Stellungnahme der BAG SELBSTHILFE zum Referentenentwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung (6. ÄndVO) der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)

Die BAG SELBSTHILFE steht dem im September 2018 vorgelegten Referentenentwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung (6. ÄndVO) der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) in vielerlei Hinsicht kritisch gegenüber.

Ziel der Selbsthilfe ist es, die Teilhabe von Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung in der Gesellschaft zu fördern, sie dabei zu unterstützen, schwierige Lebenssituationen zu bewältigen und das Bewusstsein in der Bevölkerung für deren besondere Belange zu stärken. Insbesondere setzt sich die BAG SELBSTHILFE mit Nachdruck für eine rasche und vollständige Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in innerdeutsches Recht ein. Dabei sind gerade die in der Konvention genannten Ziele einer vollen und wirksamen Teilhabe sowie der Selbstbestimmung und Partizipation von Menschen mit Behinderung im Hinblick auf die angestrebte Verbesserung der Lebenssituation von behinderten Menschen von zentraler Bedeutung.

Mit diesen Grundprinzipien steht der vorliegende Referentenentwurf nach Auffassung der BAG SELBSTHILFE nicht im Einklang. Denn Sinn und Zweck der Versorgungsmedizin-Verordnung bzw. der in der Anlage zu § 2 der Verordnung enthaltenen „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ ist die Gewährung eines Ausgleichs für die mit der Gesundheits- bzw. Funktionsbeeinträchtigung verbundenen Nachteile (bzw. die Ermöglichung entsprechender Folgeansprüche), sei es durch Zuerkennung eines entsprechenden Grades der Behinderung (GdB), sei es durch die Gewährung eines sog. Merkzeichens. Die betreffende Person soll grundsätzlich die gleichen Teilhabemöglichkeiten haben wie eine altersentsprechende nicht behinderte Person (so auch in Teil A Nummer 1.1.4 klargestellt). Der vorliegende Entwurf erweckt indessen den Eindruck, dass es weniger um einen Vergleich der Funktionen bzw. der Teilhabemöglichkeiten geht, sondern vielmehr um die hiervon losgelöste Betrachtungsweise, ob und inwieweit eine bestimmte Einschränkung als ausgleichswürdig zu betrachten ist. Insoweit ist festzustellen, dass es dem Verordnungsgeber offensichtlich in erster Linie um eine generelle Absenkung des GdB geht, was unter anderem durch nachteilige Veränderungen bei der Bildung eines Gesamt-GdB oder auch im Zusammenhang mit der sog. Heilungsbewährung zum Ausdruck kommt.

 

Die vollständige Stellungnahme können Sie über den folgenden Link herunterladen.

Stellungnahme
Behindertenpolitik

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