Als Dachverband von 121 Bundesverbänden der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen und deren Angehörigen sowie von 13 Landesarbeitsgemeinschaften hält es die BAG SELBSTHILFE für nicht hinnehmbar, dass in der Fortschreibung jeglicher Bezug auf das SGB IX fehlt. Die Empfehlungen sind insoweit offensichtlich ausschließlich auf das Ziel der Unterstützung des Erfolgs der Krankenbe-handlung durch medizinische Leistungen zur Rehabilitation und nicht auf die wirksame Erreichung von Teilhabezielen zur Krankheitsfolgenbewältigung ausgerichtet. Sie entsprechen deswegen nicht den nach
§ 7 Abs. 1 SGB IX auch für die GKV geltenden gesetzlichen Anforderungen der §§ 11 SGB V; 42 SGB IX. Denn nur in § 42 SGB IX werden die Ziele und Aufgaben der medizinischen Rehabilitation umfassend dargestellt, § 11 Abs. 2 SGB V hingegen enthält nur eine Kurzfassung und verweist darauf, dass das SGB IX zu beachten ist. Dementsprechend ist die Definition von Rehabilitation stark verkürzt und nicht ausreichend. Maßgeblich sind hier §§ 4, 42 SGB IX für alle Rehabilitationsträger, wobei § 42 Abs. Abs. 3 SGB IX die entspre-chenden Leistungsansprüche beschreibt.