(Bearbeitungsstand: 23.03.2026)
Für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem o.g. Referentenentwurf des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend möchte die BAG SELBSTHILFE herzlich danken. Als Dachverband von 121 Bundesorganisationen der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen und von 13 Landesarbeitsgemeinschaften nehmen wir zu dem Entwurf wie folgt Stellung:
1. Zielstellung des Entwurfes:
Die BAG SELBSTHILFE begrüßt mit vorliegendem Entwurf die grundsätzliche Zielstellung einer Zusammenführung der Zuständigkeiten der Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII, um die Kinder- und Jugendhilfe zukunftsorientiert weiterzuentwickeln, die Zersplitterung der Zuständigkeiten zwischen Jugendhilfe und Eingliederungshilfe zu beenden sowie Hilfen „aus einer Hand“ zu ermöglichen. Nach Angaben des Ministeriums Leben in Deutschland rund 440.000 Kinder und Jugendliche mit seelischer, geistiger oder körperlicher Behinderung. Etwa 140.000 Kinder mit seelischer Behinderung fallen unter die Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII), die übrigen unter die Eingliederungshilfe (SGB IX).
Für die bisherige Praxis bedeutet dies, dass Behörden im Einzelfall zu klären haben, welche Beeinträchtigung vorliegt und ob ein erzieherischer oder behinderungsbedingter Bedarf besteht. Allerdings gelingt diese Abgrenzung in der Praxis oft kaum, so kann die Überforderung von Eltern sowohl Folge der Behinderung ihres Kindes sein als auch eine eigenständige Ursache. Dies macht das Bundesfamilienministerium auch in seiner Gesetzesbegründung deutlich. Es sei „unmöglich zu entscheiden, ob das Vorliegen eines erzieherischen Bedarfes mit der Behinderung des Kindes bzw. Jugendlichen, mit der mangelnden Kompetenz der Eltern oder mit anderen sozialen oder biografischen Faktoren zu begründen ist“, heißt es darin.
2. Kritikpunkte aus Sicht der BAG SELBSTHILFE:
Dass eine Vereinfachung der Bürokratie grundsätzlich zu begrüßen ist, steht außer Frage. Jedoch liegt der Verdacht nahe, dass die Zusammenlegung von Leistungen der Eingliederungshilfe in die Kinder- und Jugendhilfe des SGB VIII mit vorliegendem Entwurf vor allem dem Ziel der Kosteneinsparung dienen soll. So rechnet laut Gesetzesbegründung das Ministerium für das Jahr 2028, dem Inkrafttreten des Gesetzes, mit Einsparungen von ca. 200,6 Millionen Euro, bis zum Jahr 2036 soll dieser Betrag dann auf 2,7 Milliarden € pro Jahr anwachsen. Von diesen Einsparungen würden vor allem die Länder und Kommunen profitieren, welche einen Großteil der Kosten für die Kinder- und Jugendhilfe tragen.
Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht der BAG SELBSTHILFE vorliegender Entwurf in seiner konkreten Umsetzung kritisch zu bewerten, mithin so zu überarbeiten, dass er nicht zu einem reinen Instrument der Kostendämpfung wird, sondern vielmehr einen verlässlichen Rahmen für eine qualitativ hochwertige, bedarfsgerechte, präventive sowie inklusive Kinder- und Jugendhilfe schafft.
Dazu im Einzelnen wie folgt:
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII-E:
„Angebote der Beratung für Kinder und Jugendliche (§ 8 Abs. 3) und der Beratung, Vermittlung und Klärung in Konflikten durch Ombudsstellen (§ 9a) sowie die Unterstützung und Begleitung durch einen Verfahrenslotsen (§ 10b)“
Laut Gesetzesbegründung sollen mit dieser neuen Nr. 1 die expliziten und konkretisierenden Regelungen im Kinder- und Jugendstärkungsgesetz zur Beratung von Kindern und Jugendlichen, zur Unterstützung durch Ombudsstellen sowie zum Verfahrenslotsen im Katalog des § 2 Abs. 2 SGB VIII nachvollzogen werden. Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass sowohl die Verfahrenslotsen als auch die Ombudsstellen als wichtiger Baustein für den Schutz der Rechte von Kindern und Familien gesehen werden.
Allerdings ist es nach unserem Dafürhalten umso problematischer, als dass der Entwurf keinerlei Absicherung für eine dauerhafte, flächendeckende und unabhängige Finanzierung enthält. Rechte, welche nicht zugänglich sind, bleiben insoweit bloße Ankündigungen. Auch die geplante, unbefristete Installation der Verfahrenslotsen, einhergehend mit ihrer wichtigen Funktion einer Entlastung für die Kinder, Jugendlichen und deren Familien droht ins Leere laufen, wenn nicht sichergestellt ist, dass entsprechende Personalschlüssel gesetzlich verankert werden.
Nach unserem Dafürhalten müssen insoweit verbindliche Finanzierungsgrundlagen für Ombudsstellen sowie klare Personalschlüssel für Verfahrenslotsen eingeführt werden, um im Ergebnis auch eine praktische Umsetzbarkeit zu garantieren.
Schließlich ist es nach unserem Dafürhalten auch unbedingt notwendig, dass sowohl die Verfahrenslotsen als auch das übrige Personal der Jugendämter in Bezug auf die Bedarfe junger Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen fachlich qualifiziert werden. Im Rahmen des BTHG-Prozesses wurde diese Notwendigkeit erkannt. § 97 SGB IX betont den erforderlichen Qualifizierungsbedarf. Eine vergleichbare Regelung ist auch im SGB VIII erforderlich.
§ 5 Abs. 3 SGB VIII-E:
„Eine von den Wünschen des Leistungsberechtigten abweichende Leistung kommt nicht in Betracht, wenn diese Abweichung für den Leistungsberechtigten unzumutbar ist. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände einschließlich der gewünschten Wohnform angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit einer abweichenden Leistungsgestaltung ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen. Für Leistungsberechtigte nach § 27 Abs. 3 gilt im Übrigen § 104 Abs. 4 des Neunten Buches entsprechend.“
Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass mit dem neuen Abs. 3 das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten gestärkt werden soll, indem bei Unzumutbarkeit kein Kostenvergleich mehr stattfindet. Allerdings bleibt die Durchsetzbarkeit individueller Wünsche im Gesamtkontext der Infrastrukturregelungen sowie der neuen Steuerungsinstrumente mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sehr fraglich. Unabhängig davon ist nach Auffassung der BAG SELBSTHILFE § 5 Abs. 2 SGB VIII zu streichen, weil mit den „unverhältnismäßigen Mehrkosten“ ein Ausschlusskriterium geschaffen wird, welches finanzielle Erwägungen gegen den passgenauen Bedarf positioniert. Mit einer Streichung würde § 5 Abs. 3 in seiner jetzigen Form hinfällig. Der Effekt, bei dem aus Mitwirkungsrechten faktisch Mitwirkungspflichten werden, welche exkludierende Mechanismen erzeugen, statt Teilhabe zu fördern, würde zunehmen.
§ 8a Abs. 1 S. 1 SGB VIII-E:
„Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte und, soweit dies notwendig ist, unter Beteiligung betroffener Einrichtungen, Dienste oder anderer Stellen einzuschätzen.“
Auch diese Vorschrift ist nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE kritisch zu werten, denn sie birgt mit der Erweiterung der Beteiligungspflichten auf „betroffene Einrichtungen“ das Risiko von neuen Abgrenzungsfragen sowie zusätzlicher Verzögerungen in zeitkritischen Verfahren. Gerade im Kinderschutz können Unklarheiten in Zuständigkeiten und Verfahrensabläufen gravierende Folgen haben.
§ 10a Abs. 2 S. 1 Nr. 8 und § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII-E:
Die Einführung neuer Begriffe wie der „gebotenen Budgetberatung“ (§ 10 Abs. 2 Nr. 8) oder die Anforderung eines „geeigneten Ortes“ beim begleiteten Umgang sind nach unserem Dafürhalten unbestimmte Rechtsbegriffe, welche nicht nur zu Haftungsrisiken für Fachkräfte führen, sondern auch zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Insoweit ist nach unserem Dafürhalten eine Konkretisierung dieser Begriffe angezeigt, um Auslegungsprobleme sowie auch Risiken einer Klageerhebung zu vermeiden.
Des Weiteren wurden mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) die Träger der Eingliederungshilfe zu differenzierten Unterstützungsleistungen in § 106 SGB IX verpflichtet. Die in § 10a Abs. 2 SGB VIII als Hilfe bezeichnete Aufgabe der Jugendhilfe bleibt inhaltlich hinter einer Unterstützung in diesem Sinn zurück und beschränkt sich nur auf einen Teil der in § 106 SGB IX genannten Unterstützungspflichten. Zudem fehlt nach unserem Dafürhalten ein Hinweis auf die Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) nach § 32 SGB IX.
§ 10b Abs.1 und Abs. 2 SGB VIII-E:
„Junge Menschen, die Leistungen zur Teilhabe wegen einer Behinderung oder wegen einer drohenden Behinderung geltend machen oder bei denen solche Leistungsansprüche in Betracht kommen, sowie ihre Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigten haben bei der Antragstellung, Verfolgung und Wahrnehmung dieser Leistungen Anspruch auf Unterstützung und Begleitung durch einen Verfahrenslotsen. Der Verfahrenslotse soll die Leistungsberechtigten bei der Verwirklichung von Ansprüchen auf Leistungen zur Teilhabe unterstützen sowie auf die Inanspruchnahme von Rechten hinwirken. Der Verfahrenslotse soll auf Wunsch der in S. 1 genannten Personen auch zu Ansprüchen im Rahmen der Pflegeversicherung und deren Inanspruchnahme beraten und die Anspruchsberechtigten unterstützen. Die Leistung nach S. 1 und 2 wird durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe funktionell, organisatorisch und personell getrennt von seinen übrigen Aufgaben erbracht.“
“ Der Verfahrenslotse unterstützt den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der inklusiven Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch insbesondere im Rahmen der Jugendhilfeplanung nach § 80.“
Nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE ist grundsätzlich zu begrüßen, dass ein Verfahrenslotse zur Verwirklichung der Teilhabeansprüche unterstützen soll. In diesem Kontext ist jedoch anzumerken, dass er nicht als unabhängiger Begleiter und Unterstützer für die Familien anzusehen ist, solange er dem Jugendamt arbeitsrechtlich zugeordnet ist.
Der im neuen Abs. 1 S. 3 allein verankerte Bezug zur Pflegeversicherung ist unzureichend, denn Menschen mit Behinderungen benötigen neben Teilhabe- und Pflegeleistungen auch andere Sozialleistungen zur Verwirklichung ihrer Teilhabe. Ferner findet sich keine Regelung, ob, und ggf., dass der Verfahrenslotse auch bei Inanspruchnahme infrastruktureller Bildungsangebote unterstützen soll; dies wäre aber nach unserem Dafürhalten angezeigt, wenn solche Angebote künftig einen größeren Stellenwert erhalten sollen.
Nach Abs. 2 soll der Verfahrenslotse auch bei der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII unterstützen. Mit Blick auf § 35d Abs. 4 und § 35f Abs. 4 des Referentenentwurfs bleibt jedoch unklar, woher der Verfahrenslotse Erkenntnisse zum tatsächlichen Bedarf haben soll, die er in die Jugendhilfeplanung einbringen könnte, wenn in diesem Bereich eine individuelle Hilfe- und Leistungsplanung in der Regel gesetzlich ausgeschlossen wird.
§ 27 Abs. 1 SGB VIII-E:
„Zur Verwirklichung des Rechts eines jeden jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung, auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit und auf Förderung seiner vollen wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft durch Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe haben Kinder, Jugendliche oder Personen Berechtigte einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung oder auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach Maßgabe der Abs. 2 und 3.“
Um Inklusion als ein verbrieftes Menschenrecht auch umzusetzen, reicht es nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE nicht aus, die Förderung der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe als Ziel zu formulieren, sondern es muss zwingende Konsequenz sein, dass dem auch konkrete Leistungen folgen. Der Grundsatz, dass die Teilhabe eigenständiges Recht beinhaltet, muss sich auch in der Begründung dieses Gesetzentwurfes wiederfinden. Wir können uns insoweit nicht des Eindruckes verwehren, dass Eingliederungshilfeleistungen für junge Menschen nicht den gleichen Stellenwert einnehmen wie Hilfen zur Erziehung.
Dies wird dem Selbstbestimmungsgedanken des Rehabilitationsrechts jedoch nicht gerecht, so dass es in diesem Punkt einer dringenden Überarbeitung bedarf. Nach unserem Dafürhalten ist es zentral, dass Leistungen zur Teilhabe von jungen Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt neben Hilfen zur Erziehung erbracht werden.
§ 27 Abs. 2 SGB VIII-E:
“Personensorgeberechtigte haben einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn und solange eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für die Entwicklung des jungen Menschen geeignet und notwendig ist.“
Die Formulierung, wonach der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung an die Voraussetzung geknüpft ist, dass eine „dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist“ verengt nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE den Zugang zu Hilfen in problematischer Weise auf akute Defizit- oder Gefährdungslagen und schwächt somit das präventive Potenzial der Jugendhilfe in einem ganz erheblichen Ausmaß. Durch diese Formulierung droht nach unserem Dafürhalten die Gefahr, dass Hilfen künftig erst dann gewährt werden, wenn Krisen bereits eingetreten sind. Dies steht jedoch im Widerspruch zu einem modernen und mithin präventiv ausgerichteten Verständnis von Kinder- und Jugendhilfe.
Insoweit ist die o.g. Einschränkung in § 27 Abs. 2 nach unserem Dafürhalten sozialpolitisch das falsche Signal, d.h. die Formulierung muss so geändert werden, dass sie den präventiven Charakter der Jugendhilfe nicht untergräbt und keine Anspruchsverengung auf akute Gefährdungslagen zur Folge hat.
§ 27 Abs.3 SGB VIII-E:
„Kinder oder Jugendliche mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder oder Jugendliche im Sinne von § 7 Abs. 2 haben einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange diese Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles geeignet und notwendig sind, die Aufgaben der Eingliederungshilfe nach § 90 des Neunten Buches zu erfüllen.“
Vorgenannte Regelung beschreibt den Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe und verweist in Bezug auf die Aufgaben auf § 90 SGB IX. Hier wäre es unseres Erachtens notwendig, auch die Zieldefinition des § 4 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe) einzubeziehen. Des Weiteren drängt sich die Frage auf, ob der bloße Verweis auf die Regelungen im SGB IX ausreichend ist. Die Verwaltung in den Jugendämtern ist mit den §§ 4 und 90 SGB IX nicht vertraut. Es besteht daher die Gefahr, dass die wichtige Verknüpfung zwischen Teilhabeziel und der Leistung nicht erkannt und somit nicht gelebt, sondern vielmehr die Zuordnung der erzieherischen Hilfen und der Teilhabeleistungen verschwimmen werden. Es werden im vorliegenden Entwurf alle möglichen Normen einfach aus dem SGB IX wortgleich ins SGB VIII übernommen, was aus rechtsdogmatischen Gründen überflüssig erscheint. Warum ausgerechnet bei der zentralen Weichenstellung, der Zieldefinition der Leistungen zur Teilhabe davon abgewichen wird, erschließt sich indes nicht.
§ 27 Abs. 4 SGB VIII-E:
„Maßgeblich für die Eignung und Notwendigkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe sind die Wechselwirkungen der geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren im Einzelfall und deren konkrete Auswirkungen auf die Teilhabe der jungen Menschen an der Gesellschaft. Andere Leistungen der Eingliederungshilfe können gewährt werden.“
Soweit Abs. 4 die Leistungsberechtigung definieren soll, kann das nicht eingeleitet werden mit der „Geeignetheit und Notwendigkeit“ der Leistungen, denn die Eignung und Notwendigkeit ist abhängig von den Teilhabezielen im Sinne von § 4 SGB IX. Diesen ist mit geeigneten und bedarfsgerechten Leistungen durch eine geeignete Leistungserbringung zu entsprechen. Zudem lässt diese Regelung offen, nach welchen Maßstäben der Zugang zu Eingliederungshilfeleistungen (Anspruchsinhaberschaft) zu prüfen ist. Klarzustellen ist, dass nicht nur bei der Bedarfsermittlung, sondern auch bei der Feststellung der Leistungsvoraussetzungen eine an der ICF (International Classification of Functioning, Disability and Health) ausgerichtete Prüfung erfolgen muss. Hier wird zwar auf das Wechselverhältnis von Beeinträchtigung und Umweltfaktoren eingegangen, aber es fehlt eine Konkretisierung auf der operativen Seite.
Die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung im Sinne der ICD sagt jedenfalls rein gar nichts über die tatsächliche Teilhabeeinschränkung aus. Nach unserem Dafürhalten drängt sich insoweit der Verdacht auf, dass das rechtswidrig von einigen Bundesländern medizinisch definierte „Wesentlichkeitskriterium“ im Sinne von § 99 SGB IX – ohne es wörtlich zu benennen – durch die Hintertür weiter Bestand haben soll, mit samt den dazu bestehenden streitbefangenen Auseinandersetzungen.
Bereits im Rahmen ihrer Stellungnahme zum IKJHG hat die BAG SELBSTHILFE klar konstatiert, dass die Heranziehung des Kriteriums der Wesentlichkeit nicht haltbar ist. Vielmehr muss in einem künftig ausgestalteten inklusiven SGB VIII bereits infolge der präventiven Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe für die Eingliederungshilfeleistungen, und zwar unabhängig von der Art der Behinderung an die (drohende) Behinderung als Zugangskriterium angeknüpft werden. Es muss also in diesem Kontext auf jeden Fall auf das Wesentlichkeitskriterium verzichtet werden, andernfalls würde eine Einschränkung des Zugangs zu den Leistungen der Eingliederungshilfe stattfinden, welche die dynamischen Entwicklungsprozesse von jungen Menschen ignoriert und verhindert, dass sie ihre Potenziale voll entfalten können.
Dies widerspräche auch der UN-Kinderrechtskonvention sowie der UN-Behindertenrechtskonvention. Zudem würde mit dieser Argumentation das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten ausgehebelt.
§ 27 Abs. 6 SGB VIII-E:
„Besteht gleichzeitig ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach Abs. 2 und ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach Abs. 3, so sollten Einrichtungen, Dienste und Personen die Hilfe und Leistungen erbringen, die geeignet sind, sowohl den erzieherischen Bedarf zu decken als auch die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen.“
Nach dieser Regelung sollen bei kombinierter Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe integrierte Angebote genutzt werden. Dies ist aus Sicht der BAG SELBSTHILFE grundsätzlich zu begrüßen, entspricht jedoch in vielen Regionen Deutschlands nicht der Realität der vorhandenen Angebote. Gerade vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels ist dies zurzeit nicht realisierbar. Es wird insoweit empfohlen, diesen Absatz als Auftrag an die Jugendhilfeplanung zu verschieben, um die notwendigen Strukturen erst zu schaffen. Vorliegender Gesetzentwurf fordert insoweit von den Fachkräften eine erhebliche Integrationsleistung, ohne die dafür notwendigen Strukturen vorzugeben.
§ 27a Abs. 4 SGB VIII-E:
„Sofern infrastrukturelle Angebote oder Regelangebote insbesondere nach §§ 16-18, §§ 22-25 oder § 13 im Hinblick auf den Bedarf des Kindes oder des Jugendlichen im Einzelfall geeigneter oder gleichermaßen geeignet sind, werden diese vorrangig gewährt. Bei Jugendlichen und jungen Volljährigen werden Hilfen oder Maßnahmen nach § 13 vorrangig gewährt, wenn sie gleichermaßen geeignet sind.“
Mit vorgenannter Regelung wird infrastrukturellen und Regelangeboten einen Vorrang vor individuellen Hilfen zur Erziehung eingeräumt, sofern sie „gleichermaßen geeignet“ sind. Laut Gesetzesbegründung sieht § 27a Abs. 4 S. 1 SGB VIII-E eine anspruchserfüllende Wirkung von infrastrukturellen Angeboten oder Regelangeboten im Falle mindestens gleicher Eignung vor. Dieser Vorrang ist bei der Hilfeauswahl im Rahmen von Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 27a SGB VIII-E zu prüfen. Entsprechen diese Angebote dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall und decken diesen auch vollumfänglich ab, wird damit der individuelle Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 2 SGB VIII-E erfüllt. In Bezug auf Jugendliche und junge Volljährige regelt § 27 Abs. 4 S. 2 SGB VIII-E ein Vorranggebot im Hinblick auf sämtliche Hilfen und Maßnahmen der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII.
Aus Sicht der BAG SELBSTHILFE besteht jedoch die erhebliche Gefahr, dass Haushaltsinteressen sowie die Verfügbarkeit eines standardisierten Angebotes die fachliche Passgenauigkeit überlagern. Dies bedeutet im Klartext, dass der individuelle Rechtsanspruch auf eine passgenaue Leistung im Sinne von § 27 Abs. 2 sowie auch das Wunsch- und Wahlrecht der Betroffenen damit faktisch zugunsten von Kosteneinsparungen ausgehöhlt werden.
Eine derartige gesetzliche Verankerung hat somit in ihrer praktischen Umsetzung für die betroffenen Kinder und Jugendlichen fatale Konsequenzen; so kann beispielsweise ein zuständiges Jugendamt Hilfe verweigern, wenn grundsätzlich zwar ein Regelangebot vorhanden, aber dieses Angebot auf dem Land für Kinder und Jugendliche de facto gar nicht erreichbar ist.
Insoweit fordert die BAG SELBSTHILFE die Streichung von § 27a Abs. 4 SGB VIII-E.
§ 27a Abs. 5 SGB VIII-E:
„Die in einer Tageseinrichtung für Kinder nach § 22 Abs. 1 S. 1 oder in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung werden als infrastrukturelle Angebote nach § 80a gewährt; die Vorschriften zur Hilfe- und Leistungsplanung (§§ 36-38d) finden keine Anwendung. Nur wenn dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall ausschließlich durch eine an dem jeweiligen Kind oder Jugendlichen erbrachte Anleitung und Begleitung in einer Tageseinrichtung für Kinder nach § 22 Abs. 1 S. 1 oder in der Schule oder Hochschule entsprochen werden kann, besteht nach § 27 Abs. 2 ein Anspruch auf diese Einzelhilfe.“
Aus vorgenannten Gründen ist diese Vorschrift nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE ebenfalls zu streichen, da sie - entgegen der Gesetzesbegründung - gerade nicht zur Verwirklichung von Inklusion und Entstigmatisierung der Inanspruchnahme von Assistenzleistungen an Schulen, Hochschulen und in Kindertageseinrichtungen beiträgt. Auch das in der Gesetzesbegründung angeführte Argument, mit dieser Regelung würden für Kinder und Jugendliche aufwendige Diagnoseprozesse zur individuellen Bedarfsermittlung- und Feststellung entfallen, kann in diesem Kontext keinesfalls verfangen, sondern im Gegenteil, der nach wie vor in den Mittelpunkt zu stellende individuelle Bedarf der betroffenen Kinder und Jugendlichen wird durch diese neu geschaffenen Regelungen gänzlich untergraben. Gerade Kinder und Jugendliche sind auf individuelle Förderung angewiesen und damit auch Familien, welche ohnehin am Rande ihrer Belastungsgrenze stehen.
Insoweit ist dieser vonseiten des Ministeriums vorgenommene Ansatz falsch, da er nach unserem Dafürhalten Krisen verschärfen wird, weil Leistungen nicht mehr präventiv wirken. Es müssen vielmehr die individuellen Bedarfe von Kindern und Jugendlichen im Vordergrund stehen. Ein „Pooling“ von Leistungen kann nur dann gut sein, wenn die individuellen Bedarfe der Kinder und Jugendlichen auch weiterhin im Fokus stehen.
§ 35 d Abs. 4 SGB VIII-E:
„Die in der Schule oder Hochschule wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung werden als infrastrukturelle Angebote nach § 80a gewährt; die Vorschriften zur Hilfe- und Leistungsplanung (§§ 36-38d) finden keine Anwendung. Nur wenn dem Ergebnis der Prüfung gemäß § 27 Abs. 4 und der Besonderheit des Einzelfalles ausschließlich durch eine an dem jeweiligen Kind oder Jugendlichen erbrachte Anleitung und Begleitung in der Schule oder Hochschule entsprochen werden kann, besteht nach § 27 Abs. 3 ein Anspruch auf diese Einzelhilfe.“
Gemäß vorgenannter Vorschrift sollen Leistungen zur Anleitung und Begleitung in Schulen und Hochschulen ebenfalls als infrastrukturelle Angebote im Sinne von § 80a erbracht werden, d. h. nur im Ausnahmefall soll es individuelle Leistungen geben. Nach Auffassung der BAG SELBSTHILFE ist diese Regelung mit geltendem Recht unvereinbar, da sie einzig und allein dem Zweck dient, notwendige Teilhabeleistungen zulasten behinderter junger Menschen abzubauen. Die Rechtswidrigkeit der o.g. Norm ergibt sich aus § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Hiernach gelten die Regelungen der Kapitel 2 bis 4 des SGB IX verbindlich für alle Rehabilitationsträger, also auch für die Kinder- und Jugendhilfe. Gemäß § 9 SGB IX ist auf Rehabilitationsbedarfe mit einer Prüfung notwendiger Teilhabeleistungen zu regieren. Der gesetzliche Ausschluss einer Hilfe- und Leistungsplanung schließt die gebotene personenzentrierte Bedarfsermittlung und Bedarfsdeckung aus und steht damit im Widerspruch zu den Kapiteln 2 und 3 SGB IX.
Unabhängig davon ist anzumerken, dass eine ICF-basierte und anhand des biopsychosozialen Modells von Behinderung ausgerichtete Bedarfsermittlung immer die Kontextfaktoren einbezieht. Besteht tatsächlich ein ausreichendes (bedarfsdeckendes) infrastrukturelles Angebot für die Anleitung und Begleitung in der Schule, dann ist schon nach geltendem Recht kein Raum für individuelle Leistungen der Eingliederungshilfe. Sie greift nur dort, wo Bedarfe tatsächlich nicht gedeckt sind. Die Betonung des Nachranggrundsatzes ist also überflüssig.
Wie bereits oben erwähnt, liegt mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Verdacht nahe, dass Leistungen massiv gekürzt werden sollen, um die im Koalitionsvertrag angekündigte Entlastung der Kommunen umzusetzen. Wie die Infrastrukturangebote ausgestaltet sind, wäre abhängig von der Kassenlage des jeweiligen Jugendhilfeträgers. Das führt zu uneinheitlichen Lebensbedingungen in Deutschland. Menschen mit Behinderungen werden bei unzureichenden infrastrukturellen Voraussetzungen und extremen Hürden bei der Geltendmachung individueller Ansprüche in der Konsequenz zwangsläufig aus dem Regelschulsystem in die Förderschulen verdrängt.
Eine solch exkludierende Strukturreform unter Bezugnahme auf die UN-BRK zu begründen und damit auch zu rechtfertigen, ist nach unserem Dafürhalten nicht nur zynisch, sondern stellt darüber hinaus eine bewusste Benachteiligung behinderter Menschen dar.
Aus vorgenannten Gründen ist somit auch diese Regelung zu streichen.
§ 35 f Abs. 4 SGB VIII-E:
„Die in einer Tageseinrichtung für Kinder nach § 22 Abs. 1 S. 1 wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung werden als infrastrukturelle Angebote nach § 80a gewährt; die Vorschriften zur Hilfe- und Leistungsplanung (§§ 36-38d) finden keine Anwendung. Nur wenn dem Ergebnis der Prüfung gemäß § 27 Abs. 4 und der Besonderheit des Einzelfalles ausschließlich durch eine an dem jeweiligen Kind erbrachte Anleitung und Begleitung in einer Tageseinrichtung für Kinder nach § 22 Abs. 1 S. 1 entsprochen werden kann, besteht nach § 27 Abs. 2 ein Anspruch auf diese Einzelhilfe.“
Absatz 4 wird mit der gleichen Begründung wie zu § 35d Abs. 4 SGB VIII-E abgelehnt.
Ergänzend zu obigen Ausführungen ist darauf hinzuweisen, dass nicht alle Einzelfallhilfen, die in Kindertageseinrichtungen erbracht werden, der Bildung dienen. Kindertageseinrichtungen haben einen weiteren Fokus. Es geht neben der frühkindlichen Bildung auch um die Gewährleistung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
In diesem Kontext möchten wir auch zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen in unserer Stellungnahme zum IKJHG verweisen, dass im Sinne des § 4 Abs. 3 SGB IX das weite Verständnis von sozialer Teilhabe ausdrücklich zu verankern ist, wonach Leistungen für Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Kinder so geplant und gestaltet werden, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. In der Praxis sind Eltern durch mangelnde Unterstützung zum Teil erheblich belastet, insbesondere wenn sie ihre Kinder mit Behinderung zu Hause erziehen und nicht in Einrichtungen betreuen lassen.
§§ 36 ff. SGB VIII-E: (Grundsätze der Hilfe- und Leistungsplanung)
Vorliegender Entwurf sieht eine Ausweitung der Planungs- und Dokumentationspflichten im Rahmen der Grundsätze der Hilfe- und Leistungsplanung vor, welche im Sinne der Herstellung von Transparenz und Partizipation grundsätzlich zu begrüßen sind. Allerdings ist auch zu konstatieren, dass zusätzlicher Verfahrensaufwand nicht in jedem Fall auch zu einer besseren Hilfe in der täglichen Praxis führt.
Unabhängig davon ist für die BAG SELBSTHILFE entscheidend, dass das Tätigwerden des Jugendamtes begrenzt werden kann auf die Erbringung von Teilhabeleistungen (Eingliederungshilfe), und zwar ohne, dass die Eltern behinderter Kinder befürchten müssen, dass ihre Erziehungskompetenz in Frage gestellt und mindestens hinterfragt wird. In § 36 muss also unbedingt klargestellt werden, dass – abgesehen von eindeutigen Fällen der Kindeswohlgefährdung – die antragstellende/hilfesuchende Person das Hilfe- und Leistungsgeschehen bestimmt.
Im Weiteren kann unseres Erachtens auch nicht außer Acht gelassen werden, dass Fachkräfte zukünftig auch mehr Zeit in Aktenführung, Abstimmung sowie Konferenzen investieren müssen und insoweit auch weniger Zeit für die direkte Beratung, die Beziehungsarbeit mit den Betroffenen sowie den eigentlichen Kinderschutz haben.
Die Arbeitsbelastung dürfte sich demzufolge weiter verschärfen, was nicht nur zu einer Verschlechterung der Gesundheit der Beschäftigten führt, sondern auch die Qualität des Schutzauftrages gefährdet. Insoweit ist nach unserem Dafürhalten eine personelle Aufstockung für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe notwendig.
Zusammenfassend ist anzumerken, dass der gesamte Abschnitt schwer verständlich und wenig strukturiert ist.
§§ 42e, f SGB VIII-E:
„Unbegleitete ausländische Jugendliche sind verpflichtet, ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen in dem Bereich des aufgrund der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde nach § 88a Abs. 2 S. 1 zuständigen Jugendamts. Über Folgen eines Verstoßes sind unbegleitete ausländische Jugendliche aufzuklären.“
„Die betroffene Person ist über die Folgen der Altersbestimmung und einer Verweigerung einer Mitwirkung aufzuklären…“
Gemäß Gesetzesbegründung ist nunmehr ein Verstoß gegen § 42e SGB VIII-E als Ordnungswidrigkeit in die Vorschrift neu aufgenommen. Eine Geldbuße für den Verstoß gegen die Ortsbindung nach § 42e SGB VIII-E von bis zu 500 Euro ist vorgesehen. Das Jugendamt entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen.
Es wird somit im Kontext der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen insbesondere die Bußgeldbewehrung betont, was nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE allerdings die Position vulnerabler Jugendlicher erheblich schwächen sowie den effektiven Rechtsschutz erschweren wird. Steuerungsinteressen und Wirtschaftlichkeit müssen sich nach unserem Dafürhalten vielmehr den Zielen der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) als auch den Zielen der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) sowie den daraus folgenden individuellen Rechten der Kinder und Jugendlichen unterordnen, um passgenaue Hilfen zu ermöglichen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen.
Besonders kritisch zu bewerten ist, dass mit dem Bußgeld ein Sanktionsinstrument eingeführt wird. Dies ist unseres Erachtens nicht angemessen und zudem ein fatales Signal. Insoweit mahnt die BAG SELBSTHILFE an, dass die Sichtweise der besonders schutzbedürftigen jungen Menschen im Vordergrund stehen muss und nicht die Einflussnahme von ordnungspolitischen Interessen.
§§ 77 und 78b SGB VIII-E:
„In Abs. 1 S. 1 wird die Angabe der öffentlichen und der freien Jugendhilfe durch die Angabe dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geeigneten freien Trägern ersetzt.“
„In Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „Qualität“ die Angabe „einschließlich der Wirksamkeit“ eingefügt.“
Nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE gefährdet die Priorisierung auf „Leistungsfähigkeit Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“ die Vielfalt der Trägerlandschaft und somit auch die Möglichkeit der Schaffung von passgenauen Hilfen. Auch ist der geforderte Wirksamkeitsnachweis gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 1 für niedrigschwellige und ambulante Hilfen oft nicht zu erbringen. Das Recht auf individuelle und mithin passgenau Hilfen darf nach unserem Dafürhalten nicht durch einen Zwang auf Nachweisbarkeit verwehrt werden.
§ 80 a SGB VIII-E:
„Infrastrukturelle Angebote zu einer wegen erzieherischen Bedarfs oder wegen einer Behinderung erforderlichen Anleitung und Begleitung von Kindern und Jugendlichen in Tageseinrichtungen nach § 22 Abs. 1 S. 1 oder in Schulen oder Hochschulen sind Angebote, die nach Maßgabe von § 80 unter Einbeziehung der nach Landesrecht für die Schulen und Hochschulen zuständigen Behörden geplant werden. Landesrecht regelt das nähere, insbesondere auch die Beteiligung der in den Ländern für die Finanzierung der Schulen oder Hochschulen verantwortlichen Stellen an den Kosten der Angebote nach S. 1.“
Die BAG SELBSTHILFE möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine inklusive Infrastruktur für eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen unerlässlich ist. Die Realität offenbart aber genau das Gegenteil, d.h. das Kita- Schul- und Ausbildungssystem sowie die Sozialräumlichkeit sind alles andere als inklusiv ausgestaltet und das, obwohl § 80 SGB VIII vorgibt, dass die Jugendhilfeplanung die gemeinsame Förderung von jungen Menschen mit (drohenden) Behinderungen unter Berücksichtigung der spezifischen Bedarfslagen adressieren soll.
Forderungen der Verbände über die Behindertengleichstellungsgesetze von Bund und Ländern, die baurechtlichen Vorgaben der Länder oder die Schulgesetze zu einer barrierefreien Infrastruktur und zu inklusiven Angeboten gesetzlich zu verpflichten, wurden und werden mit Nachdruck von allen staatlichen Ebenen abgewehrt. Dass die Anstrengungen der Jugendhilfeträger mit Blick auf § 80a nun steigen werden, ist nicht zu erwarten. Die Verankerung der infrastrukturellen Bildungsassistenz in § 80a SGB VIII-E ist unseres Erachtens daher als ein inhaltsloses Konstrukt zu werten. Sie beschreibt weder eine Qualität der infrastrukturellen Bildungsassistenz, noch gibt sie einen Rahmen vor, wie der örtliche Bedarf junger Menschen mit Behinderungen zu ermitteln ist.
Wenn also der Gesetzgeber stärker auf infrastrukturelle Angebote setzen und so die Verwaltung durch weniger Einzelfallprüfungen entlasten will, dann müssen in § 80 SGB VIII klare Regelungen etabliert werden, die bedarfsgerechte und qualitätsgesicherte Angebote verpflichtend machen.
§ 85 Abs. 5 SGB VIII-E:
„Landesrecht kann bestimmen, dass die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4b auf den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder auf eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen wird. Im Falle einer Übertragung nach S. 1 ist eine ortsnahe Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 36-38d unter Einbeziehung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen; § 27 Abs. 5 bleibt unberührt.“
Mit einer solchen Länderöffnungsklausel ist nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE die hohe Gefahr verbunden, dass zukünftig eine noch massivere regionale Ungleichheit in der kommunalen Bewilligungspraxis entstehen wird. Bereits jetzt variiert die Bewilligungspraxis erheblich in den Kommunen, was jedoch dem Anspruch auf Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse für die Betroffenen eindeutig widerspricht.
In diesem Kontext vermag auch die Gesetzesbegründung nicht verfangen, dass das Bundesland, welches eine solche landesrechtliche Regelung trifft, eine ortsnahe Beratung, Aufklärung, Antragsstellung und Hilfeplanung für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und ihre Familien einschließlich einer engen Kooperation mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen hat, sowie auch die Verpflichtung zu einem ganzheitlichen, bedarfsübergreifenden Hilfeansatz im Rahmen der Leistungserbringung bei gleichzeitigem Bestehen eines Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung und auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 27 Abs. 5 SGB VIII-E in diesen Fällen bei entsprechender Bedarfslage uneingeschränkt gilt, auch wenn die betreffenden Leistungen unterschiedlichen Trägern durch Landesrecht zugeordnet sind.
Für eine gelingende bedarfsgerechte und inklusive Kinder- und Jugendhilfe müssen sowohl Transparenz als auch Rechtssicherheit hergestellt werden. Vor diesem Hintergrund muss es nach unserem Dafürhalten insoweit auch Ziel sein, dass der Bund verbindliche Standards schafft, um erhebliche regionale Ungleichheiten zu beenden. Stattdessen steht zu befürchten, dass die bereits bestehende regionale Zersplitterung nicht gelöst wird. Die Länder sind gerade nicht verpflichtet, eine Strukturreform vorzunehmen; stattdessen können Sie alles so lassen wie es ist. Zum anderen ist die einzige Schnittstelle, die nur unter der Voraussetzung, dass eine Übertragung nach § 85 Absatz 5 SGB VIII-E alle jungen Menschen mit (drohenden) Behinderungen umfasst, beseitigt werden würde, die zwischen dem SGB IX und dem SGB VIII.
§§ 91 ff. SGB VIII-E:
Danach erfolgt Im Hinblick auf die Beteiligung der Eltern an den Kosten von Hilfen, Leistungen oder vorläufigen Maßnahmen nach § 91 Absatz 1 und 4 SGB VIII-E oder – bei Zusammenleben mit dem jungen Menschen – nach § 91 Absatz 2 SGB VIII-E eine pauschale Heranziehung der Elternteile aus ihrem Einkommen. Nur dann, wenn die Eltern Einkommensverhältnisse darlegen, aus denen sich ein geringerer Kostenbeitrag ergibt, erfolgt die Kostenheranziehung auf der Grundlage einer konkreten Einkommensberechnung und Beitragsfestsetzung nach §§ 93 und 94 in Verbindung mit der Kostenbeitragsverordnung.
Der pauschale Kostenbeitrag wird für den jeweiligen Elternteil anteilig anhand der Regelbedarfsstufen nach § 28 SGB XII in Abhängigkeit von der gewährten Leistung bestimmt und beläuft sich danach zwischen 10 bis 50 Prozent. Er ist nicht einkommensabhängig. Wird der Kostenbeitrag nach den § 93 und § 94 SGB VIII berechnet, weil die Eltern Einkommensverhältnisse nachweisen, aus denen sich ein geringer Kostenbeitrag als die Kostenpauschale ergibt, werden diese einkommensabhängig gestaffelt. Diese orientieren sich an den Regelbedarfsstufen im Sinne der Anlage des § 28 SGB XII in einer Spanne von 0 bis 100 Prozent. Das Kindergeld, sofern die Eltern es beziehen, wird auf das Einkommen hinzugerechnet.
Bei Kindern und Jugendlichen mit geistiger und körperlicher Behinderung, die derzeit kostenprivilegierte Leistungen nach Teil 2 des SGB IX beziehen, sieht § 142 SGB IX eine Heranziehung zu den Kosten des Lebensunterhalts in Höhe der „ersparten Aufwendungen“ vor. Da sich die Kostenverordnung hieran lediglich orientiert und zur Berechnung nach § 94 Absatz 5 SGB VIII-E zusätzlich auf das Einkommen abstellt, kann dies eine Verschlechterung zur jetzigen Rechtslage darstellen; denn die häusliche Ersparnis richtet sich derzeit nach reellen Aufwendungen. Dies soll sicherstellen, dass die Ersparnis durch die entfallene Verpflegung zu Hause realistisch berücksichtigt wird.
Vor diesem Hintergrund stellt sich bereits die Frage, ob die vorgesehene Pauschalisierung und Staffelung der Einsparungen, wie sie im Gesetzentwurf vorgesehen ist, tatsächlich den Bedarfssituationen der Familien und dem Gedanken des Nachteilsausgleichs aus dem Recht der Leistungen an Menschen mit Behinderungen gerecht werden.
Darüber hinaus ist nach unserem Dafürhalten eine nunmehr geregelte pauschale Kostenheranziehung von Eltern einschließlich einer Kostenheranziehung bei Mobilität und Wohnraum auch deshalb problematisch, weil eine solche pauschale Kostenheranziehung die Inanspruchnahme von Hilfen unattraktiver macht, familiäre Konflikte verschärft und gerade bei prekären Lebenslagen zusätzliche Belastungen erhöht. Auch würde eine pauschalierte Heranziehung der Eltern zu den Kosten der Unterschiedlichkeit von familiären Lebenslagen nicht gerecht. Es mag zwar durch diese Vorgehensweise der komplexe Prüfungsaufwand verringert werden, doch müssen Pauschalen sozialpolitisch so ausgestaltet sein, dass sie nicht zu einem faktischen Hinderungsgrund für die Inanspruchnahme notwendiger Hilfen werden.
Rechtswegzuständigkeit:
Vorliegender Entwurf enthält mit Ausnahme des § 78g Absatz 2 Satz 2 SGB VIII-E, wonach gegen die Entscheidung der Schiedsstelle nunmehr der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben ist, keinerlei Regelungen über die Rechtswegzuständigkeit für die Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe. Aufgrund dessen müsste es mangels Sonderzuweisung zu den Sozialgerichten bei der sachlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bleiben.
Dies widerspricht jedoch den Ausführungen in der Gesetzesbegründung, wonach mit dem vorliegenden Gesetz als 1. Stufe ein wichtiger Beitrag insbesondere zur Umsetzung der im Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode avisierten Reduzierung der Komplexität von Zuständigkeiten und Schnittstellen im gegliederten Sozialstaat mit dem Ziel bürgerfreundlicherer Leistungen „aus einer Hand“ und der Bewahrung des sozialstaatlichen Schutzniveaus geleistet werden soll. Dies schließt auch eine ebenfalls im Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode vereinbarte sachgerechte Zuordnung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zur Sozialgerichtsbarkeit ein.
Eine entsprechende Umsetzung ist in diesem Gesetz noch nicht erfolgt. Sollte der Gesetzgeber dies erst in einem zweiten Gesetz regeln wollen, sollte dies zumindest klargestellt werden. Für diesen Fall wäre allerdings auch zu prüfen, inwiefern es sinnvoll ist, die Schiedsstellenfähigkeit bereits früher zu übertragen, sofern das 2. Gesetz später in Kraft treten soll. Fraglich bleibt in diesem Zusammenhang auch, was die 2. Stufe beziehungsweise Regelungsgegenstand eines weiteren Gesetzes sein soll.
Unabhängig davon hat sich die BAG SELBSTHILFE bereits im Rahmen ihrer Stellungnahme zum IKJHG ausdrücklich für eine alleinige Rechtswegzuweisung zur Sozialgerichtsbarkeit im Rahmen einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe ausgesprochen, u.a. auch deshalb, weil die Sozialgerichte im Umgang und der Zusammenarbeit mit Menschen mit Behinderungen seit jeher vertraut sind. Zudem ist die Sozialgerichtsbarkeit für Leistungsberechtigte niedrigschwelliger zugänglich und gemäß § 75 Abs. 5 SGG kann auch der nur beigeladene Sozialleistungsträger ohne vorheriges Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren zur Leistung verurteilt werden.
3.Fazit:
Aufgrund unserer obigen Darlegungen ist somit vorliegender Gesetzesentwurf dringend zu überarbeiten, damit er einen sicheren Rahmen für eine bedarfsgerechte, präventive sowie inklusive Kinder- und Jugendhilfe schafft.
In seiner jetzigen Form ist das Gesetz in der Hauptsache als ein Kosteneinsparungsinstrument zu werten; es wird daher aus unserer Sicht Krisen verschärfen, weil Leistungen nicht mehr präventiv wirken.
Eine gelingende Kinder- und Jugendhilfe soll jedoch zum Ziel haben, Familien mit ihren Kindern und Jugendlichen zu stärken, anstatt sie zu schwächen. Es muss in die Zukunft unserer Kinder und Jugendlichen investiert werden, und zwar prioritär durch Schaffung individueller und passgenauer Unterstützungsleistungen und nicht durch pauschale Angebote.
Dies auch deshalb, weil die Folgekosten eskalierender Krisen erheblich teurer sind als die Kosten frühzeitiger und passgenauer Hilfen (konkret: statt 10.000 € im Jahr für eine ambulante Hilfe kann dies schnell steigen auf rund 100.000 € für eine stationäre Unterbringung).
Auch ist anzumerken, dass die Situation für junge Volljährige careleaver*innen ab 18 Jahren sich in der Praxis besonders dramatisch gestaltet. Viele junge Menschen, welche aus Pflegefamilien oder stationären Hilfen kommen, landen bereits heute in Obdachlosenunterkünften, weil die Hilfen zu früh enden oder nicht bedarfsgerecht gestaltet sind. Das Gesetz muss unseres Erachtens daher auch sicherstellen, dass junge Menschen mit dem 18. Geburtstag nicht einfach durch das Raster fallen, denn gerade der Übergang in Ausbildung, Job oder Studium stellt wichtige Weichen für den weiteren Lebensweg.
Nur wenn der Gesetzgeber diese Reform als Investition in die Zukunft von Kindern, Jugendlichen und deren Familien ansieht und dementsprechend finanziell absichert, kann das Ziel einer inklusiven und bedarfsgerechten Kinder- und Jugendhilfe erreicht werden. Andernfalls wird auch diese Reform hinter ihren eigenen Ansprüchen zurückbleiben.
Schlussendlich möchten wir zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auch auf die Ausführungen im Rahmen unserer Stellungnahme vom 02.10.2024 zum IKJHG verweisen, in welcher wir ebenfalls im Einzelnen Nachbesserungsbedarfe für eine gelingende inklusive Kinder- und Jugendhilfe dargelegt haben.
Berlin/Düsseldorf, den 13.04.2026
Anlage: Stellungnahme der BAG SELBSTHILFE zum IKJHG vom 02.10.2024 Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen