Denn aus Sicht der BAG SELBSTHILFE macht es für die Sicherheit der Patient*innen keinen Unterschied, ob sich die Indikation ausschließlich auf die Behandlung von Schmerzen bezieht oder ob andere Indikationen ebenfalls in Frage kommen. Die Gefahr des Missbrauchs und der Schädigung der Patient*innen besteht in beiden Fällen, weswegen die vorgesehene Erweiterung des Anwendungsbereiches der Analgetika-Warnhinweis-Verordnung begrüßt wird.