Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung über das Verfahren und die Anforderungen zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen in der Sozialen Pflegeversicherung

Wir begrüßen es sehr, dass der Verordnungsgeber sowohl die Barrierefreiheit als auch die Nutzerfreund-lichkeit in § 6 der Verordnung aufgegriffen hat; sie hat jedoch an beiden Punkten noch Ergänzungsbedarf, der nachfolgend im Einzelnen ausgeführt wird.

1. Leistungsanspruch des Betroffenen auf Unterstützung/ Nutzerfreundlichkeit (§§ 6 Abs. 5)

Die BAG SELBSTHILFE sieht es insgesamt kritisch, dass der Leistungsanspruch der Patient*innen auf 50 € begrenzt ist, auch wenn sie natürlich sieht, dass der Verordnungsgeber hier an die gesetzliche Regelung gebunden ist. Sie regt jedoch an, diese gesetzliche Regelung nochmals zu diskutieren, damit auch Menschen mit geringerem Einkommen eine Chance haben, digitale Pflegeangebote zu nutzen.

Denn der Betrag von 50 € wird ja in vielen Fällen nicht nur für die digitale Pflegeanwendung benötigt, sondern auch für die „ergänzenden Unterstützungsleistungen“. So zeigen die Erfahrungen der Mitgliedsverbände aus der Beratung und Begleitung von Familien immer wieder, dass ein Support auf niedrigschwellige Art- und Weise über den gesamten Nutzungszeitraum wünschenswert ist, der ja an sich über die ergänzenden Unterstützungsleistungen abgedeckt wäre. In diesem Fall dürfte der Betrag aber in vielen Fällen nicht ausreichen, um die entsprechenden Kosten für die Betroffenen zu decken. Insoweit wird um entsprechende Überprüfung gebeten.

Gleichzeitig hat die BAG SELBSTHILFE aber auch die Besorgnis, dass die digitalen Pflegeanwendungen über die „ergänzenden Unterstützungsleistungen“ als zusätzliche Einnahmequelle der Pflegedienste genutzt werden und die Betroffenen u.-U. nicht nur eine für sie nicht nützliche Pflegeanwendung aufgedrängt bekommen, sondern sogar Mehrkosten tragen müssen, etwa wenn der 50 € Betrag mit DiPA und ergänzender Unterstützungsleistung sowie den Sachleistungen ausgeschöpft sind. Vor diesem Hintergrund hält sie eine Kontrolle der Sinnhaftigkeit dieser digitalen Anwendungen im Einzelfall, den Mehrkosten und deren spätere Nutzung durch die Betroffenen im Nachhinein durch die Pflegekassen für sinnvoll, etwa durch Betroffenen- oder Angehörigenbefragungen. Zudem hält sie es für nachvollziehbar, dass der Hersteller in seinem Antrag nicht nur den pflegerischen Nutzen, sondern auch die Erforderlichkeit von ergänzenden Unterstützungsleistungen als Teil des pflegerischen Nutzens nachweisen muss. Denn es kommt ja auch hinzu, dass der Hersteller selbst nach § 6 Abs. 5 für eine Unterstützung der Betroffenen und ihrer Familien während der Lebensdauer der digitalen App bereitstellen muss. Es wird insoweit angeregt, hier ergänzend zu regeln, welche Unterstützung im Support durch den Hersteller geleistet werden muss; die Bereitstellung einer Hotline mit Chatbots dürfte den Betroffenen wenig helfen.

Es wird darüber hinaus auch gebeten, durch Gespräche mit den Pflegekassen dafür zu sorgen, dass die auf Landesebene vereinbarten Vergütungen für die ergänzenden Unterstützungsleistungen keinen Anreiz für Pflegedienste bieten, hier eine neue monatliche Einnahmequelle zu generieren. Denn leider mussten wir feststellen, dass der Entlastungsbetrag in der Vergangenheit oft von den Pflegediensten (über eine Abtretung) genutzt wurde, ohne dass den Betroffenen ein Mehr an Leistungen zur Verfügung stand, etwa an ehrenamtlicher Unterstützung. Insoweit hält die BAG SELBSTHILFE es auch für notwendig, dass die entsprechende Umsetzung der Unterstützung durch die Pflegedienste von den Pflegekassen – etwa im Rahmen von Befragungen der Pflegebedürftigen und ihren Familien – überprüft wird.

2. Schaffung von umfassender Barrierefreiheit (§ 6 Abs. 6)

Aus der Sicht der BAG SELBSTHILFE sollte die Verordnung dringend hinsichtlich des Nachweises der Barrierefreiheit geschärft werden. Herstellern fehlt oft ein hinreichendes Verständnis für die verschiedenen Aspekte der Barrierefreiheit. So ist etwa im Hinblick auf Multiple Sklerose Erkrankte besonders zu berücksichtigen, dass neben körperlichen Einschränkungen auch kognitive Einschränkungen der Anwender zu beachten sind. Statt einer Eigenerklärung der Hersteller zum Nachweis der Barrierefreiheit sollte daher die Überprüfung durch das BfArM mit ergänzenden Nutzertestungen erfolgen.

Ergänzt werden sollten zudem folgende Punkte:

  • Die Anforderungen an die Barrierefreiheit müssen bereits im Verordnungstext aufgeführt werden. Dazu gehört, dass digitale Pflegeanwendungen nach BITV 2.0 barrierefrei gestaltet werden und entsprechend wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind. Für zentrale Navigations- und Einstiegsangebote sowie Angebote, die eine Nutzerinteraktion ermöglichen, beispielsweise Formulare und die Durchführung von Authentifizierungs-, Identifizierungs- und Zahlungsprozessen, soll ein höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit angestrebt werden.
  • In Anlage 2 wird auf die DIN ISO 9241-171 hingewiesen. Zusätzlich muss der Standard EN 301549 respektive die WCAG zur Beachtung aufgeführt werden.
  • Die digitale Pflegeanwendung muss barrierefrei heruntergeladen werden können.

 

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