung und Information der Öffentlichkeit wirkt die BAG SELBSTHILFE darauf hin, behinderte und chronisch kranke Menschen an allen sie betreffenden Entscheidungen wirksam zu beteiligen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V. (BAG SELBSTHILFE).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Struktur und Selbstverständnis
(1) Die BAG SELBSTHILFE besteht aus Verbänden, die behinderte und chronisch kranke Menschen und ihre Angehörigen auf Bundesebene zusammenschließen (Bundesverbände) sowie aus den Zusammenschlüssen solcher Verbände mit einer der BAG SELBSTHILFE entsprechenden Mitgliederstruktur und Zielrichtung auf Landesebene (Landesarbeitsgemeinschaften).
(2) Die BAG SELBSTHILFE versteht sich als Interessenvertretung behinderter und chronisch kranker Menschen in der Bundesrepublik Deutschland. Sie vertritt die gemeinsamen Anliegen ihrer Mitgliedsorganisationen gegenüber Regierung, Parlament, europäischen Behörden und gesellschaftlichen Gruppen und unterstützt ihre Mitgliedsorganisationen in deren Arbeit. Die BAG SELBSTHILFE arbeitet auf internationaler Ebene mit Organisationen gleicher Zielsetzung zusammen. Die BAG SELBSTHILFE ist kirchlich und parteipolitisch nicht gebunden.
§ 3 Aufgaben
Zur Verwirklichung des selbstbestimmten Lebens behinderter und chronisch kranker Menschen in der Gesellschaft und des in § 2 formulierten Selbstverständnisses übernimmt die BAG SELBSTHILFE insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vertretung der Anliegen behinderter und chronisch kranker Menschen in der Öffentlichkeit
b) Pflege und Stärkung des sozialen Bewusstseins der Bevölkerung
c) Erfahrungsaustausch, Koordinierung gleichartiger Bestrebungen und Durchführung gemeinsamer Aktionen der Mitgliedsverbände
d) Förderung von Zusammenschlüssen i. S. des § 2 Abs. 1 auf Landes-, Regional- und Ortsebene
e) Einwirkung auf Regierung und Parlament zur Anregung gesetzlicher Regelungen sowie bei der Beratung und Änderung bestehender Gesetze, die behinderte und chronisch kranke Menschen betreffen
f) Interessenvertretung in den Bereichen, die Angelegenheiten behinderter und chronisch kranker Menschen betreffen, gegenüber den Verwaltungen in Bund, Ländern, Kommunen und Sozialleistungsträgern
g) Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten, kirchlichen und wissenschaftlichen Organisationen mit vergleichbarer Zielsetzung, Mitwirkung in Fachorganisationen sowie Anregung und Unterstützung von Wissenschaft und Forschung
h) Durchsetzung der durch die Behinderung oder chronische Erkrankung bedingten Ansprüche von Menschen, die Mitglieder der angeschlossenen Verbände oder ihrer Untergliederungen sind, gegenüber Sozialleistungsträgern sowie vor den Verwaltungs- und Sozialgerichten
i) Mitwirkung in der Stiftung „Selbstbestimmt leben“
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der für die Gemeinnützigkeit geltenden Vorschriften. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Mittel des Vereins
(1) Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) private Spenden,
c) Zuwendungen der öffentlichen Hand,
d) Erträge aus Vereinsvermögen,
e) Zuwendungen der Stiftung „Selbstbestimmt leben“,
f) sonstige Einkünfte.
(2) Es wird ein Jahresbeitrag erhoben. Seine Höhe wird von der Bundesmitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Landesarbeitsgemeinschaften
(1) Die BAG SELBSTHILFE wirkt darauf hin, dass in allen Bundesländern Landesarbeitsgemeinschaften bestehen. Die gebietsmäßige Begrenzung der Landesarbeitsgemeinschaften entspricht in der Regel der des jeweiligen Bundeslandes.
(2) Die Landesarbeitsgemeinschaften konstituieren sich als gemeinnützige eingetragene Vereine.
(3) Funktion und Aufgabenstellung der Landesarbeitsgemeinschaften auf Landesebene entsprechen Funktion und Aufgabenstellung der BAG SELBSTHILFE auf Bundesebene. Die BAG SELBSTHILFE und die Landesarbeitsgemeinschaften unterstützen sich gegenseitig auf Bundes- bzw. Landesebene.
§ 7 Mitgliedschaft, Förderer
(1) Der Verein hat ordentliche, außerordentliche, Ehrenmitglieder und Förderer.
(2) Ordentliche Mitglieder müssen die in den §§ 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllen.
Sie müssen darüber hinaus
a) die Rechtsform eines eingetragenen Vereins haben und als gemeinnützig oder mildtätig anerkannt sein,
b) die Leitsätze der BAG SELBSTHILFE zum Umgang mit Wirtschaftsunternehmen im Gesundheitswesen im Sinne einer Selbstverpflichtung anerkannt haben,
c) in der Regel mindestens 500 Mitglieder haben; diese Zahl gilt nicht für seltene Erkrankungen und Behinderungen im Sinne der europäischen Vorgaben,
d) in angemessenem Verhältnis zur Mitgliederzahl örtliche Gruppierungen oder Kontaktstellen aufgebaut haben,
e) in mindestens drei Bundesländern Aktivitäten entfaltet haben,
f) als Bundesverbände selbst oder mit einer ihrer Untergliederungen in mindestens einer Landesarbeitsgemeinschaft Mitglied sein,
g) in mindestens einem Gremium der BAG SELBSTHILFE mitarbeiten können.
Ordentliche Mitglieder können auch solche Selbsthilfeorganisationen sein, welche die obligatorischen Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2, S. 1 und 2 erfüllen und selbst eine Struktur als Dachverband bestimmter Organisationen und Gruppen behinderter und chronisch kranker Menschen aufweisen.
(3) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet die Bundesmitgliederversammlung. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
(4) Organisationen von Fachleuten aus Praxis und Wissenschaft aus dem Bereich der Behindertenarbeit können eine außerordentliche Mitgliedschaft erwerben.
(5) Über die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder entscheidet die Bundesmitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
(6) Die Ehrenmitgliedschaft kann an solche Personen verliehen werden, die sich um die Unterstützung und Förderung der BAG SELBSTHILFE in besonderem Maße verdient gemacht haben. Sie haben kein Stimmrecht. Das Nähere regelt eine Ehrungsordnung.
(7) Förderer der BAG SELBSTHILFE kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben der BAG SELBSTHILFE zu fördern. Förderer unterstützen die Arbeit des Vereins durch finanzielle und andere Zuwendungen. Sie haben keinen Mitgliedsstatus. Der Vorstand bestätigt den Beitritt.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, nach Auflösung des Mitgliedsverbandes oder Verlust der Rechtsfähigkeit oder Gemeinnützigkeit.
Die Mitgliedschaft endet darüber hinaus sofern eine oder beide der in § 7 Abs. 2 Ziff. a) und b) genannten Voraussetzungen entfallen.
(2) Der Austritt eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesvorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt eines Fördermitglieds erfolgt durch einfache Erklärung ohne Einhaltung einer Frist.
(3) Der Bundesvorstand kann ein Mitglied nach Anhörung ausschließen, wenn
a) ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn das Mitglied den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt,
b) ein ordentliches Mitglied die Voraussetzungen der Präambel und der §§ 2 und 3 nicht mehr erfüllt.
Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch einlegen, über den die nächste Bundesmitgliederversammlung entscheidet.
§ 9 Organe
Organe der BAG SELBSTHILFE sind die Bundesmitgliederversammlung und der Bundesvorstand.
§ 10 Bundesmitgliederversammlung
(1) Die Bundesmitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist von dem Bundesvorsitzenden / der Bundesvorsitzenden mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie findet in der Regel im zweiten Quartal eines Jahres statt. Die Einberufung der Bundesmitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Bundesvorsitzenden / die Bundesvorsitzende, im Falle seiner / ihrer Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Im Innenverhältnis gilt, dass zunächst der / die stellvertretende Vorsitzende zur Vertretung befugt ist, der / die bei den Vorstandswahlen mehr Stimmen auf sich vereinigen konnte.
Begründete Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorstand bis Ende Februar eines jeden Jahres einzureichen und den Mitgliedern mit der Tagesordnung bekannt zu geben.
Später eingehende Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, deren Dringlichkeit und Einbeziehung in die Tagesordnung von der Bundesmitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ⅔ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden muss. Ausgenommen von dieser Regelung sind Satzungsänderungen und andere für den Verein bedeutsame Entscheidungen.
(2) Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn sie von der Mehrheit der amtierenden Bundesvorstandsmitglieder oder mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder der BAG SELBSTHILFE beantragt werden.
(3) Der Bundesvorsitzende / die Bundesvorsitzende leitet die Versammlung, im Verhinderungsfall ein anderes von ihm / ihr zu bestimmendes Mitglied des Bundesvorstands. Die Bundesmitgliederversammlung kann einen anderen Versammlungsleiter / eine andere Versammlungsleiterin bestimmen.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Bundesmitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich in der Versammlung durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen. Eine Person darf bei Wahlen und Abstimmungen nicht mehr als zwei Mitgliedsverbände vertreten. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
(5) 1. Beschlüsse der Bundesmitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit bestimmt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
2. Für die Wahl des Bundesvorstandes gilt:
Der Bundesvorsitzende / die Bundesvorsitzende, seine / ihre beiden Stellvertreter / Stellvertreterinnen und der Schatzmeister / die Schatzmeisterin werden durch Einzelwahl, die übrigen Vorstandsmitglieder werden im Wege der Gesamtwahl gewählt, sofern nicht ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Einzelwahl beantragen. Bei der Gesamtwahl kann jedes Mitglied für jeden / jede Kandidaten / Kandidatin 1 Stimme abgeben, insgesamt höchstens so viele Stimmen, wie Kandidaten / Kandidatinnen zu wählen sind.
Bei der Wahl des Bundesvorstandes ist die in Ziff. 1 genannte Mehrheit lediglich für den ersten Wahlgang erforderlich. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, ist in weiteren Wahlgängen die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausreichend. Erreichen mehr Kandidaten / Kandidatinnen die erforderliche Mehrheit als Vorstandssitze vorhanden sind, sind die Kandidaten / Kandidatinnen mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt. Erreichen mehrere Kandidaten / Kandidatinnen die gleiche Stimmenzahl und sind nicht genügend Sitze vorhanden, erfolgt eine Stichwahl.
3. Einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder bedarf es zu:
a) Satzungsänderungen
b) dem Erlass von Vereinsordnungen
c) dem endgültigen Ausschluss eines Mitglieds
4. Der Beitritt zu einem überregionalen nationalen
Verband bedarf einer 3/4-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
5. Die Auflösung der BAG SELBSTHILFE kann nur in einer gesondert
einzuberufenden Bundesmitgliederver-
sammlung mit 3/4 der Stimmen der anwesenden
Mitgliedsverbände beschlossen werden.
6. Sofern Beschlüsse zu Gesetzen, Rechtsverordnungen
und Erlassen keine 2/3-Mehrheit erreichen, sind die
unterschiedlichen Meinungen
der überstimmten Mitglieder unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.
(6) Die Bundesmitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit der BAG SELBSTHILFE
b) Entgegennahme des Rechenschafts- und Geschäftsberichts des Bundesvorstands und seine Entlastung
c) Entgegennahme und Genehmigung des Haushaltsplans
d) Wahl der Bundesvorstandsmitglieder
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und den Erlass von Vereinsordnungen sofern die Satzung nichts anderes bestimmt
f) abschließende Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
g) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
(7) Gefasste Beschlüsse sind im Protokoll festzuhalten; das Protokoll ist von dem / der Versammlungsleiter / Versammlungsleiterin und der / dem Protokollführer / Protokollführerin zu unterzeichnen.
(8) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wobei für die erforderliche Stimmenmehrheit die Bestimmungen aus Absatz (5) gelten. Das Ergebnis der im schriftlichen Verfahren gefassten Beschlüsse ist den ordentlichen Mitgliedern mitzuteilen.
§ 11 Bundesvorstand
(1) Der Bundesvorstand besteht aus dem / der Bundesvorsitzenden, zwei Stellvertretern / Stellvertreterinnen, dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin und mindestens einem, höchstens fünf weiteren Bundesvorstandsmitgliedern. Mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder müssen aus dem Kreis der behinderten oder chronisch kranken Menschen, deren Eltern oder deren Angehörigen gewählt werden.
(2) Der Verein wird durch den Bundesvorsitzenden / die Bundesvorsitzende oder einen / eine der beiden stellvertretenden Bundesvorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Bundesvorstandsmitglied handelnd, vertreten (§ 26 BGB). Im Innenverhältnis zwischen Bundesvorstand und Verein ist der erste stellvertretende Bundesvorsitzende / die erste stellvertretende Bundesvorsitzende nur zur Vertretung befugt, wenn der Bundesvorsitzende / die Bundesvorsitzende an der Wahrnehmung des Amtes verhindert ist, der zweite stellvertretende Bundesvorsitzende / die zweite stellvertretende Bundesvorsitzende nur zur Vertretung befugt, wenn sowohl der Bundesvorsitzende / die Bundesvorsitzende als auch der stellvertretende Bundesvorsitzende / die stellvertretende Bundesvorsitzende an der Wahrnehmung seines / ihres Amtes verhindert sind.
(3) Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.
(4) Scheidet ein Bundesvorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so hat der Bundesvorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung eines neuen Bundesvorstandsmitglieds. Die Zahl der auf diese Weise berufenen Bundesvorstandsmitglieder darf höchstens drei betragen. Die Amtszeit endet mit der nächsten Bundesmitgliederversammlung. Die Bundesmitgliederversammlung wählt in dieser Versammlung ein neues Bundesvorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(5) Der Bundesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Bundesvorstandes im Amt.
(6) Zu den Sitzungen des Bundesvorstands lädt der Bundesvorsitzende / die Bundesvorsitzende, im Falle seiner / ihrer Verhinderung einer / eine der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Im Innenverhältnis gilt, dass zunächst der / die stellvertretende Vorsitzende zur Vertretung befugt ist, der / die bei den Vorstandswahlen mehr Stimmen auf sich vereinigen konnte. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen.
(7) Die Beschlüsse des Bundesvorstandes werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Bundesvorstandsmitglieder anwesend ist.
Der Bundesvorstand kann auch auf schriftlichem Wege beschließen. Für Beschlüsse im schriftlichen Verfahren ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der amtierenden Bundesvorstandsmitglieder zu dem Beschluss erforderlich. Über die Bundesvorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Protokollführer / der Protokollführerin und von dem Versammlungsleiter / der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen ist. Der im schriftlichen Verfahren gefasste Beschluss ist in der nächsten Bundesvorstandssitzung mit dem Ergebnis der Abstimmung im Sitzungsprotokoll zu protokollieren.
(8) Der Bundesvorstand hat u.a. folgende Aufgaben:
a) Führung des Vereins
b) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
c) die Vornahme von Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden; solche Satzungsänderungen sind den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu geben
d) Erlass von Geschäftsordnungen für die Bundesgeschäftsstelle und die Gremien des Vereins
§ 12 Kommissionen, Ausschüsse, Arbeitskreise
Der Bundesvorstand kann zu seiner fachlichen Beratung Kommissionen, Ausschüsse und Arbeitskreise berufen.
Das Nähere kann in einer Geschäftsordnung für die jeweiligen Gremien geregelt werden, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 13 Bundesgeschäftsstelle und Bundesgeschäftsführung
(1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben unterhält die BAG SELBSTHILFE eine Bundesgeschäftsstelle.
(2) Zur Erledigung der laufenden Aufgaben bestellt der Bundesvorstand eine Bundesgeschäftsführung, die auf Weisung des Bundesvorstandes arbeitet.
(3) Der Bundesgeschäftsführer / die Bundesgeschäftsführerin kann als besonderer Vertreter nach § 30 BGB in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu besonders einberufenen Bundesmitgliederversammlung von den stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die ordentlichen Mitglieder der BAG SELBSTHILFE verteilt, die es im Sinne des § 3 der Satzung zu verwenden haben. Die Verteilung erfolgt - nach vorheriger Anhörung des Finanzamtes - entsprechend dem für die letzte Beitragszahlung maßgebenden Schlüssel.
§ 15 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jede / r Betroffene hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner / ihrer Person gespeicherten Daten
b) Berichtigung der zu seiner / ihrer Person gespeicherten Daten, sofern sie unrichtig sind
c) Sperrung der zu seiner / ihrer Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
d) Löschung der zu seiner / ihrer Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war
3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Satzung vom 26.April 1997, zuletzt geändert durch Beschluss der Bundesmitgliederversammlung vom 30. April 2005 und Beschluss der Bundesmitgliederversammlung vom 24.04.2010
