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Nachbesserungen greifen Forderungen der BAG SELBSTHILFE zum besseren Datenschutz und zur Barrierefreiheit auf.
Ob das MDK-Reformgesetz tatsächlich für mehr Patientenorientierung sorgt, bleibt abzuwarten
Die BAG SELBSTHILFE begrüßt die Stärkung der Unabhängigkeit und Neutralität der Medizinischen Dienste und die Verbesserungen der Interessenvertretung von Betroffenen
Die BAG SELBSTHILFE begrüßt, dass das Bundesministerium für Gesundheit Pflegepersonaluntergrenzen für weitere Bereiche festlegt bzw. die vorhandenen Untergrenzen überarbeitet. Perspektivisch erachtet sie eine Ausweitung auf alle bettenführenden Abteilungen der Krankenhäuser als erforderlich und fordert die schrittweise Schaffung einer am Patientenbedarf orientierten evidenzbasierten Personalbemessung.
Der Referentenentwurf bringt ein Mehr an Patientensicherheit im Bereich der Medizinprodukte durch Stärkung der obersten Bundesbehörden. Die BAG SELBSTHILFE begrüßt, dass in Deutschland keine gruppennützigen Leistungsstudien mit dauerhaft nichteinwilligungsfähigen Personen und Minderjährigen durchgeführt werden dürfen.
Die BAG SELBSTHILFE begrüßt die Neuerungen im Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG), das heute in dieser Form im Bundestag verabschiedet wurde, mit Nachdruck.
Als Dachverband von 117 Bundesverbänden der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen sowie 13 Landesarbeitsgemeinschaften begrüßt die BAG SELBSTHILFE...
Zu dem an den Deutschen Behindertenrat übersandten Entwurf eines Erlasses zur Regelung von Mindestanforderungen an die Mitnahme von E-Scootern in Linienbussen des ÖPNV...
Als Dachverband von 117 Bundesverbänden der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen sowie von 13 Landesarbeitsgemeinschaften begrüßt die BAG SELBSTHILFE ausdrücklich die vorgesehenen Änderungsanträge zum HHVG.
Nachfolgend finden Sie die Stellungnahme der BAG SELBSTHILFE zu dem Entwurf von Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren (Dienstleistungs-Richtlinien – Die-RiLi) nach § 18b SGB XI.
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