Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz des Bundesministeriums der Justiz (Bearbeitungsstand: 05.09.2023)

Für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem o.g. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz möchte die BAG SELBSTHILFE herzlich danken. Als Dachverband von 125 Bundesorganisationen der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen und von 13 Landesarbeitsgemeinschaften nehmen wir zu dem Referentenentwurf wie folgt Stellung:

1. Zielstellung des Entwurfes:
Die BAG SELBSTHILFE begrüßt grundsätzlich, dass mit diesem Referentenentwurf der nach wie vor bestehende Reformbedarf der Digitalisierung in der Justiz weiter vorangetrieben wird, insbesondere durch Rechtsanpassungen im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs sowie der elektronischen Aktenführung in allen Verfahrensordnungen. Auch wird begrüßt, dass Erleichterungen im Strafverfahrensrecht bei der Strafantragstellung und weiteren derzeit bestehenden Schriftformerfordernissen geschaffen sowie den Verfahrensbeteiligten die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung im Wege der Videokonferenz ermöglicht werden.

2. Ergänzungsbedarf aus Sicht der BAG SELBSTHILFE:

A)   Beachtung der Verwirklichung von Barrierefreiheit:  
Dieser begrüßenswerte Digitalisierungsprozess und die dadurch hervorgerufene Vereinfachung von gerichtlichen wie auch außergerichtlichen Verfahrenshandlungen gehen einher mit einem weiteren Prozess: der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und der damit verbundenen Verankerung von Inklusion als ein Menschenrecht. Voraussetzung dafür ist Barrierefreiheit, welche zum Ziel hat, eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen und zu gewährleisten. Der Begriff der Barrierefreiheit ist definiert in § 4 BGG, er umfasst alle gestalteten Lebensbereiche, konkret „barrierefreie bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“.

Moderne Informations- und Kommunikationstechnologien sowie ihre Inhalte sind barrierefrei, wenn sie für Menschen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen zugänglich und nutzbar sind. Blinde Menschen lassen sich den Inhalt von Webseiten, Programmen und elektronischen Dokumenten mithilfe einer Sprachausgabe vorlesen oder über eine Braillezeile in Blindenschrift ausgeben; hierzu muss der Screenreader auf die Inhalte zugreifen können und eine sinnvolle Lesereihenfolge gewährleistet sein. Für Menschen mit einer Sehbeeinträchtigung sind klare und deutliche Schriften sowie gute Kontraste von Wichtigkeit. Auch dann, wenn Browser und mobile Endgeräte wie Tabletts und Smartphones eigene Zoomfunktionen zur Verfügung stellen, muss es möglich sein, die Schriftgröße individuell einzustellen. Eine Tastaturbedienbarkeit ist nicht nur für blinde und sehbehinderte Menschen erforderlich, sondern beispielsweise auch für Nutzer:innen, welche aufgrund von motorischen Einschränkungen ein Programm nicht mit einer Maus bedienen können. Audioinformationen, die für Menschen mit Hörbeeinträchtigungen nicht zugänglich sind, müssen auf andere Weise wahrnehmbar sein, etwa indem für Videos Untertitel angeboten werden. Informationen in Leichter Sprache oder in Deutscher Gebärdensprache erleichtern Menschen mit Lern- oder Hörbeeinträchtigungen den Zugang.  

So enthält beispielsweise § 12a BGG zwingende Vorgaben für öffentliche Stellen des Bundes zur Schaffung und Bereitstellung von barrierefreier Informationstechnik. Flankiert wird diese Vorgabe durch eine Vielzahl von weiteren Regelungen, etwa der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), der Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung (VBD) sowie der Kommunikationshilfenverordnung (KHV), aber auch von entsprechenden Vorgaben auf Länderebene. Die Vorschriften über die barrierefreie Informationstechnik wurden mit Wirkung vom 14.07.2018 neu gefasst und sind seither in den §§ 12-12d BGG geregelt. Mit der Neufassung wurde die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Webseiten und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen für den Bereich des Bundes in das innerstaatliche Recht übernommen.

Nach § 10 Abs. 1 S. 2 BGG können blinde und sehbehinderte Menschen zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für Sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Aber auch im gerichtlichen Verfahren besteht ein Anspruch auf Zugänglichmachung, so kann nach § 191a Abs. 1 S. 2 GVG i.V.m. § 2 Abs. 1 der Zugänglichmachungsverordnung (ZMV) eine blinde oder sehbehinderte Person verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens, die ihr zuzustellen oder formlos bekanntzugeben sind, barrierefrei zugänglich gemacht werden. Anspruchsberechtigt sind blinde oder sehbehinderte Personen, die beispielsweise als Kläger, Beklagte oder Zeugen Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind. Die Zugänglichmachungsverordnung gilt für das staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren sowie für das behördliche Bußgeldverfahren entsprechend, wenn blinde oder sehbehinderte Personen beteiligt sind.

Die Vorschriften zur Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen gelten auch für Verwaltungsportale nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG). Gemäß der Vorschrift des § 3 Abs. 1 OZG stellt der Portalverbund sicher, dass Nutzerinnen und Nutzer über alle Verwaltungsportale von Bund und Ländern einen barrierefreien Zugang zu den angebotenen elektronischen Verwaltungsleistungen erhalten. Zur barrierefreien Gestaltung sind die Vorschriften der §§ 1 Abs. 1-4 und 4 BITV 2.0 in ihrer jeweiligen Fassung zu beachten. Darüber hinaus ergeben sich Vorschriften zur Barrierefreiheit der Informations- und Kommunikationstechnik u.a. auch aus dem Vergaberecht, wonach öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffung von Leistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen sind, in der Leistungsbeschreibung - außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen - die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderung berücksichtigen müssen (§ 121 Abs. 2 GWB).

Auch im Gesundheitswesen (Digital Health) gibt es bereits Anwendungen und Maßnahmen, welche die Möglichkeiten moderner Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen, so z.B. die elektronische Gesundheitskarte (§ 191 SGB V) und die elektronische Patientenakte (ePA). So haben gemäß § 343 Abs. 1 S. 1 SGB V die Krankenkassen den Versicherten zur elektronischen Patientenakte umfassendes, geeignetes Informationsmaterial in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache sowie barrierefrei zur Verfügung zu stellen.

Im privatrechtlichen Bereich hat der Gesetzgeber inzwischen auch einige Regelungen auf den Weg gebracht, die unter bestimmten Voraussetzungen Unternehmen bzw. Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen zu deren barrierefreien Ausgestaltung verpflichten. Auf der Grundlage der EU-Richtlinie 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, dem European Accessibility Act (EAA), hat der deutsche Gesetzgeber das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) beschlossen. Hiernach werden Hersteller, Importeure, Händler sowie Dienstleistungserbringer ab dem 28.06.2025 dazu verpflichtet, die in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 BFSG genannten Produkte und Dienstleistungen - insbesondere im Bereich des Online-Handels und des elektronischen Geschäftsverkehrs - in barrierefreier Form bzw. barrierefrei nutzbar anzubieten. Zu barrierefrei zu gestaltenden Produkten gehören Desktop-PCs, Notebooks, Tabletts und Smartphones einschließlich der dazugehörigen Betriebssysteme, Selbstbedienungsterminals und E-Book Reader; zu barrierefrei zu gestaltenden Dienstleistungen gehören Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (Online-Handel), Bankdienstleistungen für Verbraucher, digitale Angebote von Personenbeförderungsunternehmen (Fahrplan, Reiseauskunft, eTicket) und E-Books.

B)   Notwendige Kenntnis von Regelungen zur Barrierefreiheit:
Die Vielzahl an Gesetzen zur digitalen Barrierefreiheit zeigt, dass im Rahmen der zunehmenden Digitalisierung durchaus Barrierefreiheit mitgedacht und insoweit auch mitgeregelt wird. Die meisten dieser Regelungen gelten zudem generalisierend für die jeweiligen Bereiche, d.h. dass beispielsweise alle öffentlichen Stellen - einschließlich Gerichte - die Barrierefreiheitsanforderungen nach dem BGG erfüllen müssen.

Soweit gesetzliche Vorgaben zur Barrierefreiheit jedoch in gesetzlichen Regelungen enthalten sind, die nicht unmittelbare Anwendung in dem jeweiligen Tätigkeitsbereich finden, und umgekehrt in den maßgeblichen Vorschriften - etwa Verfahrensgesetze - keine solchen Regelungen oder wenigstens ausdrücklichen Verweise enthalten sind, führt dieser Umstand in der Praxis oft dazu, dass Vorgaben zur Barrierefreiheit übersehen werden. Vor allem sind sich Bürger:innen, welche von den jeweiligen Regelungsbereichen zwar betroffen sind, sich jedoch fachlich nicht auskennen, oftmals ihrer bestehenden Rechte nicht oder nicht hinreichend bewusst.

Aber nicht nur für Bürgerinnen und Bürger, die Verfahrensbeteiligte eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens sind oder die als Zeugen oder Beistände auftreten, ist die Kenntnis der Barrierefreiheitsvorschriften notwendig. Auch Behördenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter, die wegen einer körperlichen bzw. gesundheitlichen Einschränkung auf Barrierefreiheit angewiesen sind, müssen in diesem Kontext berücksichtigt werden. Das Gleiche gilt für alle anderen Mitwirkenden in einem Verfahren bzw. Prozess, etwa Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder auch Richterinnen und Richter, die gesundheitlich eingeschränkt sind.

In mehreren der im Entwurf aufgeführten Gesetze finden sich zwar Hinweise zur erforderlichen Barrierefreiheit. So enthält § 32 Abs. 2 StPO eine Ermächtigungsgrundlage für die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit. Vergleichbare Regelungen finden sich beispielsweise in § 110a Abs. 2 OWiG und auch in § 298a Abs. 1a ZPO.

Diese Hinweise reichen nach Auffassung der BAG SELBSTHILFE jedoch nicht aus, die erforderliche Sensibilität für die Aspekte der Barrierefreiheit zu erreichen und damit die Einhaltung der diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben zu garantieren.

Vielmehr erscheint es notwendig, in den einzelnen Verfahrensordnungen, möglichst sogar in den jeweils relevanten Abschnitten der Gesetze (z.B. zur elektronischen Aktenführung oder bei den Regelungen über die Möglichkeit einer Bild-Ton-Übertragung im Rahmen einer Verhandlung) eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Notwendigkeit der Barrierefreiheit zu verankern, etwa durch Einfügung folgender Regelung:

"Die gesetzlichen Vorgaben nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und den dazugehörigen Rechtsverordnungen sowie den entsprechenden Regelungen zur Schaffung von Barrierefreiheit in der öffentlichen Verwaltung auf Länderebene sind zu beachten."

Die im Referentenwurf enthaltenen Vorschläge zur weiteren Digitalisierung der Justiz verdeutlichen die geschilderte Notwendigkeit eines ergänzenden Hinweises auf die zu beachtende Barrierefreiheit, etwa in folgenden Bereichen:

a) Einführung einer Hybridaktenführung
Die Einführung einer Hybridaktenführung für bestimmte Aktenbestandteile bedeutet, dass beispielsweise sehbehinderte Personen einerseits einen barrierefreien digitalen Zugang zu den betreffenden Akten erhalten müssen, etwa mittels Nutzung eines sog. Screenreaders. Hier sind dann vor allem die in der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung enthaltenen Standards (bzw. die der EU-Norm EN 301 549) maßgeblich. Andererseits ist aber auch eine Zugänglichmachung von schriftlichen Dokumenten zu ermöglichen, etwa durch Blindenschrift oder Großdruck bzw. spezielle Kontrastierung, ggf. auch in mündlicher bzw. akustischer Form. Ist eine der beiden Kommunikationsformen der Regelfall, ist zu befürchten, dass die Barrierefreiheitserfordernisse bei der jeweils anderen Form übersehen werden. Dies muss nach Auffassung der BAG SELBSTHILFE durch Verankerung eines ausdrücklichen Hinweises auf die verpflichtende Barrierefreiheit im Gesetzeswerk (und nicht nur in gerichtlichen/behördlichen Begleithinweisen) verhindert werden.

b) Übermittlung von Scans
Die künftige Möglichkeit, auch Scans von Anträgen oder Erklärungen elektronisch zu übermitteln, bedeutet, dass auch diese Scans - wie auch alle anderen elektronisch übermittelten Inhalte (Dokumente, PDFs, Graphiken, Videos) - barrierefrei zu übersenden sind. Sind Verfahrensbeteiligte bzw. Prozessvertreter nicht nach dem BFSG zur Einhaltung von Barrierefreiheitsanforderungen verpflichtet, ist es Aufgabe der Behörde bzw. des Gerichts, diese Dokumente (und damit auch die betreffenden Scans) barrierefrei umzugestalten, da diese ihrerseits zur Barrierefreiheit verpflichtet sind.

c) Erleichterungen bei der Strafantragstellung
Soweit Verfahrensabläufe durch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz verändert und Erleichterungen für bestimmte Bereiche - hier die Strafantragstellung - vorgesehen sind, ist es notwendig darauf zu achten, dass auch die entsprechende Information für die Adressaten der Regelungen in barrierefreier Form erfolgt. Deshalb ist zu fordern, dass die diesbezüglichen Regelungen auch eine entsprechende Verpflichtung zur barrierefreien Erläuterung enthalten.

d) Zuschaltung im Rahmen einer Videokonferenz in Revisionshauptverhandlung
Diese Form der Verhandlung setzt voraus, dass auch Menschen mit Behinderung, insbesondere mit Sinnesbeeinträchtigungen, wie Seh- und Hörbehinderte, uneingeschränkten Zugang erhalten und insoweit keinen rechtlichen Nachteil, insbesondere keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör aufgrund unzureichender Barrierefreiheit erfahren. Das bedeutet, dass das Gericht vor Verhandlungsbeginn prüfen muss, ob etwaige Barrieren für einzelne Beteiligte bestehen oder bestehen können. Überdies hat es die Beteiligten entsprechend zu informieren und ihnen Gelegenheit zu geben, rechtzeitig vor der Verhandlung einen etwaigen Bedarf (z.B. auf einen Gebärdensprachdolmetscher oder eine Untertitelung) anzumelden.

3. Fazit:
Eine barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik ist Grundvoraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung in einer digitalen Welt. Mit Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) im März 2009 hat sich auch Deutschland verpflichtet, alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderung einen gleichberechtigten Zugang zu und eine selbstbestimmte Teilhabe an allen modernen Informations- und Kommunikationstechnologien sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die elektronisch bereitgestellt werden oder zur Nutzung offenstehen, zu ermöglichen sowie vorhandene Zugangshindernisse und -Barrieren zu beseitigen. Hierzu gehört auch, dass für die Allgemeinheit bestimmte Informationen Menschen mit Behinderung in Formaten zur Verfügung stehen, die für sie zugänglich und nutzbar sind. Außerdem verpflichtet die UN-BRK dazu, durch geeignete Gesetzgebungsmaßnahmen sicherzustellen, dass auch private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen, welche der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung berücksichtigen.

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist es somit für die BAG SELBSTHILFE wichtig zu betonen, dass Vereinfachungen in Verwaltungsabläufen durch Vornahme einer Digitalisierung nicht zu Barrieren für Menschen mit Behinderung bzw. gesundheitlichen Einschränkungen führen dürfen. Das gilt im Übrigen auch für die wachsende Zahl an älteren Bürgerinnen und Bürgern, die altersbedingt von körperlichen Einschränkungen betroffen sind, die aber nicht zwingend eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX aufweisen.

Um dies auch zukünftig zu gewährleisten, ist es aus Sicht der BAG SELBSTHILFE umso notwendiger, dass die Vorgaben zur Barrierefreiheit auch ausdrücklich in den jeweiligen Verfahrensordnungen verankert werden.

Barrierefreiheit – auch im Bereich der Digitalisierung - kann nicht lediglich als ein allgemeines Rechtsprinzip gewertet, sondern muss vielmehr als ein Qualitätsmerkmal verstanden werden.

Unter dieser Prämisse hat die jetzige Ampelkoalition mit dem am 30.11.2022 verabschiedeten Eckpunktepapier auch die “Bundesinitiative Barrierefreiheit“ ins Leben gerufen, mit dem Ziel, dass Deutschland in allen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens, vor allem aber bei der Mobilität, beim Wohnen, in der Gesundheit und im digitalen Bereich barrierefrei wird. 

BAG SELBSTHILFE, Berlin/Düsseldorf, den 27.11.2023 

Behindertenpolitik
Stellungnahme

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