Patientenvertretung im G-BA: Der G-BA entledigt sich ohne Not einer Möglichkeit der Qualitätskontrolle

Berlin, 06.12.2019. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit seiner Entscheidung zur MDK-Qualitätskontroll-Richtlinie (MDK-QK-RL) einen spürbaren Schritt zurückgetan.

Viele Jahre war die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen dadurch gekennzeichnet, dass Anforderungen und Verpflichtungen für Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Leistungserbringer entwickelt wurden. Deren Umsetzung kam nur schleppend in Gang und sanktionierende Regelungen fehlten weitgehend.

Erst seit 2018 gibt es endlich eine Verpflichtung dazu, nicht nur Anforderungen zu formulieren, sondern ein System der Verfolgung und gestufter Folgen bei Verfehlungen zu schaffen. Eine wesentliche Rolle spielt dabei die Beauftragung des MDK zu Prüfungen bei Verdacht auf Qualitätsmängel. Hierzu hatte die Patientenvertretung 2017 beantragt, in der MDK-Qualitätskontroll-Richtlinie des G-BA vorzusehen, dass auch die gesetzlich anerkannten Verbände der Patientenvertretung auftragsbefugt sein sollten. Dem wurde nicht gefolgt, jedoch beschloss der G-BA, selbst Prüfaufträge erteilen zu können. Diese Befugnis wurde vom Gesundheitsministerium als Rechtsaufsicht nicht beanstandet. Für die Patientenvertretung relevant war, dass sie in dieser Gestaltungsform immerhin ein Mitberatungsrecht hat und über ihr Antragsrecht im besonderen Einzelfall ein Prüfverfahren anstoßen kann.

Am 17.10.2019 beschloss nun der G-BA auf Antrag der Vorsitzenden des Unterausschusses QS, Frau Prof. Pott, sowie der DKG und gegen die Voten des GKV-SV und der Patientenvertretung sich dieser Befugnis wieder zu entledigen. Mit seiner Selbst-Herausnahme aus dem Kreis der möglichen Auftraggeber zur Überprüfung nimmt sich der G-BA selbst die Möglichkeit, auf die Einhaltung seiner Vorgaben zu dringen und mit gezielten Prüfungen nachzuhalten. Er fällt damit auf die Rolle eines Beobachters zurück.

Diese Entscheidung schwächt auch die Position aller Patientinnen und Patienten.

Sie sind diejenigen im System, die ein wirklich existentielles Interesse an der Qualität haben. Als Versicherte haben sie Anspruch auf die Erbringung ausreichender, zweckmäßiger und wirtschaftlicher Leistungen (§ 12 Abs. 1 SGB V). Die Zweckmäßigkeit einer Leistung ist dabei entscheidend abhängig von der erbrachten Qualität und der Einhaltung des medizinischen Standards. Anders als bei sonstigen Systembeteiligten ist das Interesse der maßgeblichen Organisationen weder von einer politischen noch einer wirtschaftlichen Ausrichtung abhängig und auch nicht von einer Unternehmensausrichtung. Diese Ausrichtung ist auch nicht daran orientiert, ob durch den Nachweis unzureichender Erfüllung von Qualitätsanforderungen Erträge bzw. Einsparungen für das eigene Budget erzielt werden können. Die maßgeblichen Organisationen sind allein am Patienteninteresse ausgerichtet.

Die Patientenvertretung bedauert, dass sich der G-BA offenkundig nicht zutraut, sachgerecht mit der Möglichkeit der Beauftragung einer Qualitätskontrolle umzugehen. Die Patientenvertretung fordert den Gesetzgeber auf, ihr das Recht zur Beauftragung des MDK im Rahmen des SGB V einzuräumen.

Ansprechpartner:
Prof. Ingo Heberlein
Tel.: 0172-4115454
E-Mail: Ingo.Heberlein@web.de

Pressemitteilung
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)

Zurück