Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Die BAG SELBSTHILFE begrüßt den vorliegenden Entwurf dem Grundsatz nach. Das gilt zum einen für die geplante Neustrukturierung des Vormundschaftsrechts, zum anderen aber auch für viele der vorgesehenen gesetzlichen Anpassungen beim Betreuungsrechts vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Kritik besteht, unter anderem dahingehend, dass die vorgesehene Prüfung der Eignung als Betreuer zu einer indirekten Einflussnahme durch staatliche Stellen bzw. die Gerichte führen kann und somit letztlich doch die Entscheidung über die Person des Betreuers und die Notwendigkeit und den Umfang einer Betreuung bei diesen und nicht beim Betreuten liegt.

Als Dachverband von 116 Bundesverbänden der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen sowie von 12 Landesarbeitsgemeinschaften und sieben Fachverbänden begrüßt die BAG SELBSTHILFE den vorliegenden Entwurf dem Grundsatz nach. Das gilt zum einen für die geplante Neustrukturierung des Vormundschaftsrechts, zum anderen aber auch für viele der vorgesehenen gesetzlichen Anpassungen beim Betreuungsrechts vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Vor allem ist begrüßenswert, dass man stärker als bisher die Wünsche von Menschen mit rechtlicher Betreuung als zentralen Maßstab für den Inhalt und die Ausgestaltung eines Betreuungsverhältnisses zugrunde legen will und damit dem Selbstbestimmungsrecht des Betreuten mehr Geltung verschafft. Insoweit ist erkennbar, dass der lange Vorlauf zum jetzigen Entwurf, insbesondere der Diskussionsprozess „Selbstbestimmung und Qualität im Betreuungsrecht“ offenkundig Früchte getragen hat.

Allerdings wird das in der UN-BRK enthaltene Leitbild der Selbstbestimmung im jetzigen Entwurf nicht durchgängig verankert. Insoweit werden von manchen Mitgliedsverbänden der BAG SELBSTHILFE auch Befürchtungen und Kritik geäußert, unter anderem dahingehend, dass die vorgesehene Prüfung der Eignung als Betreuer zu einer indirekten Einflussnahme durch staatliche Stellen bzw. die Gerichte führt oder führen kann und somit dann letztlich doch die Entscheidung über die Person des Betreuers und die Notwendigkeit und den Umfang einer Betreuung bei diesen und nicht beim Betreuten liegt.

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