Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV)

Die BAG SELBSTHILFE hält die vorgeschlagenen Änderungen, die im Wesentlichen die Überwachung der Impfquoten in den Arztpraxen sowie eine Erweiterung der Lieferwege (Apotheken und Großhandel) betreffen, für grundsätzlich sinnvoll.

 

Dies gilt jedoch nicht für die Änderung in der Begründung zu § 2 Abs.1 Nr. 3 CoronaImpfV, wonach pflegende Angehörige nicht mehr von der Impfpriorisierung des § 2 erfasst sein sollen. Dieser Streichung widerspricht die BAG SELBBSTHILFE nachdrücklich.

Diese Verschlechterung für pflegende Angehörige wird auch nicht durch die Möglichkeit einer Impfung von 2 Kontaktpersonen aufgehoben. Denn zum einen sind diese in einer niedrigeren Priorität der §§ 3 und 4 angesiedelt; die Rolle von pflegenden Angehörigen mit dem engen Kontakt zum Pflegebedürftigen entspricht aber insgesamt der eines professionell Pflegenden, wobei hier wegen des dauerhaften Kontakts eine Impfung eher noch notwendiger erscheint.

Zum anderen müssen sich pflegebedürftige Menschen, deren Erkrankung nicht gelistet sind, zunächst einem Clearing-Verfahren unterziehen, dessen Verfahren in Hessen, Niedersachsen und Thüringen noch nicht einmal klar geregelt ist. Eine solche Verzögerung mitten in einer dritten Welle gefährdet diese Personengruppe zusätzlich. Hier sollten zumindest die pflegenden Angehörigen zeitnah geimpft werden, da sie sich oft wegen eines Berufes oder wegen Kindern nur schwer isolieren können und eine Impfung das Risiko einer Übertragung des Virus auf den Pflegebedürftigen erheblich herabsetzt. Vor diesem Hintergrund wird dringend gefordert, den Satz, wonach auch pflegende Angehörige von der Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 erfasst sind, beizubehalten.

Nach wie vor ebenfalls nicht gelöst ist das Problem von Eltern, deren chronisch krankes Kind keine Pflegestufe hat- wie dies etwa bei vielen herzkranken Kindern der Fall ist; auch diese sind in der CoronaImpfV noch nicht erfasst, zumal die betroffenen Kinder wegen der Zulassung der Impfstoffe gar nicht regulär geimpft werden können. Von einer Impfung im Wege des off label Uses raten Ärzte und Fachgesellschaften eher ab [1]. Vor diesem Hintergrund sollten zumindest die Kontaktpersonen des Kindes prioritär geimpft werden.

Berlin/ Düsseldorf, 23.03.2021


[1] Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V. (2021): DGKJ zu Schutzimpfungen gegen COVID-19 bei Kindern und Jugendlichen  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen. Empfehlung der Corona Task Force der DGKJ vom 05.02.2021.

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