Arzneimittelversorgung
Gerade bei der Arzneimittelversorgung tritt die BAG SELBSTHILFE dafür ein, dass sowohl die Arzneimittel selbst, aber auch die Arzneimitteltherapie unter der besonderen Berücksichtigung der Patientensicherheit Teil der Versorgung werden.
Ferner tritt die BAG SELBSTHILFE dafür ein, dass hinsichtlich des Nutzens von Arzneimitteln volle Transparenz für die Patientinnen und Patienten besteht, so dass die Medikationsentscheidung von Arzt und Patient gemeinsam sachgerecht getroffen werden kann.
Außerdem wendet sich die BAG SELBSTHILFE gegen jede Form von Zuzahlungen und Aufzahlungen, da diese gerade chronisch kranke Menschen ungerechtfertigt belasten.
Schließlich fordert die BAG SELBSTHILFE, dass der Off-Label-Use von Arzneimitteln sachgerecht aufgearbeitet werden muss, damit auch hier Transparenz hinsichtlich Patientennutzen und Patientensicherheit einkehrt.
1. Grundlagen der Arzneimittelerstattung im deutschen Gesundheitswesen
Die Arzneimittelversorgung in Deutschland ist stark reguliert und basiert auf einem fein austarierten Zusammenspiel verschiedener Institutionen. Rund 90 % der Bevölkerung sind in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert, weshalb deren Strukturen maßgeblich bestimmen, wie Arzneimittel erstattet werden.
Im Zentrum steht der Gemeinsame Bundesausschuss (G‑BA), das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung. Er legt fest, welche Arzneimittel verordnungsfähig sind und unter welchen Bedingungen sie erstattet werden.
Grundlage dafür ist die Arzneimittel-Richtlinie, die regelmäßig aktualisiert wird. Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) unterstützt den G‑BA, indem es wissenschaftliche Bewertungen zu Nutzen, Risiken und Evidenzlage von Arzneimitteln erstellt.
Für Patientinnen und Patienten bedeutet das: Ein Medikament wird grundsätzlich erstattet, wenn es medizinisch notwendig ist und in der Richtlinie gelistet ist. Sie leisten lediglich eine gesetzliche Zuzahlung von 5 bis 10 Euro pro Packung, sofern keine Befreiung vorliegt.
Gleichzeitig existieren für manche Arzneimittelgruppen Festbeträge, also Höchstbeträge, die die GKV für bestimmte Wirkstoffgruppen übernimmt. Liegt der Preis eines Präparats darüber, muss der Patient die Differenz als Aufzahlung selbst tragen.
Eine weitere Besonderheit sind Rabattverträge zwischen Krankenkassen und Herstellern. Diese Verträge verpflichten Apotheken häufig dazu, ein bestimmtes, rabattiertes Präparat abzugeben, sofern der Arzt die Substitution nicht ausschließt. Dadurch spart die GKV jährlich Milliardenbeträge ein.
Über allem steht das Wirtschaftlichkeitsgebot: Ärztinnen und Ärzte müssen so verordnen, dass die Versorgung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Krankenkassen können bei auffälligen Verordnungen Regressforderungen stellen – ein Mechanismus, der die Kostenkontrolle zusätzlich stärkt.
2. Arzneimittelversorgung transparenter gestalten - Zuzahlungen und Aufzahlungen
Für Patientinnen und Patienten ist oft schwer zu durchschauen, welche Arzneimittel ihnen erstattet werden; diese Intransparenz ist umso problematischer, als dieses Thema mit erheblichen Ängsten belegt sein kann, als „Patient zweiter Klasse“ nicht das zur Heilung am besten geeignete Medikament zu erhalten.
Es fehlt insgesamt an einem Informationssystem für Patientinnen und Patienten, um die Wirkungen, Nebenwirkungen, Risiken und Nutzenrelationen von Arzneimitteln in einem Indikationsbereich anschaulich vergleichen zu können. Ein solches Patienteninformationssystem – und nicht nur ein Arztinformationssystem – muss dringend bereitgestellt werden.
Gleichzeitig gilt aber auch, dass die unterschiedlichen selektiv- und kollektivvertraglichen Regelungen, welche zudem in regelmäßigen Abständen verändert werden, zu einer erheblichen Intransparenz in der Arzneimittelversorgung führen. Auch diesbezüglich muss für Patientinnen und Patienten eine umfassende Transparenz geschaffen werden.
Im Bereich der ambulanten Arzneimittelversorgung existieren folgende Regelungen, welche im Grundsatz dafür sorgen sollen, dass Arzneimittel ohne Aufzahlungen und evtl. auch ohne Zuzahlungen für Patienten verfügbar sein sollen:
Zuzahlungen
Versicherte zahlen für jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel pro Packung zehn Prozent des Verkaufspreises dazu, höchstens zehn Euro und mindestens fünf Euro. Die Zuzahlung beträgt jedoch nie mehr als die tatsächlichen Kosten des Mittels.
Kinder unter 18 Jahren sind von allen Arzneimittel-Zuzahlungen befreit. Zur Vermeidung von Überforderungen gibt es zudem eine Belastungsgrenze: Sie liegt grundsätzlich bei zwei Prozent des Bruttoeinkommens, für chronisch Kranke bei einem Prozent. In diese Rechnung fließen jedoch nicht allein die Zuzahlungen für Arzneimittel ein, sondern auch der Eigenanteil für stationäre Behandlung und die Zuzahlung bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege. Ist die Belastungsgrenze im laufenden Jahr bereits erreicht, wird dies durch die Krankenkasse bescheinigt und der Versicherte ist für den Rest des Jahres von allen Zuzahlungen befreit. Bei Rabattarzneimitteln und Festbetragsarzneimitteln mit besonders niedrigem Preis kann die Krankenkasse auch auf die Zuzahlung verzichten, sie muss es allerdings nicht. Die BAG SELBSTHILFE setzt sich insgesamt für eine Abschaffung der Zuzahlungen ein; weiteres finden sie unter Forderungen zur Bundestagswahl 2025 Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen.
Aufzahlungen
Diese sind zu leisten, wenn der Versicherte ein Medikament wählt, dessen Preis über dem Festbetrag liegt. In einer Festbetragsgruppe müssen 20 Prozent der Arzneimittelpackung unterhalb des Festbetrages liegen und damit aufzahlungsfrei sein. Verschreibt die Ärztin / der Arzt dem Patienten ein Medikament mit einem Preis über einem Festbetrag, ist er verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen. Lassen Sie sich über aufzahlungsfreie Versorgungsalternativen beraten!
Die BAG SELBSTHILFE setzt sich für eine Evaluation des Festbetragssystems ein, damit geklärt wird, ob Patientinnen und Patienten tatsächlich über ihre Rechte informiert sind.
3. Nutzenbewertung innovativer Arzneimittel
In Deutschland stehen zugelassene Arzneimittel den Versicherten unmittelbar nach Markteintritt zur Verfügung. Diese Arzneimittel genießen weil sie neu sind zunächst einmal Patentschutz und die Hersteller dürfen somit den Preis für das Arzneimittel exklusiv zunächst selbst festlegen.
Mit dem Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG), das 2011 in Kraft trat, wurde die Preisbildung für neue Arzneimittel grundlegend reformiert. Hintergrund war eine jahrelange Kostensteigerung im Arzneimittelsektor, die vor allem durch hochpreisige Innovationen getrieben wurde.
Das AMNOG setzte genau hier an. Es sollte sicherstellen, dass Innovationen weiterhin schnell verfügbar bleiben, gleichzeitig aber Preise stärker am tatsächlichen Nutzen ausgerichtet werden. Die Grundidee ist einfach: Ein neues Arzneimittel darf weiterhin sofort auf den Markt kommen, aber sein endgültiger Preis wird nach einer systematischen Bewertung des Zusatznutzens, der sog. frühen Nutzenbewertung festgelegt.
Damit wurde Deutschland zu einem der ersten Länder weltweit, das ein strukturiertes Verfahren zur frühen Nutzenbewertung eingeführt hat – ein Modell, das inzwischen auch anderswo Verbreitung findet und insbesondere mit dem sog. EU-HTA-Verfahren verzahnt ist.
Das AMNOG-Verfahren im Detail
Das AMNOG-Verfahren folgt einem klar definierten Ablauf, der innerhalb des ersten Jahres nach Markteintritt eines neuen Arzneimittels durchlaufen wird.
Schritt 1: Markteintritt und Dossier
Sobald ein Hersteller ein neues Medikament auf den Markt bringt, muss er gleichzeitig ein umfassendes Dossier beim G‑BA einreichen. Dieses Dossier ist das Herzstück des Verfahrens. Es enthält alle relevanten klinischen Daten, insbesondere Studien, die den Nutzen des neuen Präparats im Vergleich zu einer vom G‑BA festgelegten zweckmäßigen Vergleichstherapie belegen sollen. Dazu gehören Informationen zu Wirksamkeit, Nebenwirkungen, Lebensqualität und patientenrelevanten Endpunkten.
Schritt 2: Bewertung des Zusatznutzens
Das IQWiG prüft das Dossier wissenschaftlich und erstellt eine Nutzenbewertung. Bereits auf dieser Stufe des Verfahrens findet eine Patientenbeteiligung statt, die von der BAG SELBSTHILFE für die maßgeblichen Patientenorganisationen nach § 140 f SGB V koordiniert wird.
Auf der Grundlage des IQWiG-Berichts entscheidet der G‑BA, ob und in welchem Ausmaß ein Zusatznutzen vorliegt. Die Kategorien reichen von „erheblich“ über „beträchtlich“ und „gering“ bis hin zu „kein Zusatznutzen“. Auch „nicht quantifizierbar“ ist möglich, wenn zwar Hinweise auf einen Vorteil bestehen, die Datenlage aber unsicher ist.
Diese Einstufung ist entscheidend, denn sie bestimmt maßgeblich den späteren Preis. Ein hoher Zusatznutzen bedeutet in der Regel, dass das Medikament teurer sein darf als bestehende Therapien.
Auch im Verfahren beim G-BA findet eine Patientenbeteiligung statt, die ebenfalls von der BAG SELBSTHILFE für die maßgeblichen Patientenorganisationen nach § 140 f SGB V koordiniert wird.
Künftig wird dieses Verfahren Modifikationen erfahren, da die Gutachten zum Nutzen der Arzneimittel für bestimmte Indikationsbereiche nicht mehr (nur) von nationalen HTA-Institutionen wie dem IQWiG erstellt werden, sondern auf europäischer Ebene für alle EU-Mitgliedsstaaten (sog. EU-HTA-Verfahren). Auch in diesem Verfahren findet – allerdings in sehr begrenztem Umfang – eine Patientenbeteiligung statt.
Schritt 3: Preisverhandlung
Nach der Nutzenbewertung durch den G-BA verhandeln der Hersteller und der GKV-Spitzenverband über den endgültigen Erstattungsbetrag. Dieser Preis gilt ab dem 13. Monat nach Markteintritt und ist für alle Krankenkassen verbindlich. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet eine neutrale Schiedsstelle.
Auch bei der Schiedsstelle findet wieder eine Patientenbeteiligung statt, die von der BAG SELBSTHILFE für die maßgeblichen Patientenorganisationen nach § 140 f SGB V koordiniert wird.
Reformdiskussion zum AMNOG
Das AMNOG hat die Arzneimittelversorgung in Deutschland spürbar verändert und dadurch einen entscheidenden Fortschritt gebracht, dass der Patientennutzen in den Mittelpunkt der Betrachtungen gestellt wurde.
Trotz seiner Erfolge ist das AMNOG nicht frei von Kritik. Reformbedarf besteht insbesondere bei den Konstellationen, bei denen die Effekte innovativer Arzneimittel im Rahmen einer „frühen“ Nutzenbewertung nicht adäquat erfasst werden können. Hier wird es in Zukunft darauf ankommen, die Anwendung der Arzneimittel im Versorgungsgeschehen zu analysieren.
Das bislang hierfür vorgesehene Instrument der sog. anwendungsbezogenen Beobachtungen hat sich als unpraktikabel erwiesen.
4. Festbetragsbildung bei Generika
Die Festbetragsregelung ist eines der zentralen Steuerungsinstrumente der gesetzlichen Krankenversicherung, um die Arzneimittelausgaben zu begrenzen. Sie spielt vor allem bei Generika – also wirkstoffgleichen Nachahmerpräparaten – eine entscheidende Rolle. Das Prinzip ist einfach: Für bestimmte Arzneimittelgruppen legt der G‑BA einen Höchstbetrag fest, den die Krankenkassen erstatten. Dieser Betrag orientiert sich nicht am teuersten Produkt, sondern an einem wirtschaftlich angemessenen Preisniveau innerhalb der Gruppe.
Wie entstehen Festbetragsgruppen?
Der G‑BA bildet Festbetragsgruppen nach klar definierten Kriterien. Dabei unterscheidet er drei Ebenen:
- Wirkstoffgleiche Arzneimittel Alle Präparate enthalten denselben Wirkstoff in vergleichbarer Dosierung und Darreichungsform. → Dies ist die klassische Generikagruppe.
- Pharmakologisch-therapeutisch vergleichbare Wirkstoffe Verschiedene Wirkstoffe, die aber therapeutisch gleichwertig sind, können gemeinsam gruppiert werden.
- Therapeutische Vergleichsgruppen Arzneimittel mit unterschiedlichen Wirkmechanismen, die aber zur Behandlung derselben Erkrankung eingesetzt werden, können ebenfalls zusammengefasst werden – allerdings nur, wenn sie als austauschbar gelten.
Diese Systematik sorgt dafür, dass Festbeträge nicht willkürlich entstehen, sondern auf einer medizinisch-therapeutischen Vergleichbarkeit beruhen.
Da die Festlegung der Festbetragsgruppen beim G-BA stattfindet, gibt es auch hier eine Patientenbeteiligung, die von der BAG SELBSTHILFE für die maßgeblichen Patientenorganisationen nach § 140 f SGB V koordiniert wird.
Wie wird der Festbetrag festgelegt?
Der Festbetrag orientiert sich am unteren Preisniveau der jeweiligen Gruppe. Das bedeutet:
- Der Betrag wird so bemessen, dass ausreichend viele Präparate zum oder unterhalb dieses Preises verfügbar sind.
- Hersteller, die höhere Preise verlangen, können das tun – aber die GKV erstattet nur bis zum Festbetrag.
- Liegt der Apothekenverkaufspreis eines Präparats darüber, muss der Patient die Differenz selbst zahlen.
Damit entsteht ein starker Preiswettbewerb innerhalb der Gruppe. Hersteller haben einen Anreiz, ihre Preise zu senken, um für Versicherte ohne Mehrkosten verordnungsfähig zu bleiben.
Welche Rolle spielen Generika?
Generika sind der Motor dieses Wettbewerbs. Sobald der Patentschutz eines Originalpräparats ausläuft, treten zahlreiche Generikahersteller in den Markt ein. Sie bieten wirkstoffgleiche Präparate zu deutlich niedrigeren Preisen an. Dadurch sinkt das allgemeine Preisniveau – und der Festbetrag wird entsprechend angepasst.
Für die GKV bedeutet das erhebliche Einsparungen. Für Patientinnen und Patienten bedeutet es in der Regel keine Einschränkung, da Generika therapeutisch gleichwertig sind und denselben Wirkstoff enthalten wie das Original.
Festbeträge und Rabattverträge – ein Zusammenspiel
Festbeträge wirken nicht isoliert. Sie ergänzen sich mit den bereits erwähnten Rabattverträgen der Krankenkassen. Während Festbeträge das allgemeine Preisniveau begrenzen, sorgen Rabattverträge für zusätzliche Einsparungen innerhalb der Gruppe. Apotheken geben dann bevorzugt das rabattierte Präparat ab – sofern der Arzt die Substitution nicht ausgeschlossen hat.
Kritik und Herausforderungen
Die Festbetragsregelung ist grundsätzlich erfolgreich, aber nicht unumstritten. Kritiker bemängeln, dass:
- die Bildung therapeutischer Vergleichsgruppen zu weit gehen könne,
- Innovationen, die keinen Zusatznutzen im AMNOG-Verfahren erhalten, schnell in Festbetragsgruppen landen,
- Hersteller mit sehr niedrigen Preisen unter Druck geraten, was langfristig die Versorgungssicherheit beeinträchtigen könnte.
Trotz dieser Diskussionen bleibt die Festbetragsbildung ein zentrales Instrument, um die Arzneimittelausgaben der GKV zu stabilisieren – und sie ist einer der Gründe, warum Deutschland im internationalen Vergleich relativ niedrige Preise für generische Arzneimittel hat.
5. Bepreisung von Biosimilars
Während Generika klassische chemisch-synthetische Arzneimittel nachahmen, handelt es sich bei Biosimilars um Nachfolgeprodukte biotechnologisch hergestellter Arzneimittel. Da biologische Wirkstoffe komplexer und variabler sind als chemische Moleküle, unterscheidet sich auch ihre Preisbildung und Regulierung deutlich von der Generika-Systematik. Dennoch spielen Biosimilars eine zunehmend wichtige Rolle bei der Kostensteuerung im deutschen Gesundheitswesen.
Was macht Biosimilars besonders?
Biologische Arzneimittel werden in lebenden Zellsystemen hergestellt und sind daher nie vollständig identisch reproduzierbar. Ein Biosimilar ist deshalb kein „1:1‑Nachbau“, sondern ein hochgradig ähnliches Produkt, dessen Wirksamkeit und Sicherheit in umfangreichen Studien nachgewiesen werden müssen. Diese Besonderheit führt dazu, dass Biosimilars nicht automatisch in Festbetragsgruppen eingeordnet werden – zumindest nicht in der gleichen Konsequenz wie Generika.
Preisbildung beim Markteintritt
Beim Markteintritt eines Biosimilars gilt zunächst der freie Wettbewerb. Hersteller setzen ihre Preise meist deutlich unterhalb des Originalpräparats an, um Marktanteile zu gewinnen. Typischerweise liegen die Preise 10–30 % unter dem Referenzprodukt, in manchen Fällen auch darüber hinaus.
Dieser Preiswettbewerb entsteht, weil:
- Biosimilars im Gegensatz zu Generika keine automatische Austauschbarkeit in der Apotheke besitzen (Substitution ist nur eingeschränkt möglich),
- Ärzte und Kliniken aktiv entscheiden müssen, welches Präparat sie einsetzen,
- Krankenkassen über Rabattverträge gezielt Anreize setzen können.
Rolle der Rabattverträge
Rabattverträge sind ein zentraler Hebel, um Biosimilars in den Markt zu bringen. Krankenkassen schließen Verträge mit Herstellern ab, die ihnen besonders günstige Konditionen bieten. Dadurch entsteht ein intensiver Wettbewerb zwischen Originalherstellern und Biosimilar-Anbietern. In einigen Wirkstoffgruppen hat dies zu erheblichen Preisrückgängen geführt – teilweise sogar stärker als bei klassischen Generika.
Festbeträge bei Biologika – möglich, aber differenziert
Der G‑BA kann auch für biologische Arzneimittel Festbetragsgruppen bilden. Dies geschieht jedoch mit größerer Zurückhaltung, da die therapeutische Vergleichbarkeit sorgfältig geprüft werden muss. Festbeträge kommen vor allem dann zum Einsatz, wenn:
- mehrere Biosimilars verfügbar sind,
- die therapeutische Gleichwertigkeit gut belegt ist,
- ein ausreichend breites Preisniveau existiert.
Sobald ein Festbetrag eingeführt wird, entsteht ein ähnlicher Preisdruck wie bei Generika: Hersteller müssen ihre Preise anpassen, um für Versicherte ohne Mehrkosten verordnungsfähig zu bleiben.
Auswirkungen auf Versorgung und Markt
Für das Gesundheitssystem haben Biosimilars eine enorme Bedeutung. Sie ermöglichen Einsparungen in Bereichen, in denen zuvor extrem hochpreisige Biologika dominierten – etwa in der Onkologie, Rheumatologie oder Gastroenterologie. Für Patientinnen und Patienten bleibt die Versorgung dabei auf hohem Niveau, da Biosimilars strenge Zulassungsanforderungen erfüllen müssen.
Für Hersteller ist der Markt anspruchsvoll: Die Entwicklung eines Biosimilars ist deutlich teurer und aufwendiger als die eines Generikums. Gleichzeitig führt der Preiswettbewerb zu sinkenden Margen. Dennoch bleibt der Biosimilar-Markt attraktiv, weil die Umsätze biologischer Arzneimittel insgesamt stark wachsen.
Herausforderungen und Diskussionen
Die Bepreisung von Biosimilars ist Gegenstand intensiver Debatten. Kritische Punkte sind:
- die Frage, wie weit Preisabschläge gehen können, ohne die Versorgungssicherheit zu gefährden,
- die Rolle der ärztlichen Verordnungshoheit und die Akzeptanz von Biosimilars,
- die Balance zwischen Wettbewerb und Innovationsanreizen für neue Biologika.
6. Lieferengpässe
Die BAG SELBSTHILFE wirkt im Beirat Lieferengpässe des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte mit.
Zum Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) hat die BAG SELBSTHILFE eine Stellungnahme abgegeben.
Bundeseinheitlicher Medikationsplan (BMP)
Der bundeseinheitliche Medikationsplan (BMP) ist eine wichtige Errungenschaft für die Patientinnen und Patienten. Seit Oktober 2016 haben gesetzlich Versicherte, die mindestens drei verordnete Medikamente mindestens vier Wochen lang anwenden, einen Anspruch auf diesen Überblick in Papierform. Die Ärztinnen und Ärzte müssen über diesen Anspruch informieren. Im Normalfall erstellt die Hausärztin oder der Hausarzt den Medikationsplan. Der Medikationsplan soll möglichst sämtliche Arzneimittel enthalten, sowohl die verordneten als auch die frei verkäuflichen. Damit dieser Plan auch tatsächlich eine Hilfestellung für die Patient*innen ist, werden unter anderem Wirkstoff, Dosierung, Einnahmegrund und sonstige Hinweise zur Einnahme aufgeführt. Der elektronische Medikationsplan (eBMP) enthält zusätzlich Kommentarfelder und ermöglicht es, historisierte Daten zu speichern. Alle Apotheken haben auf Wunsch der Patientinnen und Patienten bei Abgabe eines apothekenpflichtigen Medikamentes den Medikationsplan zu aktualisieren, z.B. bei Namensänderung des Medikamentes oder bei Selbstmedikation.
Mit dem E-Medikationsplan können die Informationen des BMP nunmehr auch auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden. Das Speichern und die Einsicht dieser Daten auf der Gesundheitskarte in der Arztpraxis, in Apotheken und m Krankenhaus sowie die Einsicht der Daten in der psychotherapeutischen Praxis bedarf der Einwilligung durch die Patientin oder den Patienten. Versicherte können aber auch bei Speicherung auf der elektronischen Gesundheitskarte weiterhin einen Ausdruck erhalten.
Hier finden Sie eine Liste mit Forderungen und Handlungsfeldern Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen der Initiative „Medikationsplan schafft Überblick“ sowie einen Mustertext Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen, der genutzt werden kann um in der Öffentlichkeitsarbeit auf die Forderungen aufmerksam zu machen.
Zudem hat die Initiative „Medikationsplan schafft Überblick“ für Patientinnen und Patienten praxisnahe Tipps zusammengestellt, die in verständlicher Form Informationen zur sicheren Einnahme von Medikamenten geben: https://www.medikationsplan-schafft-ueberblick.de/Tipps/