Wahl des Leistungserbringers

Welchen Leistungserbringer kann ich wählen?

Versicherte können grundsätzlich alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Soweit es aber Ausschreibungen gab, muss die Versorgung allerdings normalerweise durch einen von der Krankenkasse zu benennenden Ausschreibungsgewinner erfolgen. Allerdings können auch dort Verträge mit mehreren Leistungserbringern abgeschlossen werden. Sofern der Betroffene ein berechtigtes Interesse hat, einen anderen Leistungserbringer zu wählen, kann er  ausnahmsweise auch andere Leistungserbringer wählen. Als berechtigtes Interesse kann beispielsweise gelten:

  • Notwendige Zusatzausrüstung/ -ausstattung wird vom Ausschreibungsgewinner nicht angeboten (z.B. kein Rollator mit Sitz)
  • Keine zeitnahe Zurverfügungstellung der Hilfsmittel
  • Kein zeitnaher Service (Reparatur)

Dadurch entstehende Mehrkosten muss der Versicherte dann aber selbst tragen.

Die Krankenkasse muss Sie zu den Inhalten Ihrer Verträge beraten. Fragen Sie auch hier nach!