Beratung zur Pflege
Pflegebedürftige aller Pflegegrade haben einen Rechtsanspruch auf eine qualifizierte, individuelle und kostenlose Pflegeberatung, die frühzeitig auf die persönliche Situation abgestimmt werden kann. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können dabei die Beratungsangebote ihrer Pflegekasse, ihres privaten Versicherungsunternehmens oder eines nahegelegenen Pflegestützpunkts nutzen.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, zweimal im Jahr eine Beratung zu Hause durch eine zugelassene Stelle, wie zum Beispiel einen Pflegedienst, in Anspruch zu nehmen. Für pflegende Angehörige und Zugehörige gibt es darüber hinaus die Option, kostenfrei an einem Pflegekurs teilzunehmen.
Arten der Beratung
Es gibt zwei Arten der Beratung:
die Pflegeberatung bei Anträgen auf Pflegeleistungen (§ 7a SGB XI) und den verpflichtenden Beratungseinsatz bei Pflegegeldbezug (§ 37 SGB XI).
Pflegeberatung nach § 7a SGB XI
Seit dem 1. Januar 2009 haben alle pflegebedürftigen Personen in Deutschland Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung durch ihre Pflegekasse. Diese Beratung soll Menschen helfen, die Pflegeleistungen erhalten oder einen Antrag gestellt haben und Unterstützung bei der Auswahl und Nutzung der notwendigen Pflegeangebote brauchen. Auf Wunsch kann die Beratung auch Angehörige und andere nahestehende Personen einbeziehen.
Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurde festgelegt, dass der Spitzenverband der Pflegekassen bundesweit einheitliche Regeln für die Durchführung der Pflegeberatung erstellen muss. Diese Richtlinien sollen sicherstellen, dass alle Pflegebedürftigen und deren Angehörige fairen Zugang zu Unterstützung und Sozialleistungen haben.
Die Beratung wird in der Regel von Fachkräften wie Pflegefachpersonen, Sozialversicherungsfachangestellten oder Sozialarbeitern durchgeführt, die eine spezielle Weiterbildung dafür absolviert haben.
Pflegeberatung nach § 37 SGB XI
Der Beratungseinsatz (auch „Beratungsbesuch“ genannt) ist eine Beratung, die Pflegegeldempfänger in regelmäßigen Abständen wahrnehmen müssen, wenn sie zuhause gepflegt werden und ausschließlich Pflegegeld in Anspruch nehmen. Durch den Beratungsbesuch sollen die Qualität der häuslichen Pflege gesichert und Pflegende unterstützt werden. Pflegebedürftige die Pflegegrad 1 haben und Pflegebedürftige, die von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen beziehen, können diese Beratung einmal im Halbjahr abrufen. Für Personen, die zuhause gepflegt werden und ausschließlich Pflegegeld beziehen, besteht ab Pflegegrad 2 die Verpflichtung, in regelmäßigen Abständen Beratungseinsätze zur Pflege in Anspruch zu nehmen.
Pflegekurse
Pflegekurse bieten Angehörigen und Ehrenamtlichen eine wertvolle Unterstützung, um sich auf die Pflege zu Hause gut vorbereitet zu fühlen. Diese Kurse, oft als „Grundkurs Pflege“ bezeichnet, vermitteln praktische und theoretische Grundlagen für die häusliche Pflege. Ziel ist es, den Teilnehmenden Sicherheit und Kompetenz im Umgang mit Pflegebedürftigen zu geben. Inhalte wie die richtige Durchführung der Körperpflege, schonende Bewegungs- und Lagerungstechniken, Selbstsorge zur Entlastung im Pflegealltag und grundlegende Hygienemaßnahmen werden vermittelt. Gemäß § 45 SGB XI haben Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Anspruch auf die kostenfreie Teilnahme an solchen Kursen. Dies ermöglicht den Beteiligten, Fachwissen und praktische Fähigkeiten zu erwerben, um die Pflege zu Hause besser zu bewältigen. Die Kurse leisten einen wichtigen Beitrag dazu, dass sich Angehörige gut informiert und vorbereitet fühlen, um dieser verantwortungsvollen Aufgabe gerecht zu werden.
Sowohl bei der Pflegeberatung (nach § 7a SGB XI), dem Beratungseinsatz (nach § 37 SGB XI) als auch bei den Pflegekursen wird Wissen zur häuslichen Pflege vermittelt. Es ist nicht immer leicht, die Angebote auseinander zu halten. Deshalb erfolgt hier noch einmal eine detaillierte Gegenüberstellung der Leistungsangebote:
Pflegeberatung | Pflegeberatung | Pflegekurse | |
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Häufigkeit | regelmäßig, wenn Pflege bereits stattfindet | in der Regel einmalig zu Beginn der Pflege oder bei weiterem Bedarf | bei Bedarf mehrmals möglich |
Ziel | Sicherstellung der Qualität in der häuslichen Pflege | Organisation der Pflege mit Informationen und individuellem Versorgungsplan | Erleichterung und Verbesserung der Pflege, Entlastung und Prävention von Belastungen |
Anspruchs-berechtigte | Pflegegeldempfänger ab Pflegegrad 2 ohne Unterstützung durch einen Pflegedienst | - Personen mit Pflegegrad und pflegende Angehörige - Personen ohne Pflegegrad mit Pflegebedarf | - Personen, die pflegebedürftige Angehörige versorgen - Ehrenamtliche |
zusätzliche Berechtigung | Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 oder Personen mit ambulanten Pflegesach-/Kombileistungen (einmal pro Halbjahr) | Angehörige und weitere Personen auf Wunsch des Anspruchsberechtigten |