Für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem o.g. Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales möchte die BAG SELBSTHILFE herzlich danken. Als Dachverband von 121 Bundesorganisationen der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen und von 13 Landesarbeitsgemeinschaften nehmen wir zu dem Verordnungsentwurf wie folgt Stellung:
Zielsetzung und Inhalt des Entwurfes:
Die BAG SELBSTHILFE begrüßt grundsätzlich, dass mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf weitere spezifische Barrierefreiheitsanforderungen verbindlich geregelt werden, um die bisher unzureichende Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen durch das seit dem 28. Juni 2025 in Kraft getretene Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) zu verbessern und damit auch den Menschen mit Behinderungen eine barrierefrei zugängliche Nutzung der in dem BFSG genannten Produkte und Dienstleistungen zu ermöglichen.
a.)
§ 7 Abs. 2 BFSGV-E (neu):
„Selbstbedienungsterminals dürfen keine Aktivierung von Barrierefreiheitsfunktionen erfordern, damit sie von Personen, die auf entsprechende Funktionen angewiesen sind, eingeschaltet werden können“
Diese Änderung in § 7 Abs. 2 BFSGV wird grundsätzlich begrüßt, nicht nur zur Klarstellung, sondern gerade um Menschen mit Behinderungen einschließlich weiterer vulnerabler Personengruppen als Endverbraucher bzw. als Nutzer*innen einen barrierefreien und damit gleichberechtigten Zugang zu Selbstbedienungsterminals (Geldautomaten, Kontoauszugsdrucker, Überweisungsterminals, Fahrkartenautomaten, Selbstbedienungskassen) zu garantieren.
b.)
§ 14 BFSGV-E Abs. 2 (neu):
„Bei den in Art. 109 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten Notrufen muss gewährleistet sein, dass die Notrufkommunikation über Sprache und Text, einschließlich Text in Echtzeit, synchronisiert ist. Soweit die Telekommunikationsdienste Video zur Verfügung stellen, muss zusätzlich gewährleistet sein, dass die Notrufkommunikation auch als Gesamtgesprächsdienst synchronisiert ist. Die Notrufe müssen an die am besten geeignete Notrufabfragestelle übermittelt werden.“
Auch diese Ergänzung in § 14 BFSGV mit einem neu eingefügten Abs. 2 ist zu begrüßen, weil unter Bezugnahme von Art. 109 Abs. 2 der Richtlinie EU 2018/1972 (- wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Endnutzer der in Abs. 1 genannten Dienste einschließlich der Nutzer öffentlicher Münz- oder Kartentelefone, durch Notrufe an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 und an die von den Mitgliedstaaten festgelegten nationalen Notrufnummern unentgeltlich und ohne Verwendung von Zahlungsmitteln Zugang zu Notdiensten erhalten. Die Mitgliedstaaten fördern den Zugang zu Notdiensten über die einheitliche europäische Notrufnummer 112 aus öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen, die nicht öffentlich zugänglich sind, aber Anrufe an öffentliche Netze ermöglichen, insbesondere wenn das für dieses Netz verantwortliche Unternehmen keine alternative und einfache Lösung anbietet - ) die Synchronisierung der Notrufkommunikation ebenfalls barrierefrei zu erfolgen hat, indem mithilfe moderner Kommunikationstechnik verschiedene Kommunikationskanäle während eines Notrufes gleichzeitig und zeitgleich nutzbar gemacht werden.
Auch der Gesamtgesprächsdienst (Total Conversation) gewährleistet, dass bei einem Notruf Sprache, Text und Video simultan übertragen werden. Die Synchronisierung sorgt dafür, dass Bild, Ton und Text synchron (zeitgleich) beim Notruf-Abfrageplatz ankommen und somit der Nutzer nicht zwischen den Medien wechseln muss, sondern diese kombiniert nutzen kann. Zusammengefasst bedeutet dies, dass alle genutzten Kommunikationsmittel in Echtzeit als ein einziges, synchronisiertes Gesprächsereignis übertragen werden.
c.)
Es ist gerade Sinn und Zweck der seit Juni 2025 in Kraft getretenen BFSGV, dass die konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen entsprechend den Anforderungen des Anhangs I der EU-Richtlinie 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.04.2019 (EAA) über die Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen in dieser Verordnung zu regeln sind. Gemäß der Definition nach § 3 Abs. 1 des BFSG sind Produkte und Dienstleistungen dann barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
2. Notwendigkeit weiterer Konkretisierungen der BFSGV:
Unabhängig von den im Verordnungsentwurf vorgenommenen Änderungen erachtet die BAG SELBSTHILFE jedoch weitere Konkretisierungen der Verordnung zum BFSG für erforderlich.
Ausweislich der EU-Richtlinie 2019/882 sind Produkte so zu gestalten und herzustellen, dass Menschen mit Behinderungen sie voraussichtlich maximal nutzen, und sie sind möglichst in oder auf dem Produkt selbst mit barrierefrei zugänglichen Informationen zu ihrer Funktionsweise und ihren Barrierefreiheitsfunktionen auszustatten. Damit Dienstleistungen so erbracht werden, dass Menschen mit Behinderungen sie voraussichtlich maximal nutzen, müssen für die Ausführung der Dienstleistungen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen vorgesehen sein, die eine Anpassung an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ermöglichen und die Interoperabilität von assistiven Technologien gewährleisten.
Dazu im Einzelnen wie folgt:
a.)
Festzuhalten ist, dass die grundsätzliche Forderung nach einer zu gewährleistenden Barrierefreiheit auch für Produkte und Dienstleistungen nicht auf einzelne Beeinträchtigungsarten beschränkt, definiert werden darf. So ist u.a. in § 7 BFSGV („zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Selbstbedienungsterminals“) festzustellen, dass die Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen nicht berücksichtigt werden.
Hingegen in der EU-Richtlinie 2019/882 unter Punkt 2. - Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität - klar definiert ist, dass das Produkt in seinen Bestandteilen und Funktionen Merkmale aufweisen muss, die es für Menschen mit Behinderungen möglich machen, auf das Produkt zuzugreifen, es wahrzunehmen, zu bedienen, zu verstehen und zu regeln.
Dies bedeutet im Weiteren auch, dass grundsätzlich Bedienungsformen, die eine übertrieben, große Reichweite und große Kraftanstrengungen erfordern, zu vermeiden sind.
Zudem sollten die Barrierefreiheitsvorgaben für Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung ergänzt werden.
- So enthält § 7 BFSGV kaum Kriterien für Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung.
- Auch in § 12 Nr.2 BFSGV sollte vorgesehen werden, dass es eine alternative Darstellung jeglichen textlichen Inhalts, z. B. mit Bildern und Videos, für Menschen, die nicht lesen können, gibt. Weiterhin sollte vorgesehen werden, dass nicht nur die Informationen zur Nutzung der Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung verständlich sind, sondern dass auch die Nutzung selbst entweder durch leicht verständliche Bediensysteme oder, sofern dies nicht möglich ist, durch die Bereitstellung eines alternativen, vereinfachten Bediensystems für diesen Personenkreis passend gestaltet werden muss.
- Zudem sollten Dienstleistungserbringer verbindlich verpflichtet werden, im Öffentlichen Raum Personal zur Unterstützung bei der Bedienung (bspw. in Form eines Help Desk) zur Verfügung zu stellen.
- Auch sollten weitere konkretisierende Vorgaben direkt in die BFSGV aufgenommen werden. So ist z.B. für Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen vorgesehen, dass diese Informationen zur Nutzung des Produktes, zur Produktverpackung, Anleitungen zur Installation und Wartung, in „verständlicher“ Weise dargestellt werden sollen. Unseres Erachtens sollte jedoch klar formuliert werden, dass die Informationen in Leichter Sprache zur Verfügung stehen müssen. Dies gilt gleichermaßen für alle Stellen in der Verordnung, an denen das Wort „verständlich“ gebraucht wird. Zudem sollte geregelt werden, dass die Verwendung von Leichter Sprache vermutet wird, wenn gewisse Standards eingehalten werden.
- Da die Verordnung zum BFSG der Umsetzung einer Europäischen Richtlinie dient, ist es auch anzeigt, auf die europäischen Standards für die Erleichterung des Lesens und Verstehens von Informationen zu verweisen, die mit dem „easy-to-read“-Siegel gekennzeichnet werden können. Diese sehen zum Beispiel vor, dass keine schweren Wörter verwendet, kurze Sätze gebildet und viele Überschriften sowie Absätze genutzt werden. Außerdem soll die Übersetzung in Leichte Sprache immer unter Einbeziehung von Menschen mit Lernschwierigkeiten erfolgen, die die Verständlichkeit überprüfen können.
b.)
Im Weiteren ist auch anzumerken, dass die Barrierefreiheitskriterien in der BFSGV sehr abstrakt formuliert werden. So wird bspw. vorgegeben, dass die Informationen „verständlich“ sein müssen oder dass die Schriftart mit „angemessener“ Größe, in „geeigneter“ Form und mit „ausreichend“ Kontrast dargestellt wird. Die Begriffe „verständlich“, „angemessen“, „geeignet“ und „ausreichend“ sind jedoch unbestimmt, sodass es für die Nutzer und Nutzerinnen der Produkte und Dienstleistungen einschließlich der Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, welche seit September 2025 als zentrale Vollzugsbehörde in Magdeburg zuständig ist, kaum nachprüfbar ist, ob die Vorgaben bzw. die Barrierefreiheitsanforderungen eingehalten wurden und das Produkt bzw. die Dienstleistung barrierefrei sind.
c.)
Ferner ist in der EU-Richtlinie 2019/882 unter dem Erwägungsgrund (90) bestimmt, dass die in der EU-Richtlinie konkret benannten Anforderungen an die Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen auch für öffentliche Ausschreibungen und Vergabeverfahren gelten sollen. Die EU-Richtlinie 2019/882 verweist in diesem Kontext auf die Richtlinien 2014/24/EU sowie 2014/25/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe, wonach in den Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie Durchführung von Wettbewerben für bestimmte Lieferungen festgelegt ist, dass bei jeglicher Beschaffung, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen ist, die technischen Spezifikationen so erstellt werden, dass die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer*innen berücksichtigt werden. Ferner ist in diesen Richtlinien vorgesehen, dass die technischen Spezifikationen, soweit die Kriterien der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer*innen betroffen sind, darauf Bezug nehmen müssen.
Zusätzlich ist in der EU-Richtlinie 2019/882 auch die Möglichkeit vorgesehen, dass Behörden bei der öffentlichen Auftragsvergabe die Barrierefreiheitsvorgaben der EU-Richtlinie 2019/882 auch für Produkte und Dienstleistungen vorgeben können, welche eigentlich nicht dem Anwendungsbereich der EU-Richtlinie 2019/882 bzw. dem des BFSG unterfallen. In der Konsequenz können somit Behörden bei der öffentlichen Auftragsvergabe den Anwendungsbereich der Barrierefreiheitsanforderungen auf weitere Produkte und Dienstleistungen erstrecken.
Entsprechende Regelungen fehlen bislang in der BFSGV und müssen insoweit nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE ergänzt werden.
d.)
Auch im Rahmen der Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs nach § 19 BFSGV ist sicherzustellen, dass mithin der gesamte Prozess barrierefrei gestaltet ist. Neben den in § 19 explizit genannten Anforderungen ist ferner zu gewährleisten, dass die inhaltliche Funktionsweise ohne Brüche barrierefrei ist, also z.B. auch die Handhabung des „Warenkorbs beim Online-Shopping“ oder das „Akzeptieren von AGBs“.
e.)
Da sich der „Stand der Technik“ in einem ständigen Weiterentwicklungsprozess befindet, muss insbesondere die europäische Normsetzung fortlaufend mit beobachtet werden. Darüber hinaus sollte auch eine regelmäßige Überarbeitung bzw. Qualitätssicherung bezüglich der Barrierefreiheitsvorgaben in der BFSGV durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang sollten auch eingehende Beschwerden bei der Marktüberwachungsstelle der Länder ausgewertet und einbezogen werden.
Berlin/Düsseldorf, den 15.05.2026