Im Einzelnen ist zu den vorgesehenen Regelungen Folgendes auszuführen:
1) Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 Absatz 3 Satz 1 AO)
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Anhebung der Freigrenze auf 50000 EUR wird vollumfänglich begrüßt.
2) Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale (§3 Nummer 26, 26a EstG)
Aus Sicht der BAG SELBSTHILFE ist die im Gesetzentwurf vorgesehene Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3300 EUR bzw. 960 EUR grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings sollten die Beträge etwas höher angesetzt werden. Aus Sicht der BAG SELBSTHILFE wären jedoch 6000 EUR für die Übungsleiterpauschale und 1500 EUR für die Ehrenamtspauschale angemessen. Ein reiner Inflationsausgleich, wie er in der Gesetzesbegründung angesprochen wird, setzt nämlich gerade keinen spürbaren Impuls zur Förderung des Ehrenamtes, sondern verhindert gerade einmal eine Verminderung der steuerrechtlichen Anerkennung.
Gerade bei einem fortlaufenden ehrenamtlichen Engagement ist es absolut im Rahmen, wenn engagierte Personen als Übungsleiter Aufwandentschädigungen von 500 EUR im Monat erhalten.
Die BAG SELBSTHILFE koordiniert nach § 140 f Absatz 5 SGB V die Mitwirkung von ehrenamtlichen Patientenvertreter*innen in den Gremien des Gesundheitswesens. Mit dieser Tätigkeit bringen die beteiligten Personen ihre Betroffenenkompetenz in die Beratung der Gremien ein. Daher ist eine Klarstellung erforderlich, dass für Aufwandsentschädigungen für diese Tätigkeiten § 6 Nummer 26 EstG greift.
3) Freigrenze hinsichtlich der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Absatz 1 Nr. 5 AO)
Die BAG SELBSTHILFE begrüßt die Anhebung der Freigrenze nach § 55 Absatz 1 Nr. 5 AO. Allerdings wäre es ebenso wichtig, auch die Zeiträume für die zulässige Verwendung von Rücklagen zu erweitern. Viele gemeinnützige Ziele können erst nach einem erheblichen zeitlichen Vorlauf finanziell von gemeinnützigen Organisationen realisiert werden, so dass auch die gesetzlich vorgesehenen Zeitgrenzen flexibilisiert bzw. idealerweise aufgegeben werden sollten.
4) Sachspendenden an gemeinnützige Organisationen (§ 3 Nr. 1b Satz 1 Nr. 3 UstG)
Aus Sicht der BAG SELBSTHILFE sollte § 3 Nr. 1b Satz 1 Nr. 3 UstG mit folgender Formulierung ergänzt werden: „…und Sachspenden an gemeinnützige Organisationen.“
Es kommt durchaus vor, dass Selbsthilfeorganisationen und andere gemeinnützige Organisationen Sachspenden erhalten. Sei es Einrichtung für die Geschäftsstelle, Technik, Gegenstände für Veranstaltungen, Pflegeprodukte. Im Sinne der Spendenbereitschaft von Unternehmen wäre es daher sehr zu begrüßen, wenn es hierfür einen Befreiungstatbestand im UstG gäbe und die Umsatzsteuer nicht anfiele.
5) Konkretisierung zur Definition von Zweckbetrieben (§ 65 AO )
Zur Definition von Zweckbetrieben schlägt die BAG SELBSTHILFE folgende Neuformulierung der Absätze 2 und 3 von § 65 AO vor:
„Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
…..
2. die Zwecke durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und …
3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nach Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
„Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten nicht für Zweckbetriebe im Sinne der §§ 66 bis 68 AO.“
Aus Sicht der BAG SELBSTHILFE ist nämlich ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb nicht nur im Falle einer Notwendigkeit gegeben, sondern bereits dann, wenn dieser für die Verfolgung des Zwecks hilfreich und nützlich.
6) Gelegentliche tagespolitische Äußerungen ( § 58 AO )
Schließlich tritt die BAG SELBSTHILFE für eine Klarstellung in § 58 AO ein, wonach „die Steuervergünstigung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass eine Körperschaft außerhalb ihrer Satzungszwecke gelegentlich zu tagespolitischen Themen Stellung nimmt.“
Düsseldorf, den 20.08.2025