In ihrer Stellungnahme tritt die BAG SELBSTHILFE für eine Klarstellung ein, dass die in der Gesetzesbegründung angesprochenen ärztlichen Nachweise zu Kontraindikationen gegen Schutzimpfungen keine Gebühren oder Honorare auslösen und dass sie insbesondere auszustellen sind, wenn die in den Anwendungshinweisen der Ständigen Impfkommission definierten Kontraindikationen vorliegen.
Mit dem Wandel hin zu einem digitalen Impfpass können die Impfquoten perspektivisch erhöht werden, wenn die Daten Teil einer elektronischen Patientenakte werden, über die auch verschiedene Arztgruppen besser über Impfimmunisierung eines Patienten informiert werden. Barrierefreiheit ist zu beachten.