Heil- und Hilfsmittelversorgung
Heilmittelversorgung, häusliche Krankenpflege und außerklinische Intensivpflege
Die BAG SELBSTHILFE tritt für eine unterbrechungsfreie und hochwertige Versorgung mit Heilmitteln wie Physiotherapie, Ergotherapie etc. ein, damit eine bestmögliche gesundheitliche Versorgung und die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sichergestellt ist.
1. Grundlagen der Heilmittelerstattung im deutschen Gesundheitswesen
Die Heilmittelversorgung – also Leistungen aus den Bereichen Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Podologie – ist ein zentraler Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Da rund 90 % der Bevölkerung gesetzlich versichert sind, prägen die Regelungen der GKV maßgeblich, wie Heilmittel verordnet und erstattet werden.
Im Mittelpunkt steht auch hier der Gemeinsame Bundesausschuss (G‑BA). Er definiert in der Heilmittel‑Richtlinie, welche Therapien verordnungsfähig sind, in welchem Umfang sie erbracht werden dürfen und welche medizinischen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Die Richtlinie legt beispielsweise fest:
- bei welchen Diagnosen Heilmittel zulasten der GKV verordnet werden dürfen
- welche Therapieformen infrage kommen
- wie viele Einheiten pro Verordnung möglich sind
- wann ein langfristiger Heilmittelbedarf oder ein besonderer Verordnungsbedarf vorliegt
Die Richtlinie wird regelmäßig aktualisiert, um medizinische Entwicklungen und neue Evidenz zu berücksichtigen.
Die Überarbeitung der Richtlinie findet mit Patientenbeteiligung statt. Die Patientenbeteiligung beim G-BA wird von der BAG SELBSTHILFE für die maßgeblichen Patientenorganisationen nach § 140 f SGB V koordiniert. Die letzte Überarbeitung der Richtlinie hat wichtige Änderungen gebracht. Lesen Sie hierzu den Evaluationsbericht, der unter der Beteiligung der Patientenvertretung entstanden ist: LINK
Für Patientinnen und Patienten gilt: Heilmittel werden erstattet, wenn sie medizinisch notwendig sind und die Vorgaben der Richtlinie erfüllt sind. Sie zahlen lediglich die gesetzliche Zuzahlung von 10 % der Kosten plus 10 Euro je Verordnung, sofern keine Befreiung besteht.
Eine Besonderheit der Heilmittelversorgung ist, dass die Preise nicht frei verhandelt werden. Stattdessen schließen die Krankenkassen bzw. deren Verbände mit den Heilmittelverbänden bundesweite oder regionale Verträge, in denen Vergütung, Qualitätsanforderungen und Abrechnungsmodalitäten festgelegt sind. Diese Verträge bilden die Grundlage für die Abrechnung jeder einzelnen Therapieeinheit.
Auch hier gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot: Ärztinnen und Ärzte müssen wirtschaftlich verordnen. Um sie zu entlasten, wurden mit der Reform der Heilmittel‑Richtlinie 2021 neue Mechanismen eingeführt, etwa die automatische Anerkennung bestimmter Diagnosen als langfristiger Heilmittelbedarf. Dadurch sinkt das Risiko von Regressen und die Versorgung wird planbarer.
Während Arzneimittel durch das AMNOG‑Verfahren einer frühen Nutzenbewertung unterzogen werden, existiert für Heilmittel kein vergleichbares formales Verfahren. Dennoch hat sich die Bewertung und Steuerung der Heilmittelversorgung in den letzten Jahren deutlich weiterentwickelt.
Ein zentraler Schritt war die Heilmittelreform 2021, die mehrere Ziele verfolgte:
- Vereinfachung der Verordnung durch ein einheitliches, übersichtlicheres Formular
- Entlastung der Ärztinnen und Ärzte durch klarere Vorgaben und weniger Prüfaufwand
- Stärkung der Therapiefreiheit durch größere Spielräume für Heilmittelerbringer bei der konkreten Ausgestaltung der Behandlung
- Bundeseinheitliche Vergütungen, um regionale Unterschiede zu reduzieren
Hier finden Sie hierzu eine Präsentation zu Befragungsergebnissen der Patientenvertretung beim Gemeinsamen Bundesausschuss Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen.
Parallel dazu gewinnt die Evidenzbasierung in der Heilmittelversorgung zunehmend an Bedeutung. Studien zu Wirksamkeit, Behandlungsdauer und Versorgungsqualität fließen stärker in die Richtlinienarbeit ein. Auch digitale Anwendungen – etwa telemedizinische Therapieformen oder digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) mit therapeutischem Fokus – werden zunehmend in die Versorgung integriert.
2. Häusliche Krankenpflege und außerklinische Intensivpflege
Neben Arznei‑ und Heilmitteln stellt die häusliche Krankenpflege (HKP) einen weiteren zentralen Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Sie dient dazu, medizinisch notwendige Behandlungspflege im häuslichen Umfeld sicherzustellen, wenn diese nicht durch die Patientin oder den Patienten selbst oder durch Angehörige erbracht werden kann. Grundlage ist die Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege, die – wie andere Leistungsbereiche – vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G‑BA) festgelegt wird.
Die HKP umfasst drei Leistungsarten:
- Behandlungspflege (z. B. Medikamentengabe, Wundversorgung, Injektionen)
- Grundpflege (z. B. Körperpflege, Ernährung, Mobilität), sofern sie zur Sicherung der Behandlungspflege erforderlich ist
- Hauswirtschaftliche Versorgung, wenn sie zur Durchführung der Behandlungspflege notwendig ist
Die Verordnung erfolgt durch Ärztinnen und Ärzte, die dabei die Vorgaben der HKP‑Richtlinie beachten müssen. Die Krankenkassen prüfen die Verordnung und genehmigen sie in der Regel für einen begrenzten Zeitraum. Patientinnen und Patienten leisten eine gesetzliche Zuzahlung von 10 % der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung, sofern keine Befreiung besteht.
Mit der Reform der HKP‑Richtlinie wurde das Verfahren in den letzten Jahren deutlich vereinfacht. Standardisierte Leistungsbeschreibungen, klarere Genehmigungsprozesse und digitale Kommunikationswege sollen die Versorgung beschleunigen und die Bürokratie reduzieren. Gleichzeitig bleibt das Wirtschaftlichkeitsgebot bestehen: Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein.
Auch die Überarbeitung der HKP-Richtlinie findet mit Patientenbeteiligung statt. Die Patientenbeteiligung beim G-BA wird von der BAG SELBSTHILFE für die maßgeblichen Patientenorganisationen nach § 140 f SGB V koordiniert.
Außerklinische Intensivpflege (AKI)
Die außerklinische Intensivpflege stellt einen besonders sensiblen und kostenintensiven Bereich der Versorgung dar. Sie richtet sich an Menschen, die dauerhaft auf komplexe intensivpflegerische Leistungen angewiesen sind – etwa aufgrund von Beatmungspflicht, schweren neurologischen Erkrankungen oder ausgeprägten Funktionsstörungen lebenswichtiger Organe.
Mit dem Intensivpflege‑ und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG) wurde die Versorgung 2021 grundlegend neu geregelt. Ziel war es, Versorgungsqualität und Patientensicherheit zu erhöhen und Fehlanreize zu reduzieren, die in der Vergangenheit zu einer starken Ausweitung der außerklinischen Intensivpflege geführt hatten.
Zentrale Elemente der Reform sind:
- Strengere Qualitätsanforderungen an Leistungserbringer, einschließlich personeller Mindeststandards
- Regelmäßige ärztliche Überprüfungen, ob die außerklinische Intensivpflege weiterhin medizinisch notwendig ist
- Vorrang der Versorgung in geeigneten Einrichtungen, sofern die häusliche Versorgung nicht den Qualitätsanforderungen entspricht
- Klare Abgrenzung der Leistungen, um Missbrauch und Fehlversorgung zu verhindern
Die Verordnung erfolgt durch besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte. Die Krankenkassen prüfen die medizinische Notwendigkeit sehr sorgfältig, da die Kosten pro Patientin oder Patient erheblich sein können. Für die Versicherten gelten – wie in anderen Leistungsbereichen – Zuzahlungen, allerdings mit besonderen Schutzmechanismen, um finanzielle Überforderung zu vermeiden.
Die BAG SELBSTHILFE hat diesen Reformprozess kritisch begleitet.
Hilfsmittelversorgung
Im Bereich der Hilfsmittelversorgung müssen die bestehenden Versorgungsdefizite konsequent abgebaut werden und der Aspekt der Ermöglichung sozialer Teilhabe konsequent Beachtung finden.
Hier finden Sie das aktuelle Forderungspapier zur Hilfsmittelversorgung Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen.
1. Grundlagen der Hilfsmittelversorgung im deutschen Gesundheitswesen
Die Hilfsmittelversorgung – also die Bereitstellung von Produkten wie Rollstühlen, Hörgeräten, orthopädischen Schuheinlagen, Inkontinenzhilfen oder Pflegebetten – ist ein zentraler Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Da rund 90 % der Bevölkerung gesetzlich versichert sind, bestimmen die Regelungen der GKV maßgeblich, wie Hilfsmittel verordnet, genehmigt und erstattet werden.
Im Mittelpunkt steht auch hier der Gemeinsame Bundesausschuss (G‑BA). Er definiert in der Hilfsmittel-Richtlinie, welche Hilfsmittel verordnungsfähig sind, welche medizinischen Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie die Versorgung abläuft. Die Richtlinie legt unter anderem fest:
- bei welchen Diagnosen Hilfsmittel zulasten der GKV verordnet werden dürfen
- welche Produktgruppen infrage kommen
- welche Anforderungen an Qualität, Funktion und Zweckmäßigkeit gelten
- wann eine Genehmigungspflicht besteht und wann nicht
- wie die Zusammenarbeit zwischen Ärztinnen/Ärzten, Krankenkassen und Leistungserbringern geregelt ist
Die Richtlinie wird regelmäßig überarbeitet, um technische Entwicklungen, neue Evidenz und Versorgungsbedarfe abzubilden.
Auch hier findet die Überarbeitung unter Patientenbeteiligung statt, koordiniert durch die BAG SELBSTHILFE für die maßgeblichen Patientenorganisationen nach § 140f SGB V.
Für Versicherte gilt: Hilfsmittel werden erstattet, wenn sie medizinisch notwendig, wirtschaftlich und zweckmäßig sind. Sie zahlen lediglich die gesetzliche Zuzahlung von 10 % des Abgabepreises, maximal 10 Euro pro Hilfsmittel – sofern keine Befreiung besteht. Bei Verbrauchshilfsmitteln (z. B. Inkontinenzmaterial) gelten pauschale Zuzahlungen.
2. Verträge, Preise und Wirtschaftlichkeitsgebot
Eine Besonderheit der Hilfsmittelversorgung ist, dass die Preise nicht frei am Markt entstehen. Stattdessen schließen die Krankenkassen oder deren Verbände Versorgungsverträge mit Sanitätshäusern, Homecare-Unternehmen oder anderen Leistungserbringern. Diese Verträge regeln:
- Vergütung und Abgabepreise
- Qualitätsanforderungen
- Liefer- und Servicepflichten
- Dokumentations- und Abrechnungsmodalitäten
Die Verträge bilden die Grundlage für jede einzelne Versorgung – von der Anpassung eines Rollstuhls bis zur Lieferung von Kompressionsstrümpfen.
Auch hier gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot: Ärztinnen und Ärzte müssen wirtschaftlich verordnen, und Krankenkassen müssen wirtschaftlich genehmigen. Um die Versorgung zu vereinfachen, wurden in den letzten Jahren Genehmigungsprozesse digitalisiert und teilweise automatisiert. Für bestimmte Hilfsmittel existieren Genehmigungsfreistellungen, um die Versorgung zu beschleunigen.
3. Bewertung, Steuerung und Weiterentwicklung der Hilfsmittelversorgung
Während Arzneimittel einem strukturierten Nutzenbewertungsverfahren (AMNOG) unterliegen, gibt es für Hilfsmittel kein vergleichbares formales Verfahren. Dennoch hat sich die Steuerung der Hilfsmittelversorgung in den letzten Jahren deutlich weiterentwickelt.
Wichtige Entwicklungen sind:
- Modernisierung des Hilfsmittelverzeichnisses
Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes definiert, welche Produkte erstattungsfähig sind und welche Qualitätsanforderungen sie erfüllen müssen. Es wird fortlaufend aktualisiert, um technische Innovationen – etwa digitale Hörgeräte, smarte Prothesen oder moderne Beatmungstechnik – abzubilden.
- Stärkung der Qualitätssicherung
Neue Anforderungen betreffen u. a.:
- verpflichtende Beratung und Anpassung
- Dokumentation von Versorgungszielen
- Nachsorge und Funktionskontrollen
- Mindeststandards für Service und Erreichbarkeit
- Digitalisierung der Versorgung
Digitale Elemente gewinnen an Bedeutung, z. B.:
- digitale Anpasssysteme (z. B. 3D-Scans für Orthesen)
- telemedizinische Einweisung und Nachbetreuung
- digitale Hilfsmittel wie smarte Insulinpumpen oder Kommunikationshilfen
- Schnittstellen zu digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA)
- Entlastung der Ärztinnen und Ärzte
Durch klarere Vorgaben, digitale Verordnungssysteme und Genehmigungsfreistellungen sinkt der bürokratische Aufwand. Gleichzeitig wird das Risiko von Regressen reduziert, da die Wirtschaftlichkeitsprüfung stärker standardisiert ist.
4. Was sind Hilfsmittel?
Rollstühle, Brillen, Hörgeräte und Prothesen sind beispielsweise Hilfsmittel. Welche Produkte als Hilfsmittel eingestuft und von der Kasse erstattet werden, steht im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherungen. Dieses ist aber nicht abschließend, sodass auch andere Hilfsmittel, die nicht gelistet sind, aber medizinisch erforderlich sind, im Einzelfall von den Krankenkassen bezahlt werden müssen. Der Hilfsmittelkatalog wird regelmäßig angepasst; die BAG SELBSTHILFE hat hier ein Stellungnahmerecht. Vor diesem Hintergrund sind wir für Hinweise dankbar, welche Produkte noch aufgenommen werden sollten bzw. wo es Probleme gibt.
Nähere Informationen, wann ein Hilfsmittel als Hilfsmittel eingestuft wird, beschreiben wir im Folgenden:
Definition der Hilfsmittel
Es gibt keine allgemeingültige Definition für Hilfsmittel, da unterschiedliche Begriffsbestimmungen in den Sozialgesetzbüchern existieren. Es kommt somit immer darauf an, in welchem Zusammenhang der Bedarf an einem bestimmten Produkt entstanden ist.
Hilfsmittel nach dem Recht der Krankenversicherung (SGB V)
Nach dem Krankenversicherungsrecht sind Hilfsmittel sächliche medizinische Leistungen, die den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern oder eine Behinderung ausgleichen.
Darüber hinaus muss es sich um Produkte handeln, die der/die Versicherte selbst, d.h. in der Regel zu Hause anwendet. Dies unterscheidet Hilfsmittel von anderen Medizinprodukten, die beispielsweise von Ärztinnen und Ärzten angewendet werden (z.B. Skalpelle).
Hilfsmittel haben die Aufgabe, ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktionen wieder herzustellen, zu ersetzen, zu erleichtern, zu ergänzen, vor den Folgen eines plötzlichen Funktionsausfalls zu schützen oder einen Funktionsausfall zu vermeiden. Zubehörteile, ohne die die Basisprodukte nicht betrieben werden könnten, zählen ebenfalls zu den Hilfsmitteln.
Abzugrenzen sind Hilfsmittel jedoch von stationären Apparaturen. Hilfsmittel sind nur solche Produkte, die vom Versicherten/von der Versicherten auch getragen oder mitgenommen werden können. Als Faustregel gilt, dass das jeweilige Produkt dem Menschen und nicht seiner Umwelt zugeordnet ist. Grundsätzlich keine Hilfsmittel sind auch Produkte, die ausschließlich von einem Arzt/von einer Ärztin angelegt werden oder von ihm/ihr in den Körper eingeführt werden.
Pflegehilfsmittel (SGB XI)
Neben den Hilfsmitteln, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V für die Versicherten finanziert werden, gibt es verschiedene Pflegehilfsmittel, die der Erleichterung der Pflege oder der Linderung der Beschwerden des/der Pflegebedürftigen dienen oder eine selbständige Lebensführung ermöglichen (Pflegehilfsmittel, § 40 SGB XI). Der Versorgungsanspruch auf Pflegehilfsmittel geht zu Lasten der Pflegeversicherung. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Pflegehilfsmitteln ist eine erhebliche Pflegebedürftigkeit, die als solche anerkannt ist (zumindest Pflegegrad I).
Weitere Leistungsträger
Es können auch weitere Leistungsträger in Betracht kommen, um die Kosten für Hilfsmittel zu übernehmen (z.B. gesetzliche Unfallversicherung). Für Hilfsmittel, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen insbesondere auch die Sozialhilfe zuständig sein.
Externe Links
Kontakt
Dr. Siiri-Ann Doka
Referatsleiterin Gesundheitspolitik
Tel.: 0211 31006-56
Fax: 0211 31006-66
Mail: siiri.doka@bag-selbsthilfe.de
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