Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Verwendung von Kommunikationshilfen für hör- oder sprachbehinderte Personen in Gerichtsverfahren (Gerichtskommunikationshilfenverordnung - GKHV)

Für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem o.g. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz möchte die BAG SELBSTHILFE herzlich danken. Als Dachverband von 119 Bundesorganisationen der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen und von 13 Landesarbeitsgemeinschaften nehmen wir zu dem Entwurf wie folgt Stellung:

Die BAG SELBSTHILFE begrüßt vorliegenden Verordnungsentwurf, mit welchem – unter Bezugnahme auf die §§ 186 Abs. 1 und Abs. 3 GVG - erforderliche Maßnahmen zur Konkretisierung der kommunikativen Barrierefreiheit von Gerichten und Justizbehörden ergriffen und somit Einzelheiten über geeignete Kommunikationshilfen, den Um-fang des Anspruchs einer hör- oder sprachbehinderten Person auf Bereitstellung von geeigneten Kommunikationsmitteln, die Mitwirkungspflichten bei der Auswahl geeigneter Kommunikationshilfen sowie die Festlegung der Grundsätze einer angemessenen Vergütung für den Einsatz von Kommunikationshilfen gesetzlich geregelt werden. 

Sprach- oder hörbehinderte Menschen haben Anspruch auf barrierefreie Zugänglichmachung in gerichtlichen Verfahren – dazu zählen auch Bußgeldverfahren, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten und Verfahren der Arbeitsgerichtsbarkeit – einschließlich in Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren der Strafverfolgungsbehörden. Demzufolge sollten Gerichte als auch Strafverfolgungsbehörden personell sowie finanziell entsprechend ausgestattet werden.

Neben einer beispielhaften Auflistung geeigneter Kommunikationshilfen in Anlehnung an die erlassene Kommunikationshilfenverordnung (KHV) unter Zugrundelegung von § 9 Abs. 2 BGG ist positiv hervorzuheben das geregelte Wahlrecht der hör- oder sprachbehinderten Person, welches diese berechtigt, zwischen verschiedenen geeigneten Kommunikationshilfen zu wählen sowie diese selbst bereitzustellen.

Mit diesem Verordnungsentwurf werden nicht nur bisher bestehende Regelungslücken in Bezug auf die gleichberechtigte Teilhabe von hör- oder sprachbehinderten Menschen an gerichtlichen Verfahren geschlossen, sondern vorliegender Entwurf ist auch ein wichtiger Schritt hin zur Umsetzung der Artikel 9 (Zugänglichkeit), 13 (Zugang zur Justiz) und 21 (Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen) der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK).

Bereits in der Vergangenheit hat die BAG SELBSTHILFE in Bezugnahme auf Gesetz-entwürfe des Bundesjustizministeriums konstatiert, dass die Bevölkerung mit der Justiz nur in einer barrierefreien, nutzerfreundlichen sowie niedrigschwelligen Art und Weise in Kontakt treten kann, um ihre Ansprüche geltend machen zu können und somit auch gleiche Chancen beim Zugang zur Justiz zu haben.

In diesem Kontext ist auf die Norm des § 4 BGG hinzuweisen, wonach „barrierefrei bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche sind, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“.

Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat sich bereits in seinen Abschließenden Bemerkungen vom 17.04.2015 besorgt gezeigt, dass Strukturen sowie verfahrenstechnische Vorkehrungen, welche spezifisch dazu vorgesehen sind, Menschen mit Behinderungen Assistenz zu gewähren, im Justizbereich fehlen. Außerdem hat dieser die mangelnde Barrierefreiheit gerichtlicher Einrichtungen beklagt.
Auch in seinen Abschließenden Bemerkungen von Oktober 2023 anlässlich der 2./3. kombinierten Staatenprüfung Deutschlands Ende August 2023 hat sich der UN-Fachausschuss wiederholt besorgt gezeigt über die Barrieren, die Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Justiz verwehren, darunter insbesondere auch das Fehlen barrierefrei zugänglicher Anlagen, Informationen und Kommunikationen im Justizsystem.
Der Ausschuss hat insoweit Deutschland empfohlen, „in enger Konsultation mit den Organisationen von Menschen mit Behinderungen und unter deren aktiver Mitwirkung eine nationale Strategie für eine behinderungsgerechte Justiz zu entwickeln“, insbesondere auch „um die barrierefreie Zugänglichkeit der gerichtlichen Einrichtungen, der Informationen und der Kommunikation sicherzustellen“.

Mit vorliegendem Verordnungsentwurf, welcher gezielte Maßnahmen zur Verbesserung der physischen sowie kommunikativen Barrierefreiheit von Gerichten und Justizbehörden beinhaltet, und damit zur Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse beiträgt, wird erfreulicherweise auch das verfassungsrechtliche Gebot gemäß Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, beachtet.

Schlussendlich nimmt die BAG SELBSTHILFE auf die Stellungnahme des Deutschen Schwerhörigenbundes e.V. vom 27.02.2026 als ihrem Mitgliedsverband Bezug und macht sich die dortigen Ausführungen in Gänze zu eigen.

Berlin/Düsseldorf den 19.03.2026

Anlage:
Stellungnahme des DSB vom 27.02.2026 zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Verwendung von Kommunikationshilfen für hör- oder sprachbehinderte Personen in Gerichtsverfahren.

Stellungnahme

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