UN-Behindertenrechtskonvention

Mit ihrer Ratifizierung am 26.03.2009 ist die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in der Bundesrepublik Deutschland geltendes Recht geworden; sie bindet damit alle Träger öffentlicher Gewalt in ihren Entscheidungen. Damit auch die Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik individuelle Rechtsansprüche aus der UN-BRK ableiten können, muss sie in nationales Recht überführt werden. Dieser Prozess hat schrittweise begonnen, es bleibt aus Sicht der BAG SELBSTHILFE jedoch noch viel zu tun.

Die Bundesregierung hat im Jahr 2011 einen Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention verabschiedet. Ihm folgte im Juni 2016 die zweite Auflage unter der Abkürzung NAP 2.0. Dieser setzt auf den ersten Aktionsplan auf und enthält 175 Maßnahmen in 13 Handlungsfeldern (u.a. Arbeit und Beschäftigung, Bildung, Ältere Menschen, Mobilität, Persönlichkeitsrechte, oder auch Bewusstseinsbildung) unter Beteiligung aller Bundesressorts.

Die BAG SELBSTHILFE begrüßt zwar die geplanten Aktivitäten von ihrem Grundsatz her. Wie auch schon beim ersten Aktionsplan unterliegen die einzelnen Maßnahmen aus Sicht der Betroffenen und ihrer Verbände jedoch auch beim Nationalen Aktionsplan 2.0 einer unzureichenden Verbindlichkeit und unkonkreten Zielvorgaben (vgl. Stellungnahme der BAG SELBSTHILFE  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen zum NAP 2.0). Überdies ist unklar, ob es künftig zu einer konsequenten Fortschreibung des nationalen Aktionsplanes kommen wird.

Das Leitbild der Inklusion

Die UN-BRK verfolgt bekanntlich das neue Leitbild der Inklusion. Anders als bei beim früheren Begriff der Integration, bei der es das Ziel war, dass sich der behinderte Mensch an die Bedürfnisse und Gegebenheiten der Gesellschaft anpasst, geht es bei der Inklusion umgekehrt darum, dass sich die Gesellschaft mit ihren Strukturen und Rahmenbedingungen dem behinderten Menschen anpasst. Dabei verschiebt sich die Perspektive weg vom „behindert-sein“ hin zum „behindert-werden“, das es zu beseitigen gilt. Dabei wird die Individualität und Vielfalt der Menschen in besonderem Maße geachtet.

Nach der UN-BRK sollen Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt und selbstbestimmt an der Gesellschaft teilhaben. Damit dies durchsetzbar wird, nennt die UN-BRK Forderungen, die in vielen Lebensbereichen erfüllt werden müssen. Insgesamt 50 Artikel zählt die Konvention und erfasst dabei Lebens- und Themenbereiche wie Barrierefreiheit, Zugang zur Justiz, Achtung der Wohnung und der Familie oder auch Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben. Darüber hinaus enthält sie Grundsätze und Definitionen, die für das grundsätzliche Verständnis von Teilhabe und eine entsprechende Bewusstseinsbildung maßgeblich geworden sind. Nicht zuletzt sind die Vorgaben nach der UN-BRK im Rahmen der Auslegung anderer Vorschriften – soweit inhaltlich betroffen – heranzuziehen.

Die UN-Behindertenrechtskonvention enthält übrigens keine zusätzlichen Rechte von Menschen mit Behinderungen. Vielmehr konkretisiert die UN-BRK die bestehenden Menschenrechte in Bezug auf den Teilhabeanspruch und daraus resultierenden besonderen Bedarf dieser Personengruppe.

So muss z. B. gemäß Artikel 24 ein inklusives Bildungssystem geschaffen werden, bei dem Kinder mit Behinderungen nicht aus dem allgemeinen Schulsystem ausgegrenzt, sondern einbezogen werden. Das gemeinsame Lernen behinderter und nicht behinderter Kinder soll damit zur Regel werden. Beim Zugang zu Arbeit und Beschäftigung haben Menschen mit Behinderungen nach Artikel 27 der UN-BRK Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsmarkt. Die UN-BRK fordert auch, Maßnahmen zu ergreifen, damit Mobilität und Barrierefreiheit zugunsten behinderter Menschen sichergestellt werden (Artikel 9 und 20). In Artikel 19 der UN-BRK wird geregelt, dass auch Menschen mit Behinderungen das Recht auf freie Wohn- und Aufenthaltsortwahl haben. Hervorzuheben sind auch die in Artikel 6 der Konvention enthaltenen Rechte behinderter Frauen.

Aktionspläne zur Umsetzung der UN-BRK

Neben dem oben erwähnten Nationalen Aktionsplan (inzwischen in seiner zweiten Auflage als NAP 2.0 veröffentlicht) gibt es entsprechende Aktionspläne zur Umsetzung der UN-BRK auch auf Landes- und teilweise auf Kommunalebene. Auch die Sozialversicherungsträger haben eigene Aktionspläne geschaffen, vereinzelt sogar erste Unternehmen und Firmen. Wichtig ist stets, dass die Betroffenen und ihrer Verbände in die Gestaltung der Pläne bzw. Umsetzung der UN-BRK in Nationales Recht immer eng einzubeziehen sind.

Monitoring-Stelle beim Deutschen Institut für Menschenrechte

Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat eine staatlich unabhängige Monitoring-Stelle eingerichtet, um den Umsetzungsprozess zu begleiten. Unterstützung sollen die Betroffenen ebenfalls durch die Schaffung von Anlaufstellen erhalten, an die sie sich wenden können. Als staatliche Anlaufstelle fungiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Koordination der geplanten Maßnahmen zur UN-Konvention obliegt dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen. Die Bundesländer müssen ebenfalls die Durchsetzung der UN-Konvention sichern, in dem sie Anlaufstellen für die Betroffenen einrichten.

UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen

In regelmäßigen Abständen muss Deutschland vor den Vereinten Nationen berichten, wie der Stand der Planung und Umsetzung der UN-BRK aussieht. Im März 2015 wurde Deutschland erstmalig vom zuständigen UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Genf geprüft. Aktuell wird dann die zweite Staatenprüfung Deutschlands in die Wege geleitet. Dazu wird zunächst ein Fragekatalog erarbeitet, zu dem Deutschland dann bei der nächsten Prüfung Stellung nehmen muss. Der Ausschuss verabschiedet im Anschluss sogenannte Abschließende Bemerkungen, die kritische Punkte und vor allem Empfehlungen für die weitere Umsetzung der UN-BRK beinhalten.

Wie auch bei der letzten Staatenprüfung im Jahr 2015 wird die BAG SELBSTHILFE im Rahmen eines breiten Verbändebündnisses aktiv werden. Dabei werden zunächst eigene Fragen in Bezug auf die Umsetzung der UN-BRK entwickelt, die dem Fachausschuss vorgelegt werden sollen. Auch bei der späteren Prüfung werden Verbändevertreter als eigene Delegation nach Genf reisen und die Sichtweise der Betroffenen und ihrer Verbände – quasi als Gegenpol zur Darstellung durch die Bundesregierung – darlegen.

Die BAG SELBSTHILFE arbeitet an der Umsetzung der UN-BRK vor allem durch Mitwirkung in den verschiedensten Gremien mit, allem voran im Arbeitsausschuss zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (sog. NAP-Ausschuss) sowie im Inklusionsbeirat bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen.

Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention aus Sicht der Betroffenen

An die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland knüpfen viele Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen große Hoffnungen. Trotz aller Errungenschaften unseres modernen Sozialstaates sehen sich viele nach wie vor als benachteiligt und vom gesellschaftlichen Leben ausgegrenzt an. Die Stärkung der Rechte von Menschen mit Behinderungen ist daher ein Kernanliegen der Behindertenbewegung in Deutschland. In diesem Zusammenhang kommt der UN-Behindertenrechtskonvention eine wichtige Signalwirkung zu.

Den vollständigen Text finden Sie nachfolgend zum Download.
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Die Monitoring-Stelle des Deutschen Instituts für Menschenrechte hat auf ihrer Internetseite im Übrigen zahlreiche Informationen und zentrale Dokumente und Links zur UN-Behindertenrechtskonvention zusammengestellt:
https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/monitoring-stelle-un-brk/

Regelmäßige Informationen über die Arbeit des UN-Fachausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen erhalten Sie im Übrigen auch über die von Frau Prof. Theresia Degener, Mitglied des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, erstellten Newsletter „Bericht aus Genf“, abrufbar unter https://www.bodys-wissen.de/un-behindertenrechtskonvention.html

Parallelbericht zur UN-Behindertenrechtskonvention

Mit Unterzeichnung der UN-Behindertenrechtskonvention hat sich die Bundesrepublik Deutschland unter anderem auch zur regelmäßigen Berichterstattung über die Umsetzung der Konvention in Deutschland verpflichtet.

Die Zivilgesellschaft in Deutschland erstattet gegenüber den Vereinten Nationen jeweils einen sog. Parallelbericht, damit die Vereinten Nationen einen kompletten Überblick über die Situation in Deutschland erhalten. Die BAG SELBSTHILFE engagiert sich jeweils sehr intensiv bei der Erstellung des Berichts.

Hier finden Sie den Parallelbericht zur UN-Behindertenrechtskonvention  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen
Parallelbericht zur UN-Behindertenrechtskonvention auf Englisch  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen.

Erklärvideo zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention durch die BAG SELBSTHILFE und den DBR