Bekommen Patient*innen Infusionen, etwa wegen Multipler Sklerose oder Krebs, ist dies häufig mit erheblichen Nebenwirkungen verbunden, die die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel ausschließen. Gleichzeitig werden immer mehr Behandlungen vom Krankenhaus- in den ambulanten Bereich verlagert; dies bedeutet einerseits für die Kostenträger erhebliche Einsparungen. Für Patient*innen haben die derzeitigen gesetzlichen Regelungen aber andererseits zur Folge, dass sie ihre Fahrtkosten zur Behandlung nicht immer von der Krankenkasse erstattet bekommen. Aus der Sicht der BAG SELBSTHILFE müssen deswegen die Normen zur Fahrtkostenerstattung überarbeitet werden. Sie sind häufig nicht ausreichend präzise oder werden restriktiv ausgelegt.
Überarbeitet werden sollten auch die Regelungen zu Zuzahlungen für Rettungsfahrten. Zuzahlungen sollen im Kern dazu führen, dass eine unnötige Inanspruchnahme von Leistungen verringert wird. In Zukunft soll jedoch bei Menschen, bei denen ein Notfall vorliegt, zunächst eine telefonische Abklärung erfolgen, was die geeignete Lösung für das gesundheitliche Problem. Wird dann jedoch eine Rettungsfahrt notwendig, so kann der Patient diese nicht wirklich mehr ablehnen, ohne seine eigene Gesundheit zu gefährden. Vor diesem Hintergrund ist der Sinn und Zweck von Zuzahlungen sehr fraglich; sie sind daher in diesem Fall abzuschaffen.
Insgesamt wird die Weiterentwicklung der Versorgung im Notfall mit der vorgesehenen Verzahnung von Notfall- und Rettungsdienst zwar begrüßt. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die schnelle Reaktionszeit bei einem Notfall gewahrt bleibt. Ob das vorgesehene Ersteinschätzungsverfahren dies gewährleisten kann, muss aus der Sicht der BAG SELBTHILFE intensiv im Gesetzgebungsverfahren geprüft werden, um Risiken für Patien*innen zu vermeiden. Wichtig ist bei der Reform außerdem, dass die Notfallversorgung Menschen mit Behinderungen gerecht werden muss. Das bedeutet, dass bei den Integrierten Notfallzentren ebenso wie bei den Notfallaufnahmen für barrierefreie Räumlichkeiten und barrierefreies Behandlungsmobiliar gesorgt sein muss sowie dafür, dass das Personal barrierefrei kommunizieren kann.