Langfristiger Heilmittelbedarf
Bei schweren funktionellen oder strukturellen Schädigungen kann es notwendig sein, Physio-, Sprach- oder Ergotherapie dauerhaft (mindestens 1 Jahr) als Behandlung einzusetzen. Die Heilmittel-Richtlinie enthält als Anlage 2 dafür eine Diagnoseliste. Sie führt die Erkrankungen auf, bei denen eine langfristige Heilmitteltherapie erforderlich werden kann und wiederholt für jeweils 12 Wochen ausgestellt werden kann.
Die Patientenvertretung hat sich für eine Erweiterung der Diagnoseliste stark gemacht, und folgende Erkrankungen wurden neu aufgenommen:
• Guillain-Barré-Syndrom (Erkrankung des peripheren Nervensystems)
• Normaldruckhydrozephalus (Störung der Hirn-, Rückenmark- und Nervenfunktion)
• blutungsbedingte Gelenkschäden (Arthropathia haemophilica)
• Ehlers-Danlos-Syndrom (Erkrankung des Bindegewebes)
• Glasknochenkrankheit (Osteogenesis imperfecta)
• angeborene Fehlbildungssyndrome vorwiegend an den Extremitäten
• schwere Verbrennungen oder Verätzungen
Höchstmenge in der Ergotherapie
Im Zuge der Überarbeitung der Heilmittel-Richtlinie (in Kraft getreten am 1. Januar 2021) hat die Patientenvertretung auf eine mögliche Verschlechterung der Versorgung bei Versicherten mit schweren chronischen psychischen Erkrankungen aufmerksam gemacht. Versicherte mit diesen Erkrankungen - z.B. schwere Angst-, Zwangs- und Belastungsstörungen (PS2 und PS3) - haben häufig Schwierigkeiten, ihre Arztbesuche und Termine im Rahmen der Heilmit-telbehandlung zu organisieren.
Die nun erfolgte Anpassung der Höchstmenge in der Ergotherapie je Verordnung auf 20 Ein-heiten stellt sicher, dass diese Patienten in der Regel mit einem Arztkontakt pro Quartal aus-kommen und ihre Therapie nicht unterbrochen wird.
Weiterführende Informationen zum Beschluss: www.g-ba.de/beschluesse/4754/
Ansprechpartnerin: Marion Rink, Sprecherin der Patientenvertretung im Unterausschuss Ver-anlasste Leistungen, E-Mail: marionrink@web.de
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Die Patientenvertretung im G-BA besteht aus Vertreter*innen der vier maßgeblichen Patientenorganisationen entsprechend der Patientenbeteiligungsverordnung:
• Deutscher Behindertenrat,
• Bundesarbeitsgemeinschaft PatientInnenstellen und -initiativen,
• Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V.
• Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Die Patientenvertretung im G-BA kann mitberaten und Anträge stellen, hat aber kein Stimmrecht.