Die vorgesehene systematische Angleichung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung an geltende Richtlinien und Beschlüsse auf Ebene der Europäischen Union, die inhaltlichen Klarstellungen und insbesondere die einleitende Zieldarstellung in § 1 und die in § 2a enthaltenen Begriffsdefinitionen sind aus Sicht der BAG SELBSTHILFE hilfreich und zweckdienlich.
Die derzeit gültige Verordnung führt detailliert die konkreten Anforderungen bezüglich der technischen wie inhaltlichen Standards auf. Deren vorgesehene Streichung ist kontraproduktiv für das Ziel der barrierefreien Gestaltung moderner Informations- und Kommunikationstechnik. Aus Sicht der BAG SELBSTHILFE sollte die Verordnung darüber hinaus die umfassende und uneingeschränkte Barrierefreiheit als Ziel benennen und festlegen, dass die Berichterstattung über die Umsetzung barrierefrei