Stellungnahme zum Entwurf eines Artikelgesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG)

Für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem o.g. Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) möchte die BAG SELBSTHILFE herzlich danken. Als Dachverband von 119 Bundesorganisationen der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen und von 13 Landesarbeitsgemeinschaften nehmen wir zu dem Entwurf wie folgt Stellung:

1.Inhalt und Zielsetzung des Entwurfes:

Mit vorliegendem Gesetzesentwurf soll unter Bezugnahme auf den Koalitionsvertrag die Barrierefreiheit sowohl im öffentlichen Bereich weiter verbessert sowie auch in der Privatwirtschaft auf mehr Barrierefreiheit hingewirkt werden. Für den privaten Bereich soll der Zugang zu privaten Gütern und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen spürbar und nachhaltig verbessert werden, ohne dabei Unternehmen unverhältnismäßig stark zu belasten. Im öffentlichen Bereich sollen die bauliche und kommunikative Barrierefreiheit in Bundesbehörden sowie anderen öffentlichen Stellen des Bundes verbessert werden. Insbesondere soll das bewährte Regelungskonzept der “angemessenen Vorkehrungen“ auch im privaten Bereich zur Anwendung kommen, d. h. private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen sollen im Bedarfsfall durch individuelle praktikable Lösungen vor Ort den Zugang zu ihren Angeboten ermöglichen. 

Der Gesetzentwurf verzichtet auf detaillierte Barrierefreiheitsvorschriften. Stattdessen soll auf Eigenverantwortung und Dialog der Beteiligten gesetzt werden. Der vorliegende Entwurf soll laut des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mithin zu einer vollen, wirksamen sowie gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben beitragen, denn Barrierefreiheit bedeute nicht nur Zukunftsfähigkeit, sondern sie sei auch Ausdruck eines modernen Staatsverständnisses und insoweit ein wichtiger Schritt zur Umsetzung gesetzlicher Verpflichtungen, wie der UN-BRK und Artikel 3 Abs. 3 S. 2 GG. 

2. Gebot einer umfassenden Überarbeitung:

Leider wird der vorliegende Gesetzentwurf aus Sicht der BAG SELBSTHILFE und ihrer Mitgliedsverbände den genannten Zielsetzungen nicht gerecht. Stattdessen ist zu befürchten, dass der vorliegende Entwurf nicht nur zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit in der gelebten Praxis führen wird, sondern teilweise sogar zu einer Gefährdung des rechtlichen Status Quo führen kann. 

Zwar bringt der Gesetzentwurf einige punktuelle Verbesserungen. Insgesamt fehlt es aber an hinreichend ambitionierten Vorgaben für den öffentlichen Sektor, um Barrierefreiheit zu schaffen und zu gewährleisten. Hinsichtlich des privaten Sektors verharrt der Entwurf beim Konzept „angemessener Vorkehrungen“, das überdies teilweise in einer überaus befremdlichen und nicht rechtskonformen Weise konkretisiert wird.

Auch die Rechtsschutzmöglichkeiten der Menschen mit Behinderungen werden mit dem Entwurf nur unzureichend ausgestaltet.

Die BAG SELBSTHILFE fordert daher eine umfassende Überarbeitung des vorliegenden Referentenentwurfes insbesondere zu folgenden Punkten:  

§ 1 Abs. 3 S.1 BGGÄndG: Ziel des Gesetzes 

Nach dieser Vorschrift sollen Träger öffentlicher Gewalt darauf hinwirken, dass Einrichtungen, Vereinigungen und juristische Personen des Privatrechts, an denen die Träger öffentlicher Gewalt unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend beteiligt sind sowie solche, denen die Träger öffentlicher Gewalt Zuwendungen nach den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung im Wege der Projektförderung gewähren, die Ziele dieses Gesetzes in angemessener Weise berücksichtigen …

Die Formulierung „in angemessener Weise“ ist als ein unbestimmter Rechtsbegriff zu unpräzise formuliert und lässt insoweit zu viel Spielraum. Es sollte nach unserem Dafürhalten eine gesetzliche Konkretisierung erfolgen bzw. die Formulierung „in angemessener Weise“ gestrichen werden. 

§ 7 BGGÄndG: Benachteiligungsverbot 

Das Benachteiligungsverbot ist in § 7 neugefasst dahingehend, das gemäß Abs. 1 ein Träger öffentlicher Gewalt Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen darf und gemäß Abs. 2 ein Unternehmer, der der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende bewegliche Güter anbietet oder Dienst- oder Werkleistungen anbietet oder erbringt, Menschen mit Behinderungen bei dem Zugang zu und der Versorgung mit diesen Gütern und Dienstleistungen nicht benachteiligen darf.

Wann eine Benachteiligung vorliegt, wird im Einzelnen in § 7 Abs. 3 Nr. 1. bis Nr. 5.geregelt.

§ 7 Abs. 3 Nr. 3. BGGÄndG: 

Danach liegt eine Benachteiligung vor, wenn einem Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen, die für den Verpflichteten keine unverhältnismäßige und unbillige Belastung darstellen, versagt werden; dabei sind angemessene Vorkehrungen Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Rechte und Grundfreiheiten genießen und ausüben kann. Für Unternehmen im Sinne des Abs. 2 gelten alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung.

Gemäß dieser Regelung sowie nach Art. 2 UN-BRK sind angemessene Vorkehrungen auf den Einzelfall bezogene Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Rechte und Grundfreiheiten genießen und ausüben kann. 

Dieses in der UN-BRK verbriefte Menschenrecht wird allerdings nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE durch den (neu) eingefügten S.2 nicht nur in Gänze ausgehebelt, sondern auch ad absurdum geführt, mit der Konsequenz, dass bestimmte Maßnahmen immer und ausnahmslos als unverhältnismäßig und unbillig gelten zugunsten privater Anbieter von Dienstleistungen und Gütern. Ein solch dogmatischer Grundsatz stellt einen eklatanten Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 UN-BRK dar, wonach die Vertragsstaaten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung verbieten und Menschen mit Behinderungen den gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung garantieren, gleichviel aus welchen Gründen.

Auch ist mit der Einfügung dieses Satzes zugleich ein eklatanter Verstoß nach Art. 5 Abs. 3 UN-BRK verbunden, wonach gerade zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte unternehmen, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten.

Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Rechtsprechung bereits die Bindung privater Unternehmer an das Benachteiligungsverbot unter Bezug auf das Gebot angemessener Vorkehrungen anerkannt hat und insoweit auch darin ein eklatanter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG zu bejahen ist.

Mit dieser Ergänzung (Satz 2) werden somit selbst kleinste Anpassungen von Gütern und Dienstleistungen pauschal für unzumutbar erklärt, unabhängig von der Größe des Unternehmens. Denn bauliche Änderungen und Änderungen von Gütern und Dienstleistungen als angemessene Vorkehrungen bestehen im Einzelfall häufig in kleinen und kostengünstigen, für Menschen mit Beeinträchtigungen aber sehr relevanten Änderungen, beispielsweise in Beschriftungen in Braille, in akustischen oder optischen Signalen, Beschilderungen, welche zu einem barrierefreien Zugang führen, in Aktivierung von vorhandenen Softwareeinstellungen etc. 

Unter diesem Gesichtspunkt ist es als eine menschenrechtsverletzende Diskriminierung gegenüber Menschen mit Behinderungen zu werten, wenn solche angemessenen Vorkehrungen pauschal für unverhältnismäßig und unbillig erklärt werden sollen. 

Insoweit ist nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE Satz 2 aus der neugefassten Norm des § 7 Abs. 3 Nr. 3 BGGÄndG zu streichen, um im Sinne der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie unter Bezugnahme auf die UN-BRK und Artikel 3 Abs. 3 S. 2 GG eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen, welche umfassende Barrierefreiheit im Sinne der Vorschrift des § 4 BGGÄndG garantiert.

Danach sind barrierefrei alle baulichen und sonstigen Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hier ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.

Wann eine unverhältnismäßige und unbillige Belastung für die privaten Anbieter von Gütern und Dienstleistungen bei der Schaffung angemessener Vorkehrungen im Einzelfall vorliegt, muss nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE vielmehr gesetzlich konkretisiert werden. In diesem Kontext sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

1. Der mit der Beseitigung der die Benachteiligung begründenden Bedingungen verbundene Aufwand,

2. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der eine Benachteiligung bestreitenden Partei,

3. Förderungen aus öffentlichen Mitteln für die entsprechenden Maßnahmen,

4. die Auswirkung der Benachteiligung auf die allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises. 

Eine gesetzliche Verankerung dieser vorgenannten Kriterien zur Bewertung und Prüfung, ob Belastungen für Unternehmer unverhältnismäßig und unbillig sind, schafft nicht nur Rechtssicherheit für die Beteiligten, sondern dient auch der Transparenz. 

Im Weiteren ist auch nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE die Nichtvornahme einer angemessenen Vorkehrung besonders zu begründen seitens des privaten Dienstleisters und die Begründung für die Versagung ist dem Betroffenen zeitnah mitzuteilen.

Selbst das BMAS hat im Rahmen seiner Gesetzesbegründung Kriterien genannt, nach denen im Einzelfall die Verpflichtung zur Schaffung angemessener Vorkehrungen für Unternehmer eine unverhältnismäßige und unbillige Belastung darstellen können. Dies allein reicht jedoch nicht aus, sondern es muss auf jeden Fall - wie oben ausgeführt - eine zusätzliche Konkretisierung formuliert und gesetzlich verankert werden.

Ferner muss gesetzlich ausdrücklich klargestellt werden, dass bestehende Normen, die bauliche Veränderungen zur Schaffung von Barrierefreiheit verpflichtend vorsehen, in ihrer Geltung unberührt bleiben. Dies gilt beispielsweise für die Vorschriften des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes zur Bereitstellung barrierefreier Geldautomaten sowie eines barrierefreien Zugangs zu Geldaustomaten.

§ 7 Abs. 3 Nr.5 2.HS BGGÄndG: 

Nach dieser Vorschrift liegt eine Behinderung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, einschließlich algorithmischer Entscheidungssysteme, Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

Nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE und ihrer Mitgliedsverbände ist die mit dem 2. HS verfasste Einschränkung zu weitgehend und auch zu unpräzise formuliert, sodass es für erforderlich gehalten wird, hier eine Beweislastverteilung einzufügen, wonach derjenige beweispflichtig ist, der die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren zu verantworten hat.

§ 7 Abs. 4 – Abs. 6 BGGÄndG: 

Die im vorliegenden Gesetzesentwurf verankerten Klagemöglichkeiten der Betroffenen bleiben nach wie vor auf ein Minimum beschränkt. 

So können gegenüber privaten Anbietern von Gütern und Dienstleistungen nach § 7 Abs. 4 lediglich Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung geltend gemacht werden. Ansprüche auf Schadensersatz sowie auf Entschädigung (Nichtvermögensschaden) können – neben Beseitigung und Unterlassung - nach wie vor nur gegenüber öffentlichen Stellen des Bundes geltend gemacht werden, gegenüber privaten Unternehmen ist ausweislich des Abs. 5 kein Schadensersatzanspruch möglich sowie auch kein Anspruch auf Entschädigung. 

Nach § 7 Abs. 6 ist bei Verstößen gegen bestehende gesetzliche Vorschriften der Barrierefreiheit gegenüber privaten Unternehmern nur ein Feststellungsanspruch möglich. Eine solche Beschränkung allein auf Feststellungsansprüche verstößt nicht nur gegen die Effektivität der Benachteiligungsverbote, sondern ist auch nach unserem Dafürhalten als eine willkürliche Einschränkung im Vergleich zu Benachteiligungen aus anderen gesetzlich geschützten Gründen zu werten. Im Ergebnis werden mit dieser einschränkenden Norm Menschen mit Behinderungen jedenfalls schlechter gestellt als Menschen ohne Behinderungen. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass Verstöße gegen zivilrechtliche Vorschriften generell haftungsrechtliche Folgen im Rahmen vertragsrechtlicher Grundsätze sowie im Rahmen der deliktischen Haftung auslösen und somit (selbstredend) auch materielle Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.

Es ist somit nach wie vor kein effektiver Rechtsschutz für die Betroffenen gewährleistet gegenüber privaten Anbietern von Gütern und Dienstleistungen, was nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE und ihrer Mitgliedsverbände ebenfalls nicht zur Garantie eines wirksamen Diskriminierungsschutzes von Menschen mit Behinderungen beiträgt. Zur Verwirklichung eines effektiven Rechtsschutzes auch gegenüber privaten Unternehmern müssen somit die Klagearten erweitert werden, d.h. es müssen auch (einklagbare) Ansprüche auf Schadensersatz sowie Entschädigung (immaterieller Schadenersatz) für die Betroffenen möglich sein. 

§ 7 Abs.7 BGGÄndG: 

Nach dieser Vorschrift bleiben besondere Benachteiligungsverbote zugunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz unberührt.

Nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE ist dieser Absatz jedoch zu unpräzise formuliert, sodass er konkretisierungsbedürftig ist dahingehend, als dass nicht nur die besonderen Benachteiligungsverbote in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im SGB IX und im AGG unberührt bleiben, sondern auch solche Vorschriften zugunsten von Menschen mit Behinderungen, welche nicht ausdrücklich als Benachteiligungsverbot formuliert sind.  

Insoweit sollte § 7 Abs. 7 folgendermaßen umformuliert werden: „Besondere Benachteiligungsverbote zugunsten von Menschen mit Behinderungen, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, in den Landesbauordnungen und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, bleiben unberührt. Dies gilt auch für Regelungen, welche nicht ausdrücklich als Benachteiligungsverbote zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen formuliert sind.“ 

§ 7a BGGÄndG: Zulässige unterschiedliche Behandlung

Gemäß § 7a Abs. 2 ist in den Fällen des § 7 Abs. 2 eine Verletzung des Benachteiligungsverbots nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 nicht gegeben, wenn für die unterschiedliche Behandlung ein sachlicher Grund vorliegt.

Diese vorgenannte Regelung weicht nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE von den in ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäben ab, wonach für die besonderen Benachteiligungsverbote in Art. 3 Abs. 3 GG, insbesondere wegen des Geschlechts, der Religion, Rasse und ethnischen Herkunft sowie der Behinderung, strengere Anforderungen an die Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung gelten. Während nach dem allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG ein sachlicher Grund eine Ungleichbehandlung rechtfertigen kann, wenn diese verhältnismäßig ist, ist bei den besonderen Gleichheitssätzen eine Ungleichbehandlung regelmäßig verboten, zur Rechtfertigung bedarf es eines zwingenden Grundes. Dies entspricht der Sache nach auch den vom Europäischen Gerichtshof angelegten Maßstäben. 

Die in dem vorliegenden Gesetzentwurf neugefasste Regelung des § 7a Abs. 2 BGGÄndG widerspricht somit den verfassungsrechtlichen und EU-rechtlichen Vorgaben für ein Benachteiligungsverbot und bedeutet zudem eine Rückkehr zum Rechtszustand vor Einführung des Benachteiligungsverbots im Jahr 1994. 

§ 7 b BGGÄndG: Beweislast

Wenn im Streitfall die eine Partei Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung vermuten lässt, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass sachliche Gründe die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig ist.

Diese formulierte Beweislast erachten die BAG SELBSTHILFE und ihre Mitgliedsverbände in der gewählten Formulierung für nicht ausreichend. Es ist nicht gerechtfertigt hier eine „Glaubhaftmachung“ zu verlangen. Zwar werden an eine Glaubhaftmachung grundsätzlich geringere Anforderungen gestellt als an eine Beweisführung. Es erschließt sich jedoch nicht, aus welchen Gründen an dieser Stelle nicht einfacher und damit schlüssiger Vortrag als ausreichend angesehen werden kann. Eine Glaubhaftmachung im Sinne des Verfahrensrechtes halten wir nicht für erforderlich. Statt „glaubhaft macht“ sollte hier durch „schlüssig vorträgt“ ersetzt werden. Ebenfalls sollte formuliert werden, dass bei einem schlüssigen Vortrag eine Benachteiligung „zwingend vermutet wird“.  Ein schlüssiger Tatsachenvortrag sollte demnach ausreichend sein, um zu einer Beweislastumkehr zu kommen. Andernfalls läuft man Gefahr, dass eine enorm hohe Hürde für die Betroffenen zur Durchsetzung aufgebaut wird, ähnlich wie dies aus der Problematik des Arzthaftungsrechts bekannt ist. Dies sollte von vornherein vermieden werden.

§ 8 BGGÄndG: Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

Nach Abs.1 werden Bauaufgaben des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts barrierefrei gestaltet. 

Nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE und ihrer Mitgliedsverbände ist der Begriff „Bauaufgaben“ nicht präzise abgrenzbar gegenüber der vorherigen Regelung. Es muss letztlich verständlich, transparent und eindeutig erkennbar sein, dass auch die konkreten Baumaßnahmen barrierefrei zu gestalten sind, nicht nur die "Aufgaben".

Nach Abs. 2 sollen der Bund einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bauliche Barrieren in den öffentlich zugänglichen Gebäudeteilen seiner Bestandsbauten feststellen und sie unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten, vorzugsweise anlässlich der Durchführung investiver Baumaßnahmen, bis 2035 abbauen, sofern der Abbau nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellt. Bis 2045 sind die Barrieren festzustellen und abzubauen.

Nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE und ihrer Verbände sind die mit der Neufassung implementierten Zeiträume zum Abbau baulicher Barrieren in öffentlich zugänglichen Bestandsbauten des Bundes nicht nur nicht willkürlich festgelegt, sondern sie beinhalten zugleich auch unangemessen lange Übergangsfristen, hier bis 2035 als „Sollvorschrift“ und bis 2045 als „Mussvorschrift“ formuliert. Insoweit fordern wir, dass die Feststellungen bis spätestens 2030 erfolgen müssen und Abänderungen Schritt für Schritt spätestens bis 2035. Des Weiteren ist der Teilsatz „sofern der Abbau nicht eine unangemessene Belastung darstellt“ ersatzlos zu streichen. Ebenso der letzte Satz dieser Ziffer. 

§ 10 BGGÄndG: Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken 

Gemäß Abs. 1 haben Träger öffentlicher Gewalt bei der Gestaltung von im Verwaltungsverfahren relevanten Dokumenten eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung insbesondere verlangen, dass Ihnen die relevanten Dokumente ohne zusätzliche Kosten auch in einer für Sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.

Nach Auffassung der BAG SELBSTHILFE und ihrer Mitgliedsverbände ist der Begriff „relevant“ an beiden Stellen ersatzlos aus Gründen der Rechtssicherheit zu streichen. Diese Formulierung ist Einfallstor von willkürlichem Handeln, da unklar ist, wer beurteilt, was als “relevant“ anzusehen ist und was nicht. 

§ 11 BGGÄndG: Verständlichkeit und Leichte Sprache: 

Gemäß Abs. 3 muss der Träger öffentlicher Gewalt einen Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderung Behinderungen auf seine Rechte nach Abs. 1 und Abs. 2 hinweisen, wenn er Kenntnis vom Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung hat.

Die Einschränkung „wenn er Kenntnis vom Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung hat“ ist ebenfalls aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz zu streichen. Die Beurteilung, wann eine „Kenntnis“ vorliegt oder vorliegen könnte, führt zu Einschränkungen zu Lasten der betroffenen Menschen und birgt die Gefahr intransparenter und unsachgemäßer Einschätzungen.     

Nach Abs. 6 stellen die Träger öffentlicher Gewalt bei Gefahren für Leben und Gesundheit der Bürger im Bundesgebiet die der Allgemeinheit zur Verfügung gestellten Informationen auch in Leichter Sprache bereit.

Die Verpflichtung der Träger öffentlich Gewalt ist nicht erst bei Vorliegen einer Gefahr für Leib und Gesundheit erforderlich, sondern muss nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE und ihrer Verbände im Vorfeld eingefordert und einklagbar sein. Daher ist die Formulierung so zu wählen, dass im Vorfeld und erst recht bei Eintritt der Gefahr die Verpflichtung besteht und wie diese konkret aussieht und dies in verständlicher und barrierefreier Art und Weise. 

§ 12 a BGGÄndG: Barrierefreie Informationstechnik 

Gemäß Abs. 2 Nr. 1.b) sind vom Anwendungsbereich folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen ausgenommen: Die Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, die nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können aufgrund der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen die betreffenden Stücke aus Kulturerbesammlungen in barrierefreie Inhalte umgewandelt werden können, …

Nach unserem Dafürhalten ist der Begriff „kosteneffizienter“ ersatzlos zu streichen.

Nach Abs. 2 Nr. 3 sind vom Anwendungsbereich ausgenommen Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen von Rundfunkanstalten des Bundesrechts, die der Wahrnehmung eines öffentlichen Sendeauftrags dienen.

Die Formulierung ist unverständlich und abzuändern. Hier ist nicht verständlich, aus welchen Gründen diese Ausnahme gemacht werden soll. Dies ist daher nach unserer Ansicht zu streichen.

§ 12 c BGGÄndG: Überwachungsstelle für Barrierefreiheit von Informationstechnik

Gemäß Abs. 1 wird bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit eine Überwachungsstelle für Barrierefreiheit von Informationstechnik errichtet. Ihre Aufgaben sind… 

Bei der Einrichtung einer Überwachungsstelle für Barrierefreiheit von Informationstechnik muss nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE und ihrer Mitgliedsverbände die Selbsthilfe eingebunden werden. 

Abs. 2 sieht die Einrichtung eines Ausschusses für barrierefreie Informationstechnik vor und nennt ausdrücklich auch „aus Verbänden von Menschen mit Behinderungen“, jedoch sollte die Einbindung nicht nur im Ausschuss erfolgen. Zudem ist eine konkretere Anzahl zu nennen. Die Einbindung der Selbsthilfe muss im Weiteren auch für die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit gelten. 

§ 13 BGGÄndG: Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

Gemäß Abs. 3 wird bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ein Kompetenzzentrum für Deutsche Gebärdensprache und Leichte Sprache eingerichtet. Das Bundeskompetenzzentrum berät die Bundesministerien und deren nachgeordnete Behörden insbesondere im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit und der Durchführung von Veranstaltungen und Pressekonferenzen. Im Einzelfall unterstützt es hierbei im Rahmen seiner verfügbaren personellen Kapazitäten. Die Unterstützungsleistungen sind durch die Behörden, die sie in Anspruch nehmen, zu finanzieren.

Grundsätzlich ist die Gründung eines solchen Kompetenzzentrums zu begrüßen. Allerdings möchte die BAG SELBSTHILFE in diesem Kontext auf die Stellungnahme ihres Mitgliedsverbandes, des Deutschen Gehörlosen-Bundes e.V., vom 17.07.2025 Bezug nehmen, wonach der DGB als Dachverband der gehörlosen Menschen in Deutschland u.a. fordert, dass zum einen eine strikte Trennung der Leichten Sprache sowie der Deutschen Gebärdensprache vorzunehmen ist und zum anderen es notwendig ist,  zwei voneinander unabhängige Kompetenzzentren einzurichten: Eines für die Leichte Sprache und ein eigenständiges für Gebärdensprache. Als Begründung führt der DGB e.V. ins Feld, dass die Themenschwerpunkte, Arbeitsweisen sowie fachlichen Hintergründe sich grundlegend unterscheiden und insoweit ein gemeinsames Zentrum den jeweiligen Bedarfen nicht gerecht werden würde. 

Zudem vertritt der DGB die Ansicht, dass ein solches Bundeskompetenzzentrum für Gebärdensprache beim Deutschen Gehörlosen-Bund angesiedelt werden sollte, da dieser über das notwendige Fachwissen, das Vertrauen der Community sowie über die persönliche Expertise verfügt, um ein Kompetenzzentrum wirkungsvoll zu betreiben. Die Anbindung eines solchen Zentrums an den DGB würde sicherstellen, dass Bundesbehörden und auch die freie Wirtschaft fachlich fundiert und ganzheitlich bei der Umsetzung gesetzlicher Vorgaben wie der BITV oder dem BFSG beraten werden (Stellungnahme DGB 02/2025 v.17.07.2025: https://gehoerlosenbund.de/wp-content/uploads/2025/07/Stellungnahme-02_2025-Kompetenzzentrum_Gebaerdensprache_Leichte_Sprache.docx.pdf  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen ). 

§ 15 BGGÄndG: Verbandsklagerecht

Die Vorschriften zum Verbandsklagerecht sind in dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht verbessert worden, sondern in der bisherigen Fassung verblieben. Dies bedeutet konkret, dass eine Verbandsklage nach wie vor nur gegen Träger der öffentlichen Gewalt möglich ist und nicht gegen private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen. Zudem kann eine Verbandsklage von einem anerkannten Verband nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) oder des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nur auf Feststellung eines Verstoßes gegen die in § 15 BGGÄndG abschließend aufgezählten Normen erhoben werden. 

Es gibt also, abgesehen von der Feststellung eines Rechtsverstoßes, nach wie vor keine Möglichkeit einer Leistungs- und Verpflichtungsklage. Aus diesem Grunde hat auch der UN-Fachausschuss anlässlich der 2./3. kombinierten Staatenprüfung Deutschlands im Rahmen seiner Abschließenden Bemerkungen dringend empfohlen, dass der deutsche Gesetzgeber wirksame Rechtsbehelfe schafft, welche über bloße Feststellungsklagen hinausgehen. Nur Leistungs- und Verpflichtungsklagen können zu einer unmittelbaren Beseitigung von Rechtsverstößen verpflichten. 

Des Weiteren ist es nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE als äußerst problematisch zu werten, wenn eine Verbandsklage nach § 15 BGGÄndG nur im Hinblick auf die abschließend aufgelisteten Normen zulässig ist. Vielmehr sollte statt einer abschließenden Aufzählung eine Generalklausel in die Regelungen zum Verbandsklagerecht auf- genommen werden. 

Ein weiteres Problem ist, dass klageberechtigte Verbände sehr häufig über mangelnde finanzielle, personelle und zeitliche Ressourcen klagen, um überhaupt eine Verbandsklage durchführen zu können. Auch insoweit hat der UN-Fachausschuss im Rahmen seiner Abschließenden Bemerkungen dringend empfohlen, das Prozesskostenrisiko zu beseitigen. Als eine (gangbare) Möglichkeit haben sich der Deutsche Behindertenrat, die BAG SELBSTHILFE und das Deutsche Institut für Menschenrechte für die Einrichtung eines Rechtshilfefonds ausgesprochen, mit welchem Verbandsklagen finanziert werden können. Die Einrichtung eines solchen Rechtshilfefonds muss zudem gesetzlich im BGGÄndG verankert werden, um finanzielle Hilfen bei Klagen mit hinreichenden Erfolgsaussichten zu gewährleisten und somit auch das Prozesskostenrisiko für die klagenden Verbände zu senken.

§ 16 BGGÄndG: Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung 

Nach § 16 können sowohl anerkannte Verbände im Sinne von § 15 Abs. 3 als auch betroffene Bürger*innen die bei dem Bundesbehindertenbeauftragten eingerichtete Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten angehen; allerdings können Verbände nur dann einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen, wenn diese einen Verstoß einer öffentlichen Stelle des Bundes gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen die Vorschriften des Bundesrechts zur Herstellung der Barrierefreiheit sowie gegen die Vorschriften des Bundesrechts zur Verwendung von Gebärdensprache oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen behaupten. Betroffene Bürger können hingegen einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen, wenn sie der Ansicht sind, nach diesem Gesetz durch öffentliche Stellen des Bundes, Eigentümer, Besitzer oder Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen sowie durch Anbieter von Gütern und Dienstleistungen verletzt worden zu sein.

Grundsätzlich begrüßen die BAG SELBSTHILFE und ihre Mitgliedsverbände ein solches außergerichtliches Schlichtungsverfahren, welches nicht obligatorisch ist, halten jedoch Angaben zu zeitlichen Vorgaben hier für erforderlich. Ferner ist eine zeitnahe und praxistaugliche Durchführung sicherzustellen. 

3. Stellungnahme des Deutschen Schwerhörigenbundes e.V. (DSB)  

Ferner möchte die BAG SELBSTHILFE auch die Stellungnahme Ihres Mitgliedsverbandes, des Deutschen Schwerhörigenbundes e. V., vom 03.12.2025 als Anlage zur Kenntnisnahme sowie weiteren Verwendung beifügen. Der DSB e.V., welcher die Interessen von rund 16 Millionen höhergeschädigten Menschen in Deutschland vertritt, bewertet vorliegenden Gesetzesentwurf als insgesamt kritisch und in wesentlichen Punkten als unzureichend sowie nachteilig für hörbeeinträchtigte Menschen. Aus Sicht dieser vulnerablen Personengruppe besteht somit ein erheblicher Nachbesserungsbedarf, um Rückschritte bei der Teilhabe zu vermeiden und Barrierefreiheit tatsächlich zu stärken. Die BAG SELBSTHILFE schließt sich diesen Ausführungen des DSB insoweit vollumfänglich an. 

4.Fazit:

Der vorliegende Gesetzentwurf ist in seiner bisherigen Fassung nicht geeignet, die Schaffung von Barrierefreiheit im erforderlichen Maß voran zu bringen. 

Irritierend ist, dass die Schaffung von Barrierefreiheit an vielen Stellen als „Belastung“ bzw. sogar als „unverhältnismäßige“ Belastung gesellschaftlicher Akteure angesehen wird.

Barrieren belasten Menschen mit Beeinträchtigungen und verhindern die volle Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

Zwar enthält der Gesetzentwurf einige punktuelle Verbesserungen. Insgesamt tragen die im bisherigen Entwurf verankerten Neuregelungen jedoch nicht grundlegend dazu bei, Menschen mit Behinderungen die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen.

Es ist noch nicht einmal hinreichend sichergestellt, dass bestehende gesetzliche Verpflichtungen zur Schaffung von Barrierefreiheit durch die nun vorgesehenen Regelungen relativiert oder gar konterkariert werden. Daher muss durch eine Überarbeitung des Entwurfs zumindest klargestellt werden, dass das Gesetz nicht zu einer Verschlechterung der rechtlichen Situation von Menschen mit Behinderungen führt.

Nach wie vor ist aus Sicht der BAG SELBSTHILFE und ihrer Mitgliedsverbände eigentlich eine echte Weiterentwicklung des BGG mit klaren Verpflichtungen zur Schaffung und Gewährleistung von Barrierefreiheit erforderlich. Der vorgelegte Referentenentwurf kann daher allenfalls als ein erster kleiner Schritt zu mehr Barrierefreiheit angesehen werden.

Berlin/Düsseldorf, den 05.12.2025

Anlage: Stellungnahme des DSB

Behindertenpolitik
Stellungnahme

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