Auch die mit dem Gesetz gewählte Vorgehensweise, den notwendigen Reformprozess in mehreren Stufen zu vollziehen, ist aus Sicht der BAG SELBSTHILFE zu begrüßen.
Allerdings hält es die BAG SELBSTHILFE für geboten, einige Elemente, die nach dem vorliegenden Gesetzentwurf erst für spätere Ausbaustufen vorgesehen sind, bereits jetzt zu implementieren.
Außerdem sollte das Gesetz noch stärker mit den Regelungen der SGB V und IX verzahnt werden.
Aus Sicht der BAG SELBSTHILFE sehr zu begrüßen ist, dass der Gesetzentwurf eine Ausweitung der Beschwerde- und Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen vorsieht, die diese vom Objekt zum Subjekt der Verfahren machen.
Allerdings sollten die im SGB VIII vorgesehenen Beteiligungsrechte nun auch konsequent den Selbsthilfeorganisationen chronisch kranker und behinderter Kinder und Jugendlicher mit zuerkannt werden.
Sehr zu begrüßen ist aus Sicht der BAG SELBSTHILFE auch, dass der Gesetzentwurf eine stärkere Einbindung der Akteure im Gesundheitswesen in die Verantwortungsgemeinschaft für einen wirksamen Kinderschutz vorsieht.
Aus Sicht der BAG SELBSTHILFE kann der Kinderschutz aber nicht allein der tragfähige Kristallisationspunkt für eine stärkere Orientierung der Behandlerinnen und Behandler auf das System der Kinder- und Jugendhilfe sein.
Im SGB V muss vielmehr eine grundlegende Neuorientierung vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass im Behandlungsgeschehen nicht vor allem mit medizinischer Orientierung agiert wird, sondern dass das gesamte Potential der Kinder- und Jugendhilfe bereits vom Behandler/von der Behandlerin aus gezielt zum Einsatz gebracht wird.
Ebenfalls von der BAG SELBSTHILFE sehr begrüßt werden die im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen, die auf eine Stärkung von Kindern und Jugendlichen abzielen, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen.
Die Ausführungen zu dem vorliegenden Gesetzentwurf im Einzelnen entnehmen Sie bitte dem anliegenden Dokument.