Stellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über multimodales Buchen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 80/2009 vom 13.05.2026

Die BAG SELBSTHILFE begrüßt die Zielsetzungen dieser Verordnung, gemeinsame Vorschriften für B2B- und B2C-MDMS-Anbieter in Bezug auf Verkehrsprodukte festzulegen, welche in der Europäischen Union angeboten oder genutzt werden, um eine Marktfragmentierung zu vermeiden und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Verkehrsunternehmen und MDMS-Anbieter in der gesamten Union zu gewährleisten. Auch wird positiv bewertet, dass der Mangel an Transparenz, unbillige Vertragsklauseln sowie ungleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem digitalen Markt für Tickets im Personenverkehr angegangen werden, um zu gewährleisten, dass sich die Endnutzer*innen über alle verfügbaren Optionen, auch multimodale Optionen, informieren können.

Für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem o.g. Vorschlag der Europäischen Kommission möchte die BAG SELBSTHILFE herzlich danken. Als Dachverband von 121 Bundesorganisationen der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen und von 13 Landesarbeitsgemeinschaften nehmen wir dazu wie folgt Stellung:
 

I. Ziele des Vorschlags:

Die BAG SELBSTHILFE begrüßt die Zielsetzungen dieser Verordnung, gemeinsame Vorschriften für B2B- und B2C-MDMS-Anbieter in Bezug auf Verkehrsprodukte festzulegen, welche in der Europäischen Union angeboten oder genutzt werden, um eine Marktfragmentierung zu vermeiden und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Verkehrsunternehmen und MDMS-Anbieter in der gesamten Union zu gewährleisten. Damit einhergehend wird auch positiv bewertet, dass der Mangel an Transparenz, unbillige Vertragsklauseln sowie ungleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem digitalen Markt für Tickets im Personenverkehr - auf allen MDMS (multimodal digital mobility services) für Luft-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr - angegangen werden, um das Funktionieren des Ticketvertriebsmarktes zu stärken und zu gewährleisten, dass sich die Endnutzer*innen bzw. Kund*innen über alle verfügbaren Optionen, auch multimodale Optionen, informieren können. Denn es zeigt sich nach wie vor, wie schwierig es für Endnutzer*innen ist, multimodale Reisen oder Reisen mit mehreren Verkehrsunternehmen zu buchen und welche zusätzlichen Hürden bestehen, wenn sie Eisenbahnfahrten mit mehreren Betreibern buchen möchten.

1. Verankerung der EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act/EAA) als verbindlicher Standard: 
Damit auch Menschen mit Beeinträchtigungen als EU-Bürger*innen und Kund*innen im europäischen Raum eine Reise mit mehreren Verkehrsunternehmen bzw. eine multimodale Reise buchen können, mithin keinerlei Schwierigkeiten mehr beim Buchen haben, sollte sowohl im Verordnungstext selbst als auch in den entsprechenden Artikeln der geplanten MDMS-Verordnung – insbesondere in Artikel 7 und Artikel 9 - explizit und damit verbindlich auf die Anforderungen der EU-Richtlinie 2019/882 verwiesen werden, und zwar mit folgender Formulierung: „Bei der Anzeige von Informationen müssen B2C-MDMS-Anbieter die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen erfüllen und insbesondere audiovisuelle Optionen anbieten“. 

(Bisherige Formulierung: „Bei der Anzeige von Informationen sollten B2C-MDMS Anbieter die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen erfüllen und insbesondere audiovisuelle Optionen anbieten.“) 

Nur durch einen solch direkten Bezug wird nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE sichergestellt, dass B2C-MDMS-Anbieter (Verbraucher-business-to-consumer, B2C) standardisiert und EU-weit einheitlich zur digitalen Barrierefreiheit verbindlich verpflichtet werden.

2. Digitale Barrierefreiheit der B2C-Schnittstellen:
Digitale Buchungssysteme (Websites, Apps, Verkaufsautomaten) müssen grundsätzlich nach dem 2-Sinne-Prinzip gestaltet sein. Visuelle Daten (Reiseverbindungen, Preise, Umstiegsinformationen) müssen stets auch auditiv aufbereitet werden und umgekehrt (z.B. Screenreader-Kompatibilität, Text-to-Speech). Im Sinne einer multisensorischen Informationsvermittlung müssen nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE jedoch auch Menschen mit Lernschwierigkeiten berücksichtigt werden. Sowohl die EU-Richtlinie 2019/882 als auch das deutsche Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichten Dienstleister dazu, Informationen „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ zu gestalten (Prinzipien der EN 301 549 bzw. WCAG 2.1). 

Während öffentliche Stellen nach der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) oft gesetzlich verpflichtet werden, explizite Zusammenfassungen in Leichter Sprache bereitzustellen, gilt für rein private oder gewerbliche B2C-Dienste im Rahmen der EU-Richtlinie 2019/882 primär das Gebot der „Einfachen/Verständlichen Sprache“ (Conformity Level AA).

Die geplante MDMS-Verordnung sollte nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE jedoch über das Minimum einer Verständlichen Sprache hinausgehen und gerade bei komplexen multimodalen Buchungsprozessen (z.B.: Tarif- und Umstiegsregeln) spezifische Erleichterungen für Personen mit Lernschwierigkeiten vorsehen. Dies bedeutet konkret, dass B2C-MDMS-Anbieter auf Fach-Jargon verzichten sollten, stattdessen leicht verständliche Begriffe anstelle von komplexem Tarif- und Eisenbahndeutsch nutzen (z.B.: „Umsteigen“ statt „Verkehrsmittelwechsel“, „Fahrkarte“ statt „Beförderungsdokument“).

Es sollten verschachtelte Satzstrukturen bei Buchung und Stornierungsbedingungen vermieden und stattdessen kurze Sätze verwendet werden. Auch ist hilfreich für Menschen mit Lernschwierigkeiten eine visuelle Unterstützung durch Piktogramme oder Icons), d. h. Informationen dürfen nicht rein textuell sein. 

Universal verständliche Symbole (z.B.: für Rollstuhlzugang, Fahrradmitnahme, Umstieg, Gleiswechsel) unterstützen Menschen mit Lernschwierigkeiten maßgeblich. 

Darüber hinaus sollten nach unserem Dafürhalten B2C-MDMS-Plattformen ermutigt werden, eine vereinfachte Ansicht oder Erklärseiten in Leichter Sprachen für die Kernschritte der Reisebuchung optional anzubieten. Zudem ist wichtig auch der Verzicht auf überflüssige Pop-Ups, ablenkende Werbung, oder zeitdruckerzeugende Elemente („nur noch ein Ticket verfügbar!“). Vielmehr sollte ein klarer Buchungsablauf formuliert werden, d. h. eine Schritt-für-Schritt-Führung mit Fortschrittsanzeige, damit die Endnutzer*innen stets wissen, an welcher Stelle im Buchungsprozess sie sich befinden. Im Weiteren sollten auch Fehlereingaben leicht korrigierbar sein und in verständlicher Sprache erklärt werden (z.B.: „Bitte tragen Sie das Datum so ein: TT.MM.JJJJ.“ statt abstrakter Fehlermeldungen).

Ferner ist für Menschen mit Lernschwierigkeiten im Rahmen von Zeit- und Orientierungshilfen wichtig, kein automatisches Sitzungs-Timeout zu installieren, sondern vielmehr ausreichend Zeit für die Dateneingabe beim Buchen zu gewährleisten. Wenn Sitzungen ablaufen, müssen die Kund*innen bzw. Endnutzer*innen vorgewarnt werden, um die Zeit verlängern zu können.

Schließlich muss auch eine vollständige Navigierbarkeit ohne Maus sowie Unterstützung assistiver Technologien (Assistive Technologies/Hilfsmittel wie Braille-Zeilen, Sprachsteuerung) gewährleistet sein.

3. Transparenz und Verfügbarkeit von Echtzeit-Daten zur Barrierefreiheit: 
Im Weiteren müssen nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE MDMS-Anbieter verpflichtet werden, nicht nur Fahrplandaten, sondern auch detaillierte Echtzeit-Informationen zur Barrierefreiheit der Reisekette anzuzeigen (z.B.: Funktionsfähigkeit von Aufzügen an Bahnhöfen, Niederflurfahrzeuge, stufenfreie Umstiege, rollstuhlgerechte Toiletten). Endnutzer*innen müssen in der Lage sein, Suchergebnisse gezielt nach individuellen Zugänglichkeitskriterien zu filtern (z.B.: „nur stufenfreie Verbindungen“, „Verbindungen mit Blindenleitsystem“).

4. Mitbuchung von Hilfeleistungen (PRM-Assistance) im Buchungsprozess: 
Des Weiteren muss bei multimodalen Reisen das Anfordern von Ein-, Um- und Ausstiegshilfen (Passenger with Reduced Mobility – PRM) für die gesamte Reisekette direkt in einem Schritt über den MDMS-Anbieter ermöglicht werden. Auch muss ein standardisierter und automatisierter Datenaustausch zwischen MDMS-Anbietern und den jeweiligen Verkehrsunternehmen/-betreibern bezüglich angemeldeter Hilfebedarfe zwingend bestehen.

5. Neutrales und diskriminierungsfreies Ranking (Anlehnung an VO (EG) Nr. 80/2009):
In Anlehnung an den Verhaltenskodex für Computerreservierungssysteme (VO 80/2009) muss sichergestellt werden, dass barrierefreie Verbindungen in den Displays der MDMS-Anbieter gleichberechtigt und neutral dargestellt und nicht aufgrund komplexer Umstiegskriterien abgewertet oder gar versteckt werden.

6. Partizipation von Menschen mit Beeinträchtigungen und ihren Selbsthilfe-bzw. Selbstvertretungsorganisationen:
Schließlich sollten nach unserem Dafürhalten auch MDMS-Anbieter verpflichtet werden, Menschen mit Behinderungen und deren Selbsthilfe-/Selbstvertretungsorganisationen bei der Entwicklung und Weiterentwicklung der digitalen Schnittstellen einzubinden im Sinne eines partizipativen Ansatzes (Inklusive Design).

 

II. Art. 7: „Neutrale Anzeige und Kriterien für die Reihenfolge“

Gemäß Art. 7 Nr. 1. und Nr. 2 der geplanten MDMS-Verordnung müssen B2C-und B2B-MDMS-Anbieter die von den Verkehrsunternehmen bereitgestellten Daten zeitnah und mit gleicher Sorgfalt eingeben und verarbeiten und die Verkehrsprodukte der Verkehrsunternehmen neutral und umfassend anzuzeigen.

Gemäß Nr. 5. i.V.m. Nr. 8. müssen B2C-MDMS-Anbieter und B2B-MDMS Anbieter dem Endnutzer oder gewerblichen Nutzer ermöglichen, jedes einzelne der in Abs. 5 Buchstabe a) bis g) (barrierefreie Verkehrsdienste für Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität) aufgeführten Kriterien auszuwählen oder diese in beliebiger Reihenfolge zu kombinieren. 

Dass gemäß diesen Regelungen die MDMS-Anbieter verpflichtet werden, Endnutzer*innen die Möglichkeit zu geben, die Angebote der Verkehrsunternehmen nach Barrierefreiheit zu sortieren, bewertet die BAG SELBSTHILFE als positiv. 

 

III. Artikel 12: „Nationale Durchsetzungsstellen“:

Nach Art. 12 der geplanten MDMS-Verordnung sollen die Mitgliedstaaten eine nationale Durchsetzungsstelle benennen, welche für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständig ist. Damit sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre nationale Durchsetzungsstelle über alle erforderlichen administrativen und finanziellen Ressourcen sowie das erforderliche Fachwissen verfügt, um die Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung angemessen wahrzunehmen.

Für die Ansiedlung einer solchen nationalen Durchsetzungsstelle für multimodales Buchen kommen nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE in Deutschland folgende Bundesbehörden in Betracht: 

1. Bundesnetzagentur (BNetzA):
Als selbstständige Bundesoberbehörde erfüllt sie strengste Unabhängigkeitskriterien von Verkehrsunternehmen und Verkehrsbehörden. Sie verfügt über langjährige Erfahrung in der Marktregulierung und Netzüberwachung (u.a. Eisenbahn-Regulierung, Telekommunikation) und eignet sich insoweit als unabhängige Marktüberwachungsbehörde für digitale Buchungs- und Vertriebsplattformen.

2 .Eisenbahn – Bundesamt (EBA):
Ist bereits die etablierte nationale Durchsetzungsstelle für Fahrgastrechte im Schienenverkehr. Durch den Schwerpunkt auf den öffentlichen Verkehr bringt das EBA tiefes Branchenwissen mit, müsste für eine sektorenübergreifende multimodale Überwachung jedoch organisatorisch erweitert und in der Entscheidungsfindung strikt entflochten werden.

3. Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM):
Betreut bereits zentrale digitale Verkehrsinfrastrukturen (z.B. den Nationalen Zugangspunkt für Mobilitätsdaten). Eine Angliederung böte sich an, wenn der Fokus stark auf der verkehrsträgerübergreifenden Daten- und Schnittstellenüberwachung liegt.

4. Bundeskartellamt (BKartA) 
Könnte als völlig unabhängige Wettbewerbs- und Marktüberwachungsbehörde infrage kommen, wenn der Schwerpunkt primär auf fairem Marktzugang, diskriminierungsfreien Vertrieb sowie der Unterbindung digitaler Marktmacht liegt.

 

IV. Art. 18: „Überprüfung und Berichterstattung“

Danach bewertet die Kommission die Umsetzung dieser Verordnung 5 Jahre nach ihrem Geltungsbeginn und legt dem Europäischen Parlament sowie dem Europäischen Rat einen Bericht über ihre wichtigsten Ergebnisse vor. Erforderlichenfalls werden dem Bericht geeignete Rechtsetzungsvorschläge beigefügt.

Die Aufnahme einer solchen Evaluationsklausel ist nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE grundsätzlich als positiv zu bewerten; sie erfüllt zugleich im Rahmen der geplanten VO zum multimodalen Buchen wichtige Funktionen:

1. Praxistest für neue Märkte:
Der Markt für multimodale Mobilitätsdienste (z.B. die Kombination aus Bahn, Bus und Flug auf einem Ticket) befindet sich in einem raschen Wandel. Eine 5-Jahresfrist gibt dem Markt genügend Zeit, sich an die Regeln anzupassen, ohne veraltete Strukturen dauerhaft zu festigen.

2. Technologieneutralität und Innovation:
Digitale Schnittstellen, Datenaustauschstandards sowie Buchungsplattformen verändern sich dynamisch, sodass eine starre Verordnung ohne Evaluationsklausel Innovationen hemmen würde.

3. Sicherstellung der Wirksamkeit:
Die Kommission prüft anhand konkreter Daten, ob das eigentliche Ziel - die Vereinfachung grenzüberschreitender Reisebuchungen und der Schutz von Passagierrechten - tatsächlich erreicht wurde.

4. Anpassungsmöglichkeit:
Sollte sich zeigen, dass marktbeherrschende Anbieter Schnittstellen blockieren oder Passagierrechte im multimodalen Verkehr Lücken aufweisen, so kann die Kommission direkt nachsteuern.

Folgt aus dem Evaluationsbericht ein neuer Rechtsetzungsvorschlag der EU-Kommission, entscheidet der Rat der Europäischen Union gemeinsam mit dem EU-Parlament darüber. Eine fundierte Kenntnis des Evaluationsberichtes ist somit Voraussetzung für qualifizierte Entscheidungen im EU-Rat. Die Durchsetzung der o.g. geplanten EU-VO obliegt den nationalen Behörden (z.B. dem Eisenbahn-Bundesamt oder dem Bundeskartellamt). Die Praxisfeedbacks dieser Behörden fließen in den Bericht ein und die Ergebnisse bestimmen ihre zukünftige Aufsichtspraxis. Die Mitgliedstaaten müssen prüfen können, ob die EU-weiten Regelungen verhältnismäßig sind oder ob nationale Besonderheiten im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) besser berücksichtigt werden müssen. 

BAG SELBSTHILFE, Berlin/Düsseldorf, den 14.08.2026 

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