Stellungnahme BAG SELBSTHILFE Referentenentwurf Gesetz zur Stärkung von Rehabilitation und intensivpflegerischer Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (RISG)

Die BAG SELBSTHILFE begrüßt die Zielstellungen, den Zugang zur Rehabilitation zu erleichtern und Zuzahlungen zu reduzieren. Entschieden verwahrt sie sich dagegen, dass Personen mit hohem Bedarf an medizinischer Pflege nicht selbst bestimmen dürfen, wo ihr Aufenthaltsort ist. Der richtige Weg sind Regelungen, durch die das Qualitätsmanagement verbessert wird und Versicherte gestärkt werden.

Der Referentenentwurf führt aus Sicht der BAG SELBSTHILFE in der aktuellen Form dazu, dass Patienten im Bereich Intensivpflege in vollstationäre Pflegeeinrichtungen oder Wohngruppen abgeschoben werden. Dies wäre ein klarer Verstoß gegen das Grundrecht, seinen Aufenthalt frei zu wählen und ist nicht mit der UN-Behindertenrechtskonvention vereinbar.

Die BAG SELBSTHILFE fordert den Gesetzgeber dazu auf klarzustellen, dass Versicherte ein uneingeschränktes Wahlrecht zur Geltung bringen können, ob die Leistungen der außerklinischen Intensivpflege in der Häuslichkeit oder sonst an einem geeigneten Ort erbracht werden. Dabei darf es keine Mehrkostenvorbehalten geben und es dürfen keine Zuzahlungen und Eigenanteile seitens der Versicherten vorgesehen werden.

Das Anliegen des Referentenentwurfs, Qualitätsmängel und Fehlversorgung im Bereich der Intensivpflege zu beseitigen, begrüßt die BAG SELBSTHILFE. Sie sieht es aber als erforderlich an, dass die Regelungen zur  außerklinischen Intensivpflege konkrete Vorgaben für das Qualitätsmanagement benennen, so dass für die Versicherten die Qualität transparenter ist und Qualitätskontrolle intensiviert wird. In ihrer Stellungnahme macht die BAG SELBSTHILFE Vorschläge für entsprechende Vorgaben.

Gesundheitspolitik

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