Stellungnahme der BAG SELBSTHILFE zum Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz)

Die BAG SELBSTHILFE begrüßt flexiblere finanzielle Rahmenbedingungen für Versorgung von Kranken und Pflegebedürftigen. Sie empfiehlt die Aufnahme der Einrichtungen der Selbsthilfe in den Rettungsschirm und die Schaffung von sicherer aktueller Förderung der Selbsthilfe durch Krankenkassen.

Die BAG SELBSTHILFE begrüßt die vorgesehene Refinanzierung von Mehrkosten aus dem Gesundheitsfonds und den vorgesehenen Ausgleich der möglichen Mindereinnahmen für die Rehabilitation sehr. Auch die Eröffnung eines weiten Spielraums der Pflegekassen zur Behebung von Versorgungslücken sieht sie sehr positiv.

Die BAG SELBSTHILFE bittet, auch die Einrichtungen der Selbsthilfe für chronisch kranke und behinderte Menschen in den Rettungsschirm aufzunehmen sowie dafür Sorge zu tragen, dass die Selbsthilfeförderung durch die gesetzlichen Krankenkassen erhöht und aktuell auch durch Abschlagszahlungen umgesetzt wird. Denn auch die Angebote und Strukturen der Selbsthilfeorganisationen chronisch kranker und behinderter Menschen sind durch die aktuelle Situation massiv bedroht. Gleichzeitig suchen viele Betroffene, die zu den Risikogruppen gehören, um Rat und Hilfe bei den Selbsthilfeorganisationen für ihre spezielle Erkrankung und medikamentöse Behandlung im Zusammenhang mit Covid-19 nach. Auch emotionale Unterstützung und psychosoziale Betreuung sowie barrierefreie Information werden verstärkt benötigt; dies finden Betroffene bei Selbsthilfeorganisationen und diese brauchen entsprechend eine sichere Finanzierung und Förderung.

Dass verschiedene Fristen angesichts der aktuellen Situation geändert werden, ist nachvollziehbar und sachgerecht. Allerdings ist es aus Sicht der BAG SELBSTHILFE sinnvoll, dass die neuen Regelungen weiterentwickelt werden. So sollte perspektivisch die Patientenvertretung in die Verträge der Heilmittelerbringer mit den Krankenkassen einbezogen werden, damit praktische Erfahrungen aus Patientensicht einfließen. Auch sollten die Regelungen zur Patientenvertretung in § 118 SGB XI an § 140f SGB V angeglichen werden, wenn die Befristung des Qualitätsausschusses aufgehoben wird. 

Stellungnahme
Gesundheitspolitik

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