Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG)

Als Dachverband von 123 Bundesverbänden der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen und deren Angehörigen sowie von 12 Landesarbeitsgemeinschaften begrüßt es die BAG SELBSTHILFE, dass die Bundesregierung die Forderung der BAG SELBSTHILFE aufgegriffen hat, übergangsweise die PPR 2.0 einzuführen.

Denn auch wenn die BAG SELBSTHILFE die Einführung der Pflegepersonaluntergrenzen für sinnvoll gehalten hat, haben sich die Befürchtungen einer Spirale nach unten in manchen Krankenhäusern hierdurch bestätigt. Vor diesem Hintergrund halten wir die übergangsweise Einführung der PPR 2.0 für zielführend.

Zu weiteren Regelungen im Einzelnen:

1. In-Benehmens-Herstellung mit dem Verwaltungsrat (§ 283 SGB V)

Die BAG SELBSTHILFE begrüßt die Klärung sehr, dass der Verwaltungsrat in die Verabschiedung von Richtlinien einzubinden ist. Die insoweit festgelegte Ins- Benehmen-Setzung wird auch deswegen für sinnvoll gehalten, weil dadurch eine Diskussion der unterschiedlichen Sichtweisen und Argumente der Mitgliedes Verwaltungsrates sichergestellt wird und sich so – hoffentlich – auch die Praxisnähe und die Qualität der Richtlinien erhöhen lässt.

Ebenfalls hält sie den Hinweis in der Gesetzbegründung für sehr positiv, dass der Verwaltungsrat „rechtzeitig“ in die Erarbeitung einzubinden ist. Denn die Erlebnisse der Patientenvertretung mit Abstimmungsprozessen in der Selbstverwaltung sind vielfältig: Während es in einigen Fällen gut mit der zeitnahen Beteiligung funktioniert, gibt es andere Fälle, in denen über viele Monate zwischen den anderen Beteiligten eine Geschäftsordnung erarbeitet wurde- ohne Beteiligung der Patientenvertretung. Die gesetzliche vorgeschriebene Beteiligung erschöpfte sich dann in der Übersendung einer Geschäftsordnung im PDF-Format eine Woche vor der vorgesehenen Verabschiedung zur Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Frist.

Vor dem Hintergrund derartiger Erlebnisse bittet die BAG SELBSTHILFE um Prüfung, ob nicht die Rechtzeitigkeit der Einbindung des Verwaltungsrates in den Gesetzestext selbst aufgenommen werden kann.

2. Abrechnung von Leistungen vor der Begutachtung des MD zur Einhaltung von Strukturmaßnahmen (§ 275d Abs. 1a SGB V)

Der BAG SELBSTHILFE hält die vorgesehene Ausnahmeregelung für die Abrechnung von Leistungen vor Erfüllung der Strukturmaßnahmen für risikoreich. In der Einführung heißt es dazu:

"Für die Prüfung von Strukturmerkmalen nach § 275d SGB V wird eine Ausnahmeregelung eingeführt, nach der Krankenhäuser bei erstmaliger Leistungserbringung und bei der Abrechnung erstmals vergütungsrelevanter Schlüssel des OPS nach § 301 Absatz 2 SGB V Leistungen abrechnen können, bevor der MD die Einhaltung von Strukturmerkmalen auf Grund des OPS begutachtet hat."

Aus der Sicht der BAG SELBSTHILFE könnte dies dazu führen, dass beispielsweise neue kinderherzchirurgische Abteilungen aufmachen, ohne dass deren Strukturmerkmale gesichert sind. So gibt es z.B. in Mainz und Oldenburg immer wieder Initiativen, Kinderherzchirurgie durchzuführen, z.B. mit „ausgeliehenen“ Chirurgen.

Vor diesem Hintergrund sieht die BAG SELBSTHILFE die vorgesehene Ausnahmeregelung kritisch. Denn viele Strukturmerkmale dienen vor allem dazu, Patientengefährdungen zu verhindern. Eine „Weichspülung“ dieser Anforderungen könnte daher aus der Sicht der BAG SELBSTHILFE zu Risiken für die Patient*innen führen.

3. Weitergehende Information der Versicherten beim Erhalt von NFC-fähigen Karten und in anderen Fällen (§ 291 Abs. 3a SGB V)

Die BAG SELBSTHILFE begrüßt es sehr, dass die Krankenkassen in Zukunft darüber informieren müssen, wie und in welcher Weise eine ePA erlangt werden kann- sowohl bei der Ausgabe von NFC-fähigen Karten als auch in allen anderen Fällen.

Befragungen bei Mitgliedsverbänden und Patientenvertreter*innen ergaben, dass der Erhalt der ePA in der Praxis oft so kompliziert ausgestaltet ist, dass viele diesen Prozess abbrechen. Hinzu kommen leider auch Berichte, dass Hausärzte – trotz der gesetzlich bestehenden Pflicht – die Befüllung mit dem Argument ablehnen, bei einer Befüllung würde das gesamte System der Praxis zusammenbrechen. Insoweit beantragen Patient*innen dann keine ePA, weil sie ohne entsprechende Befüllung keinen Sinn für sich darin sehen.

4. Barrierefreiheit digitaler Produkte (an verschiedenen Stellen)

Die BAG SELBSTHILFE unterstützt nachdrücklich die Stellungnahme unseres Mitgliedsverbandes, des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V., zur Nachbesserung bzgl. der Barrierefreiheit von digitalen Produkten, insbesondere hinsichtlich

  • der Zugänglichkeit des Medikationsplans,
  • der Formulierung von Anforderungen für die von der gematik zulassungsfähigen Dienste und Komponenten sowie
  • der Barrierefreiheit von digitalen Gesundheitsanwendungen.

Diese Stellungnahme fügen wir in Anlage bei.

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