SGB IX und Rehabilitation

Mit dem Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX) wurden im Jahr 2001 das Schwerbehinderten- und das Rehabilitationsrecht zusammengefasst und zu einem Recht auf aktive Mitwirkung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft weiterentwickelt.

Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.

Eingangssatz zu § 1 SGB IX


Im SGB IX sind aber auch konkrete Hilfen und Maßnahmen festgelegt, zum Beispiel:

  • Mehr Eigenverantwortung durch erweiterte Wunsch- und Wahlrechte
  • Gleichbehandlung aller Menschen mit Behinderung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Anspruch auf notwendige Arbeitsassistenz
  • Verzicht auf die Einkommens- und Vermögensprüfung unterhaltspflichtiger Eltern von volljährigen Kindern mit Behinderung
  • Schneller und unbürokratischer Zugang zu den Leistungen durch feste Fristen für Entscheidungen und Begutachtungen; zudem künftig – mit Wirksamwerden der entsprechenden Regelungen nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) – auch durch ein verbindliches Teilhabeplanverfahren, bei dem nur noch ein „leistender Rehabilitationsträger“ gegenüber dem Antragsteller verantwortlich ist.
  • Einrichtung der sogenannten Ansprechstellen bei den Rehabilitationsträgern sowie einer Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung.

Trotz Errungenschaften, die das SGB IX gebracht hat, ist aus Sicht der BAG SELBSTHILFE festzuhalten, dass bei der praktischen Umsetzung des SGB IX durch die Rehabilitationsträger das eigentliche Ziel der Verwirklichung eines einheitlichen, umfassenden und trägerübergreifenden Teilhabeanspruchs bisher nicht erreicht werden konnte. Ursache hierfür ist, dass der Gesetzgeber an den bestehenden Strukturen des gegliederten Systems mit unterschiedlichen Rehabilitationsträgern mit eigenen Zielsetzungen unter sich verschärfenden finanziellen Rahmenbedingungen festgehalten hat. Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG), das der Deutsche Bundestag Ende 2016 verabschiedet hat, werden künftig zwar die Regelungen zur Bedarfsermittlung, zum Teilhabeplanverfahren und zur Zuständigkeitsklärung im SGB IX-neu immer vorgehen. Davon abgesehen bleibt es aber beim grundsätzlichen Vorbehalt abweichender Regelungen in den speziellen Leistungsgesetzen der Träger (z.B. der Krankenversicherung, SGB V oder der Rentenversicherung, SGB VI), durch den in der Praxis die Regelungen des SGB IX wieder vielfach relativiert werden.

Die BAG SELBSTHILFE bleibt bei ihrer Beurteilung, dass die Beratung, die Wahl-, Gestaltungs-, Selbstbestimmungs- und Beteiligungsmöglichkeiten der Menschen mit Behinderungen und der Zugang zur Rehabilitation verbessert werden müssen. Mit dem BTHG werden zwar wesentliche Punkte aufgegriffen und – zumindest teilweise – Schritte in die richtige Richtung gemacht (vgl. hierzu nachstehende Erläuterungen sowie die Ausführungen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes). Diese sind aber nicht weitreichend genug, vor allem nicht vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention. Denn diese führt auch zu einem Handlungsdarf im Bereich des SGB IX. Darüber hinaus müssen zusätzliche Maßnahmen zur Vereinheitlichung des Rehabilitationsrechts getroffen werden. Insoweit bestehen aus Sicht der BAG SELBSTHILFE weiterhin vielfältige Reformbedarfe.

Die Bundesregierung hat eigentlich angekündigt, einige der seit langem diskutierten Verbesserungsbedarfe zum SGB IX im Rahmen des sog. Bundesteilhabegesetzes im Jahr 2016 umzusetzen. Mit dem BTHG wurde aber, wie betont, nur eine Teilüberarbeitung des SGB IX vorgenommen.

Broschüre „Mein Recht auf Rehabilitation und Teilhabe“

Details zu der Frage, was sich seit dem Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes geändert hat, können Sie unserer Broschüre „Mein Recht auf Rehabilitation und Teilhabe“  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen entnehmen.

Hiernach wird das SGB IX künftig aus drei Teilen bestehen:

Teil 1 – Allgemeines Rehabilitations- und Teilhaberecht
Teil 2 – Recht der Eingliederungshilfe
Teil 3 – Schwerbehindertenrecht

Neu ist in Teil 1 unter anderem bei der Definition des Begriffs Behinderung in § 2 SGB IX-neu die stärkere Anlehnung an die UN-Behindertenrechtskonvention. Künftig wird hier das auch bei der ICF verwendete bio-psycho-soziale Modell zugrunde gelegt.

Veränderungen wird es in Bezug auf die in Teil 1 enthaltenen Leistungsgruppen geben. Neu ist dabei die Leistungsgruppe „Teilhabe an Bildung“, die auf einen gleichberechtigten Zugang zum Bildungssystem abzielt, insbesondere durch die Zurverfügungstellung von kommunikativen, technischen und sonstigen Hilfsmitteln. Die Teilhabe zur Bildung ergänzt die bisherigen Gruppen „Teilhabe zur medizinischen Rehabilitation“, „Teilhabe am Arbeitsleben“, „unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen“ sowie „Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“. Letztere Gruppe wird im Übrigen künftig umbenannt in „Leistungen zur sozialen Teilhabe“. Dabei werden auch die bestehenden Leistungen genauer bezeichnet, etwa „Assistenzleistungen“ oder „Leistungen zur Mobilität“. Im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben wird es künftig ein zusätzliches Wahlrecht für die Berechtigten geben: Sie können das neue „Budget für Arbeit“ in Anspruch nehmen und sich anstelle von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) auch zugelassene „andere Leistungsanbieter“ in Anspruch nehmen. Zugleich sind verschiedene verbesserte Mitwirkungsmöglichkeiten in den WfbM im Gesetz enthalten.

Von der BAG SELBSTHILFE werden ausdrücklich die geplanten Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation und der Reha-Träger begrüßt. So werden über fünf Jahre hinweg jeweils 100 Millionen Euro pro Jahr der Rentenversicherung sowie den Job-Centern zur Verfügung gestellt, um neue Organisationsmodelle und Maßnahmen zu entwickeln und zu erproben mit dem Ziel, eine (drohende) Behinderung oder Erwerbsminderung so früh wie möglich abzuwenden bzw. ihr entgegenzuwirken. Dabei bleibt gerade angesichts dieser hohen Summen zu hoffen, dass die Modellvorhaben tatsächlich konstruktiv und zielführend angegangen werden.

Beratung

Es ist die mit dem BTHG verfolgte Absicht des Gesetzgebers, die Beratungsstruktur zu erneuern. Daher gibt es nunmehr Ansprechstellen bei jedem Reha-Träger, die eine umfassenden Beratung und Information, auch im Austausch mit Arbeitgebern und anderen Reha-Trägern, anbieten.

Dieses Beratungsangebot wird ergänzt durch die sogenannte Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung, das insbesondere Behindertenverbände auf regionaler Ebene zur Verfügung stellen sollen und das vor allem durch eine Beratung von Betroffenen für Betroffene geprägt sein soll (sog. Peer-to-peer-Beratung).

Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung soll für den Ratsuchenden eine Orientierungs- und Entscheidungshilfe darstellen und während eines Teilhabeverfahrens, aber auch schon im Vorfeld einer Antragstellung in Anspruch genommen werden können. Dabei soll die Beratung niedrigschwellig angelegt sein und sowohl medizinische als auch psychosoziale und sozialrechtliche Aspekte beinhalten, also von einem ganzheitlichen Beratungsansatz geprägt sein. Die Berater müssen eine fachliche Kompetenz aufweisen und zugleich unabhängig, das heißt ausschließlich dem Ratsuchenden verpflichtet sein.

Die neue Beratungsstruktur steht im engen Zusammenhang mit dem Grundsatz der frühzeitigen Bedarfserkennung, der im neuen SGB IX noch stärker ausgeprägt sein soll. Das BTHG zielt zudem darauf ab, die Ermittlung des individuellen Bedarfs stärker in den Fokus zu rücken, etwa durch Anwendung von Analysen, Fragebögen, IT-Anwendungen oder funktionelle Prüfungen wie etwa Hör- und Sehtests.

Verfahren

Gleichzeitig soll das Verfahren, wie eingangs bereits hingewiesen, für den Betroffenen vereinfacht und beschleunigt werden. Dementsprechend sind die trägerübergreifenden Grundsätze stärker als bisher im Gesetz verankert, allem voran wird es ein verbindliches Teilhabeplanverfahren geben. Künftig soll bereits ein einziger Antrag für den gesamten Reha-Bedarf ausreichen. Dabei soll dann ein „leistender Rehabilitationsträger“ für die Koordination der Leistungen und gegenüber dem Antragsteller verantwortlich sein.

Ein verbindliches Teilhabeplanverfahren soll dazu führen, dass der angegangene Reha-Träger möglichst schnell eine Prüfung vornimmt, ob und inwieweit er zuständig ist und die Sache gegebenenfalls weiterleiten. Dafür hat er grundsätzlich zwei Wochen Zeit, anderenfalls wird er nach Ablauf dieser zwei Wochen zum leistenden Reha-Träger. Wird der Antrag rechtzeitig weitergeleitet und hält sich auch der zweite Reha-Träger für unzuständig, leitet dieser den Antrag an einen dritten Reha-Träger weiter. Dieser wird dann auch bei Nichtzuständigkeit zum leistenden Reha-Träger. Über den Antrag soll grundsätzlich innerhalb von drei Wochen entschieden werden.

Selbst wenn mehrere Reha-Träger zu beteiligen sind und das Verfahren dementsprechend zu splitten ist, bleibt die Verantwortlichkeit gegenüber dem Antragsteller in einer Hand. Dieser erhält daher am Ende grundsätzlich auch nur einen Bescheid. Der verantwortliche Reha-Träger ist sowohl für die Erstellung eines Teilhabeplans als auch – soweit erforderlich – für die Durchführung einer Teilhabekonferenz zuständig.

Grundlegende Reformbedarfe im Bereich der Rehabilitation

Jenseits der aktuellen Diskussionen zur Umsetzung des BTHG darf nicht übersehen werden, dass wir in Deutschland einen ganz grundlegenden Reformbedarf im Bereich der Rehabilitation haben. Dieser Bedarf ist in dem nachfolgenden Positionspapier zusammengefasst.

BAG SELBSTHILFE Forderungspapier "Rehabilitation personenzentriert neu gestalten"  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen
 

Die Deutsche Vereinigung für Rehabilitation e. V. (DVfR) setzt sich für ein modernes und anerkanntes Rehabilitationssystem ein. Die DVfR hat unter Beteiligung aller Mitgliedergruppen und ausgewiesener Reha-ExpertInnen eine eigene Definition des Begriffs „Rehabilitation“  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen erarbeitet.
 

Reformbedarf besteht aber auch im Bereich der sogenannten Leistungsbeschaffung durch die Rehabilitationsträger. Lesen Sie hierzu unsere Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (MedRehaBeschG).

Broschüre zur Vernetzung von Rehabilitation und Selbsthilfe

In dieser Broschüre sind Studienergebnisse, Wissen, Meinungen und Empfehlungen rund um das Thema der Vernetzung und Kooperation von Rehabilitation und Selbsthilfe zusammengestellt. Damit sollen Impulse für die zukünftige Etablierung und Weiterentwicklung von Kooperationen und Netzwerken gesetzt werden.

Broschüre "Vernetzung und Kooperation von Rehabilitation und Selbsthilfe"  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen

Webportal der DRV - Meine Rehabilitation

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat für ihre Versicherten mit dem 01.07.2023 ein neues Webportal unter der Überschrift "Meine Rehabilitation - Ihr Wegweiser zu einer qualitätsgesicherten Reha-Einrichtung" eingerichtet, welches unter dem Link https://meine-rehabilitation.de/pr-web abrufbar ist. 

Mit diesem Portal soll es zum Einen den Versicherten ermöglicht werden, eine passende Reha-Einrichtung für ihre diagnostizierte Erkrankung zu finden und zum Anderen können sie sich auch über die Qualität verschiedener Reha-Einrichtungen informieren.