Inhaltlich begrüßt die BAG SELBSTHILFE das mit dem Verordnungsentwurf verfolgte Ziel, den Bundesländern Mittel aus dem Ausgleichsfonds zur Verfügung zu stellen, damit die Integrationsämter der Länder mehr finanzielle Mittel haben, um Ausgleichszahlungen an Werkstätten für behinderte Menschen leisten zu können, damit mögliche coronabedingte Entgeltausfälle der dort beschäftigten Menschen mit Behinderung kompensiert werden können.
Aus Sicht der BAG SELBSTHILFE ist es jedoch zwingend erforderlich, in der Verordnung eine Berichtspflicht der Länder hinsichtlich der konkreten Mittelverwendung zu verankern. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Zwecksetzung der Verordnung bzw. die Zwecksetzung der gesetzlichen Grundlage der Verordnung tatsächlich umgesetzt wird.
Des Weiteren ist es aus Sicht der BAG SELBSTHILFE erforderlich, dass in der Verordnung die Verpflichtung der Länder aufgenommen wird, die Integrationsämter ihrerseits zu verpflichten, die Betroffenen über die Kompensationen zu informieren. Auch so wird nämlich sichergestellt, dass die aus dem Ausgleichsfonds bereitgestellten Mittel auch tatsächlich zur Förderung der Teilhabe der Betroffenen am Arbeitsleben eingesetzt werden.
Schließlich hält es die BAG SELBSTHILFE für erforderlich, dass auch der Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen über die praktische Umsetzung der Verordnung anhand aussagekräftiger Statistiken im weiteren Verlauf informiert wird.