Stellungnahme zum Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen (Gesetz Digitale Rentenübersicht)

Die BAG SELBSTHILFE begrüßt das Anliegen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, den Bürgerinnen und Bürgern ein ergänzendes Angebot zu unterbreiten, sich nutzerfreundlich einen Gesamtüberblick über die eigene Altersvorsorge zu verschaffen. Ebenfalls begrüßt wird auch das Anliegen des Ministeriums, die Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation neu zu regeln.

Als Dachverband von 120 Bundesorganisationen der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen und von 13 Landesarbeitsgemeinschaften begrüßt die BAG SELBSTHILFE das Anliegen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, den Bürgerinnen und Bürgern ein ergänzendes Angebot zu unterbreiten, sich nutzerfreundlich einen Gesamtüberblick über die eigene Altersvorsorge zu verschaffen. Ebenfalls begrüßt wird auch das Anliegen des Ministeriums, die Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation neu zu regeln.

Aus Sicht der BAG SELBSTHILFE muss nämlich die Leistungsbeschaffung zur medizinischen Rehabilitation künftig viel stärker darauf ausgerichtet sein, dass jeder Versicherte/jede Versicherte ihren Rechtsanspruch auf medizinische Rehabilitation auf der Basis eines Leistungsangebots einlösen kann, das den spezifischen Bedarfen auch entspricht. Leider kann diese Zielsetzung mit der im Referentenentwurf vorgesehenen Neuregelung des § 15 SGB VI nicht vollständig erreicht werden.

Schließlich begrüßt die BAG SELBSTHILFE das Anliegen des Ministeriums, das Verfahren der Sozialwahlen zu reformieren und die Sozialwahlen für die Versicherten attraktiver zu gestalten. Leider bleibt in dem vorliegenden Referentenentwurf bislang unberücksichtigt, dass die Attraktivität für die Versicherten in dem Maße zunehmen wird, in dem die Vertreterversammlungen und die Verwaltungsräte als Gremien wahrgenommen werden, in denen es auch tatsächlich um die Wahrnehmung von Versicherteninteressen geht. Insbesondere bei den Selbstverwaltungsgremien der Kranken- und Pflegeversicherung wird dies nur gelingen, wenn nach dem Muster des § 279 Absatz 5 SGB V den Vertreterinnen und Vertretern der Patienten, der Selbsthilfe und der von Pflege Betroffenen Mitwirkungsrechte zuerkannt werden.

Die Einzelheiten zu dem Referentenentwurf entnehmen Sie bitte der anliegenden Stellungnahme.

Gesundheitspolitik

Zurück