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Nachbesserungen greifen Forderungen der BAG SELBSTHILFE zum besseren Datenschutz und zur Barrierefreiheit auf.
Ob das MDK-Reformgesetz tatsächlich für mehr Patientenorientierung sorgt, bleibt abzuwarten
Die BAG SELBSTHILFE begrüßt die Stärkung der Unabhängigkeit und Neutralität der Medizinischen Dienste und die Verbesserungen der Interessenvertretung von Betroffenen
Die BAG SELBSTHILFE begrüßt, dass das Bundesministerium für Gesundheit Pflegepersonaluntergrenzen für weitere Bereiche festlegt bzw. die vorhandenen Untergrenzen überarbeitet. Perspektivisch erachtet sie eine Ausweitung auf alle bettenführenden Abteilungen der Krankenhäuser als erforderlich und fordert die schrittweise Schaffung einer am Patientenbedarf orientierten evidenzbasierten Personalbemessung.
Der Referentenentwurf bringt ein Mehr an Patientensicherheit im Bereich der Medizinprodukte durch Stärkung der obersten Bundesbehörden. Die BAG SELBSTHILFE begrüßt, dass in Deutschland keine gruppennützigen Leistungsstudien mit dauerhaft nichteinwilligungsfähigen Personen und Minderjährigen durchgeführt werden dürfen.
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BAG SELBSTHILFE begrüßt „Konzertierte Aktion Pflege“, fordert aber Deckelung der Eigenanteile und die gesetzeskonforme Übernahme der Investitionskosten.
Berlin, 16.05.2019: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute eine umfassende Änderung der Bedarfsplanungsrichtlinie beschlossen und dabei auch wesentliche Forderungen der Patientenvertretung im G-BA aufgenommen.
Die BAG SELBSTHILFE begrüßt eine Reform der Ausbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Deutschland. Dies stärkt bessere psychotherapeutische Versorgung auf dem aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die BAG SELBSTHILFE plädiert jedoch für stärkere praktische Anteile in der Ausbildung.
Die BAG SELBSTHILFE begrüßt Vorschläge in Richtung auf eine schrittweisen Ausgleich zwischen sozialer und privater Pflegeversicherung und anschließender Schaffung einer Pflegevollversicherung. Akuten Handlungsbedarf sieht sie für neue Regelungen zu den Eigenanteilen der Versicherten und zu Ausgleichen für Versichertengruppen mit erhöhten Pflegerisiken.
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