Forderungen der BAG SELBSTHILFE zum Hilfsmittelbereich
Heil- und Hilfsmittelversorgung – Es besteht weiterer Reformbedarf auch nach dem HHVG.
Das sog. Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) hat wichtige Verbesserungen im Bereich der Heil- und Hilfsmittelversorgung gebracht.
Dennoch ist auf folgende Punkte nach wie vor hinzuweisen:
Hilfsmittelversorgung
Das Sachleistungsprinzip ist ein unverzichtbarer Grundsatz in der Hilfsmittelversorgung; dieses ist nicht zur Disposition zu stellen.
Insgesamt fehlt es in der Hilfsmittelversorgung ferner an einer den Maßgaben der UN-BRK entsprechenden bedarfsgerechten und teilhabeorientierten Ausgestaltung der Hilfsmittelversorgung. So fehlt es insbesondere an einem interdisziplinär ausgerichteten Assessment (Feststellung) der Bedarfe von Menschen mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen. Dies gilt insbesondere im Bereich der Kinder und Jugendlichen. Die Folge eines solchen unzureichenden Assessments sind Unter-, Fehl- und Überversorgungen, welche Schmerzen und Gesundheitsbeeinträchtigungen bei den Betroffenen und weitere Kosten im Gesundheitswesen produzieren können. Insgesamt sollte die Versorgung interdisziplinär, bedarfsgerecht, unterbrechungsfrei und wohnortnah und vor allem individuell zentriert erfolgen.
Angesichts der derzeitigen Überschüsse der Krankenkassen ist es ferner nicht hinnehmbar, dass chronisch kranke und behinderte Menschen nach wie vor mit Zuzahlungen, Aufzahlungen und Gebrauchsgegenstandsanteilen belastet sind.
Dabei fallen viele dieser Mehrkostenregelung nicht in die sog. Chroniker-Regelung, so dass chronisch kranke und behinderte Menschen, insbesondere wenn sie Hilfsmittel benötigen, mit deutlich höheren Ausgaben als der festgelegten 1-Prozent-Grenze belastet sind.
Grundsätzlich ist es als kritisch an zusehen, dass die Erfüllung des Leistungsanspruchs der Versicherten über Einzelverträge erfolgen soll. Diese Grundproblematik kann auch das HHVG nicht auflösen.
Es besteht nämlich die Gefahr, dass sich solche Einzelverträge nur am günstigsten Preis orientieren und nicht an der Qualität der Versorgung.
Die in der BAG SELBSTHILFE zusammengeschlossenen Verbände fordern daher die Rückbesinnung auf eine qualitätsorientierte Versorgung mit Hilfsmitteln und eine teilhabeorientierte und unterbrechungsfreie Ausgestaltung der Versorgung.
Des Weiteren machen aktuelle Judikate des Bundessozialgerichts es erforderlich, die Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln und ärztlichen Behandlungsmethoden gesetzlich zu regeln. Die angesprochene Rechtsprechung überdehnt nämlich den Begriff der Behandlungsmethode und nimmt daher die Möglichkeit, die Hilfsmittelversorgung mit adäquaten Evidenzanforderungen, bspw. über das Hilfsmittelverzeichnis, zu regeln.
Der Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen muss vom Gesetzgeber grundlegend reformiert werden, da viele Betroffenengruppen keine adäquate Versorgung mehr über die GKV erhalten.
Das HHVG muss aber auch deshalb nachgebessert werden, weil die damit verbundenen gesetzgeberischen Absichten teilweise zunichte gemacht wurden.
Die Situation von Menschen mit Behinderungen zu verbessern – mit dieser guten Absicht hat der Gesetzgeber vor rund einem Jahr die Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) beschlossen. Seitdem ist einiges geschehen und wir als Bundesarbeitsgemeinschaft für Selbsthilfe sehen , dass sich die positiven Folgen des Gesetzes nicht genug bei den Betroffenen bemerkbar machen.
Was die Ausschreibungen von Hilfsmitteln angeht, so sollten diese vor allem bei Hilfsmitteln mit hohem Dienstleistungsanteil zurückgedrängt bzw. mehr auf Qualität ausgerichtet werden. Es hat sich aber gezeigt: Das Sozialrecht greift in diesem Bereich nicht richtig, weil nach der Rechtsprechung vor allem das Vergaberecht berücksichtigt werden muss.
Der zweite Punkt ist die Genehmigung von Hilfsmitteln seitens der Krankenkassen. Damit die Betroffenen nicht lange darauf warten müssen, sollte das Vorliegen einer Genehmigung nach dem HHVG nach Ablauf bestimmter Fristen fiktiv angenommen und das Hilfsmittel verfügbar gemacht werden. Dieses sinnvolle Procedere hat das Bundessozialgericht allerdings auf die Krankenbehandlung beschränkt, es gilt nicht beim Ausgleich von Behinderungen.
Ein weiteres Ziel des HHVG bestand darin, dass das Hilfsmittelverzeichnis aktualisiert werden sollte. Es ist von zentraler Bedeutung für die Verordnung von Hilfsmitteln. Hierfür wurden dem zuständigen Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen kurze Fristen gesetzt. Nun werden für die unterschiedlichen Produktgruppen wie Sitz-, Steh- und Infusionshilfen mit kurzer Frist immer neue Aktualisierungsvorschläge herausgegeben, was die Verbände bei der Erstellung von Stellungnahmen überfordert.
Es gilt also, Hindernisse auf dem Weg zur Umsetzung des HHVG zu überwinden: Mal sind es die Vergabekammern, mal ist es die Rechtsprechung oder die Art, wie ein Handlungsauftrag abgearbeitet wird.
Heilmittelversorgung
Die in der BAG SELBSTHILFE zusammengeschlossenen Verbände halten eine unterbrechungsfreie und hochwertige Versorgung mit Heilmitteln wie Physiotherapie, Ergotherapie etc. für unabdingbar, um die gesundheitliche Versorgung und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sicherzustellen.
Die bisherigen Regelungen einer einheitlichen Ausgestaltung der Heilmittelversorgung in § 32 Abs. 1a und § 84 wurden unsererseits ausdrücklich begrüßt. Nachdem die Umsetzung dieser Regelungen nur auf konsequenten Druck auch der Patientenorganisationen gelang, führt ihre Umsetzung in der Praxis leider nach wie vor zu erheblichen Umsetzungsschwierigkeiten und beeinträchtigt die Versorgung von schwerkranken und behinderten Menschen erheblich. So werden „normale“ Verordnungen außerhalb des Regelfalls mit der Begründung abgelehnt, die Erkrankung sei nicht auf der Liste. Teilweise sind die Regelungen zu den Praxisbesonderheiten und langfristigen Genehmigungen nicht bekannt oder werden nicht verstanden.
Die BAG SELBSTHILFE fordert daher eine fortlaufende Evaluierung der Regelungen zur Heilmittelversorgung von chronisch kranken und behinderten Menschen. Umsetzungsdefizite müssen durch entsprechende Maßnahmen behoben werden.
Daneben ist aber auch die Qualität der Aus- und Fortbildung der Physiotherapeuten in vielen Erkrankungsbereichen verbesserungswürdig. Hier sollte auf den Verband der Physiotherapeuten eingewirkt werden, die Besonderheiten der einzelnen Krankheitsbilder stärker zu berücksichtigen; dies gilt auch und insbesondere auch für den Bereich der chronisch kranken und behinderten Kinder und Jugendlichen.