Als Dachverband von 127 Bundesorganisationen der Selbsthilfe chronisch kranker, behinderter und pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen und von 13 Landesarbeitsgemeinschaften begrüßt die BAG SELBSTHILFE die mit dem Empfehlungsentwurf vorgenommene Aktualisierung und Weiterentwicklung der Fördergrundsätze für Unterstützungsangebote, ehrenamtliche Initiativen und die Selbsthilfe nach § 45 c Abs. 7 i. V. m. § 45 d SGB XI.
Es ist insbesondere zu begrüßen, dass die Fördergrundsätze wichtige inhaltliche Impulse insbesondere für die Entlastung und Qualifizierung bestimmter Gruppen pflegender Angehöriger setzen, für die ein besonderer Förderbedarf besteht.
Im Einzelnen ist zum Entwurf der Empfehlungen Folgendes aufzuführen:
Präambel
Es erstaunt, dass der Hinweis auf § 45 c Absatz 1 Satz 3 gestrichen wurde und nicht aktualisiert werden soll. Aus Sicht der BAG SELBSTHILFE wäre dieser Hinweis weiterhin hilfreich.
Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie ehrenamtliche Strukturen
Aus Sicht der BAG SELBSTHILFE ist der in Punkt 5 vorgesehene Förderzeitraum von nur einem Jahr zu knapp bemessen. Ehrenamtliche Arbeit sollte nicht erschwert werden, indem kurze Förderzeiträume dazu führen, dass ein Großteil des Engagements in die jährliche Antragstellung fließt.
Daher sollte in den Empfehlungen auch die Möglichkeit der Förderung für bis zu drei Jahre vorgesehen werden.
Förderung von Modellvorhaben
Die im Punkt 1 konkretisierten Förderziele werden auch von der BAG SELBSTHILFE unterstützt, da bei den dort benannten Personengruppen besonderer Förder- bzw. Weiterentwicklungsbedarf besteht.
Zu der in Punkt 2.2 angesprochenen wissenschaftlichen Begleitung der Vorhaben ist anzumerken, dass diese Begleitung vom Kostenvolumen her in einem angemessenen Verhältnis zur eigentlichen Projektaktivität stehen sollte. Die Organisation der wissenschaftlichen Begleitung sollte Antragstellern auch die Beantragung und Umsetzung des Vorhabens nicht unangemessen erschweren.
Durchführung der Förderung
In Punkt 1 sollte aus Sicht der BAG SELBSTHILFE ergänzt werden, dass das Antrags- und Bewilligungsverfahren in einer barrierefreien und für Bürgerinnen und Bürger transparenten und laienverständlichen Form umgesetzt werden sollte. Wünschenswert wäre insbesondere, wenn in den Empfehlungen eine Website angegeben würde, auf der die in Punkt 1 angesprochenen zuständigen Stellen gelistet werden würden.
Förderung der Selbsthilfe
Auch für die Selbsthilfe ist ein Förderzeitraum von nur einem Jahr nicht angemessen. Die BAG SELBSTHILFE tritt daher dafür ein, dass eine Förderung in der Regel für drei Jahre erfolgen sollte, wobei die Verwendungsnachweisprüfung durchaus jährlich erfolgen könnte.
Hierdurch könnte auch bürokratischer Aufwand im Vergabegeschehen reduziert werden.
Die BAG SELBSTHILFE teilt ausdrücklich die Auffassung, dass sich die Aufgaben nach § 45 d SGB IX und nach § 20 h SGB V unterscheiden und dass eine Doppelfinanzierung von Vorhaben vermieden werden muss. Gegenstand der Selbsthilfe ist aber immer die gegenseitige Unterstützung Selbstbetroffener. Vor diesem Hintergrund sollte in Punkt 3.2 der Empfehlungen konkret klargestellt werden, dass es bei der Selbsthilfearbeit im Kontext des § 45 d SGB XI um den Austausch zu inhaltlichen Themen geht, die spezifisch pflegende Angehörige/Nahestehende betreffen bzw. bei der gegenseitigen Unterstützung um die Bewältigung der spezifischen Belastungssituationen als pflegende Angehörige/Nahestehende. Entsprechendes gilt für den spezifischen Austausch unter den Pflegebedürftigen selbst.
Der Hinweis im Empfehlungsentwurf „dass Unterschiede“ zu Aktivitäten nach § 20 h SGB V „transparent“ werden müssen, lässt die Antragsstellenden aus Sicht der BAG SELBSTHILFE noch zu sehr im Unklaren.
Ferner wäre es hilfreich, wenn in den Empfehlungen klargestellt würde, dass nicht nur „neue“ Projekte förderfähig sind, sondern dass auch wiederkehrende Aktivitäten gefördert werden können.
Weitere Beteiligung
Aus Sicht der BAG SELBSTHILFE wäre es sehr zu begrüßen, wenn die Umsetzung der Empfehlungen durch einen regelmäßigen Austausch mit dem GKV-Spitzenverband begleitet werden könnte. Ein solcher Austausch hat sich im Bereich des § 20 h SGB V durch Einrichtung eines Beirates sehr gut bewährt
Berlin/Düsseldorf, 31.08.2026