Pflegegrade

Individuelle Unterstützung für Pflegebedürftige

Ein Pflegegrad ist weit mehr als nur eine Klassifizierung – er bildet die Grundlage für eine gezielte und bedarfsgerechte Unterstützung. Durch die Pflegegrade wird der individuelle Hilfebedarf von Pflegebedürftigen systematisch erfasst, um passende Leistungen der Pflegeversicherung bereitzustellen.

Egal ob finanzielle Zuschüsse, Unterstützung durch Pflegedienste oder der Zugang zu wichtigen Hilfsmitteln – der Pflegegrad entscheidet darüber, welche Art von Entlastung und Unterstützung den Betroffenen zur Verfügung steht. Für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen ist er daher ein entscheidender Schritt, um die Herausforderungen des Pflegealltags besser bewältigen zu können.

Die Pflegegrade von 1 bis 5 – auch „Grade der Pflegebedürftigkeit“ genannt – spiegeln wider, wie stark eine Person in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Auf Antrag bei der Pflegeversicherung wird der Pflegegrad festgelegt, wodurch Anspruch auf entsprechende Pflegeleistungen entsteht.

Ein Überblick über die Leistungen der Pflegekasse

Pflegegeld

Das Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung der Pflegeversicherung, die Pflegebedürftigen gewährt wird, wenn sie zu Hause von Angehörigen, Freunden oder anderen Privatpersonen gepflegt werden. Es dient dazu, die pflegenden Personen für ihre Unterstützung zu entlasten und den Pflegealltag zu erleichtern. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden. 

Pflegesachleistungen 

Als Pflegesachleitungen werden finanzielle Leistungen der Pflegeversicherung, die für die professionelle Pflege durch ambulante Pflegedienste in der häuslichen Umgebung verwendet werden können, bezeichnet. Sie decken Tätigkeiten wie Körperpflege, Unterstützung bei der Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung ab und helfen, die Pflegebedürftigen individuell und bedarfsgerecht zu versorgen.

Verhinderungspflege

Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die in Anspruch genommen werden kann, wenn die private Pflegeperson – wie z. B. Angehörige – vorübergehend verhindert ist, die Pflege durchzuführen. Gründe können Urlaub, Krankheit oder andere Verpflichtungen sein. In solchen Fällen übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für eine Ersatzpflege, die entweder von einem professionellen Pflegedienst oder von einer anderen Person erbracht wird. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits mindestens sechs Monate im häuslichen Umfeld gepflegt hat. Diese Unterstützung soll sicherstellen, dass die pflegerische Versorgung auch während der Abwesenheit der Hauptpflegeperson gewährleistet bleibt.

Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die Pflegebedürftigen eine vorübergehende Betreuung in einer vollstationären Einrichtung ermöglicht. Sie wird genutzt, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht sichergestellt werden kann, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die pflegenden Angehörigen entlastet werden müssen. Pflegebedürftige können die Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen im Jahr in Anspruch nehmen, um sicherzustellen, dass sie auch in solchen Übergangsphasen eine angemessene Versorgung erhalten.

Wohngruppenzuschlag und Anschubfinanzierung

Pflegebedürftige, die in ambulant betreuten Wohngruppen leben, können einen pauschalen Zuschlag von 224 Euro monatlich beantragen, der zur Organisation und Sicherstellung des gemeinschaftlichen Wohnens verwendet werden kann. 

Ein einmaliger Zuschuss von bis zu 2.500 Euro pro Person (maximal 10.000 Euro pro Wohngruppe) kann als Anschubfinanzierung zur Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe gewährt werden. Diese Leistungen sollen die gemeinschaftliche Pflege und das selbstbestimmte Leben in einer Wohngruppe fördern. Voraussetzung ist, dass mindestens drei pflegebedürftige Personen in der Wohngruppe leben und die Organisation gemeinschaftlich erfolgt.

Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen

Pflegebedürftige können finanzielle Unterstützung für Maßnahmen zur Wohnraumanpassung erhalten. Diese umfasst bauliche Veränderungen und technische Hilfen, die die häusliche Pflege erleichtern und die Selbstständigkeit fördern. Dazu gehören beispielsweise der Einbau barrierefreier Duschen, Treppenlifte oder Rampen. Ziel dieser Förderung ist es, sicherzustellen, dass Pflegebedürftige so lange wie möglich in ihrem vertrauten Wohnumfeld bleiben können.

Tages- und Nachtpflege

Tages- und Nachtpflege sind Formen der teilstationären Pflege, die die häusliche Pflege ergänzen. Pflegebedürftige verbringen dabei entweder den Tag oder die Nacht in einer Pflegeeinrichtung, wo sie betreut und versorgt werden. Diese Leistungen dienen vor allem der Entlastung von pflegenden Angehörigen und ermöglichen den Pflegebedürftigen soziale Kontakte sowie gezielte Förderung ihrer Fähigkeiten.

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag ist eine monatliche Leistung der Pflegeversicherung, die darauf abzielt, pflegende Angehörige zu unterstützen und die Versorgung von Pflegebedürftigen zu erleichtern. Er kann für verschiedene Angebote genutzt werden, darunter Alltagsbegleitung, Hilfe durch ambulante Pflegedienste sowie Betreuungs- und Aktivierungsmaßnahmen. Ab Pflegegrad 1 steht dieser Betrag zur Verfügung und trägt dazu bei, die Lebensqualität der Pflegebedürftigen zu verbessern und ihren Angehörigen im Pflegealltag eine spürbare Entlastung zu bieten.

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel umfassen Geräte und Sachmittel, die für die häusliche Pflege benötigt werden, ihre Durchführung erleichtern oder dazu beitragen, Beschwerden zu lindern und die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person zu fördern. Technische Pflegehilfsmittel werden in der Regel leihweise oder gegen eine Zuzahlung bereitgestellt. Die Pflegekasse übernimmt zudem die Kosten für bestimmte Verbrauchsprodukte, die regelmäßig im Pflegealltag benötigt werden, wie beispielsweise Einmalhandschuhe oder Betteinlagen.

Hausnotruf

Der Hausnotruf zählt zu den technischen Pflegehilfsmitteln und unterliegt festen Zuschussregelungen sowie einheitlichen Anspruchsvoraussetzungen. Er bietet eine schnelle und verlässliche Möglichkeit, im Notfall Hilfe zu rufen. Anspruch auf finanzielle Unterstützung besteht in der Regel für Personen, die allein leben, einen Pflegegrad haben und voraussichtlich nicht in der Lage sind, im Ernstfall selbstständig telefonisch Hilfe zu holen. Die Förderung gilt für anerkannte Notrufsysteme und soll die Sicherheit sowie die Selbstständigkeit pflegebedürftiger Menschen im Alltag verbessern.

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)

Diese Anwendungen dienen dazu, die Pflege zu unterstützen und die Lebensqualität der Betroffenen zu verbessern. Sie können beispielsweise Schulungs-Apps, Programme zur Förderung der Mobilität oder Anwendungen zur kognitiven Aktivierung umfassen. Zusätzlich zu den digitalen Pflegeanwendungen können ergänzende Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen werden, die darauf abzielen, den Einsatz und die Nutzung der DiPAs zu erleichtern. Wichtig ist, dass diese Leistungen individuell beantragt werden und von der Pflegeversicherung genehmigt werden müssen.

Die fünf Pflegegrade auf einen Blick

Pflegegrad 1

Pflegegrad 1 wird Personen zugewiesen, die nur eine leichte Einschränkung ihrer Selbstständigkeit aufweisen. Diese Einstufung erfolgt anhand eines Pflegegutachtens, das die individuellen Beeinträchtigungen bewertet.

Menschen mit Pflegegrad 1 sind weitgehend eigenständig und können ihren Alltag größtenteils selbst gestalten. Sie benötigen in vielen Bereichen wenig Unterstützung, weshalb die Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegegrad 1 insgesamt begrenzt sind.

Leistungen bei Pflegegrad 1

  • Entlastungsbetrag:
    Unterstützung für Betreuung, Aktivierung oder Hilfe durch ambulante Pflegedienste.
     
  • Zuschüsse für Wohnraumanpassung:
    Förderung für bauliche Maßnahmen wie barrierefreie Anpassungen zur Erleichterung der häuslichen Pflege.
     
  • Pflegehilfsmittel:
    Kostenübernahme für Verbrauchsmaterialien, die regelmäßig im Pflegealltag benötigt werden.
     
  • Digitale Pflegeanwendungen:
    Apps und technische Hilfen zur Unterstützung von Pflege und Aktivierung.
     
  • Wohngruppenzuschlag:
    Finanzielle Förderung für Pflegebedürftige, die in ambulant betreuten Wohngruppen leben.
     
  • Anschubfinanzierung:
    Zuschüsse zur Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe.

Eine Tabelle mit der Übersicht aller Leistungen der Pflegegrade 1-5 finden Sie hier.

 

Pflegegrad 2

-  erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 2 wird Personen zugewiesen, die eine deutlich stärkere Einschränkung ihrer Selbstständigkeit aufweisen als bei Pflegegrad 1. Die Einstufung erfolgt anhand eines Pflegegutachtens, das die individuellen Beeinträchtigungen bewertet.

Menschen mit Pflegegrad 2 benötigen in mehreren Bereichen ihres Alltags Unterstützung, sei es bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind in diesem Pflegegrad umfassender, um die Versorgung und Betreuung angemessen zu gewährleisten.

Leistungen bei Pflegegrad 2:

  • Pflegegeld:
    Finanzielle Unterstützung für häusliche Pflege durch Angehörige oder Freunde.
     
  • Pflegesachleistungen:
    Kostenübernahme für professionelle Pflege durch ambulante Pflegedienste.
     
  • Entlastungsbetrag:
    Flexibel einsetzbare Unterstützung für Betreuungs- und Entlastungsangebote.
     
  • Kurzzeitpflege:
    Zuschuss für vorübergehende stationäre Pflege, falls die häusliche Versorgung nicht möglich ist.
     
  • Verhinderungspflege:
    Finanzierung einer Ersatzpflege, wenn die Hauptpflegeperson zeitweise ausfällt.
     
  • Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege):
    Förderung für zusätzliche Betreuung außerhalb der eigenen Wohnung.
     
  • Pflegehilfsmittel:
    Kostenübernahme für notwendige Verbrauchsmaterialien zur Erleichterung der Pflege.
     
  • Zuschüsse für Wohnraumanpassung:
    Unterstützung für bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der häuslichen Pflegebedingungen.
     
  • Digitale Pflegeanwendungen:
    Finanzielle Förderung von Apps und technischen Hilfsmitteln zur Unterstützung von Pflege und Aktivierung.
     
  • Wohngruppenzuschlag:
    Unterstützung für Pflegebedürftige, die in ambulant betreuten Wohngruppen leben.
     
  • Anschubfinanzierung:
    Förderung zur Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe.

Eine Tabelle mit der Übersicht aller Leistungen der Pflegegrade 1-5 finden Sie hier.

 

Pflegegrad 3

– schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 3 wird Personen zugewiesen, die eine erhebliche Einschränkung ihrer Selbstständigkeit aufweisen und im Alltag umfassende Unterstützung benötigen. Diese kann in verschiedenen Bereichen erforderlich sein, darunter Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Haushaltsführung.

Die Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegegrad 3 sind deutlich umfangreicher, um eine angemessene Versorgung zu gewährleisten. Sie beinhalten unter anderem:

  • Pflegegeld
    Unterstützung für häusliche Pflege durch Angehörige oder nahestehende Personen.
     
  • Pflegesachleistungen:
    Kostenübernahme für professionelle Pflege durch ambulante Pflegedienste.
     
  • Entlastungsbetrag
    Finanzierung für Betreuungs- und Entlastungsangebote.
     
  • Kurzzeitpflege
    Förderung für zeitlich begrenzte stationäre Pflege.
     
  • Verhinderungspflege:
    Zuschüsse für Ersatzpflege, wenn die Hauptpflegeperson vorübergehend ausfällt.
     
  • Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege):
    Unterstützung für ergänzende Betreuung außerhalb der eigenen Wohnung.
     
  • Pflegehilfsmittel
    Kostenübernahme für notwendige Verbrauchsmaterialien zur Erleichterung der Pflege.
     
  • Zuschüsse für Wohnraumanpassung
    Förderung für bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der häuslichen Pflegebedingungen.
     
  • Digitale Pflegeanwendungen
    Finanzielle Unterstützung für Apps und technische Hilfsmittel zur Pflege und Aktivierung.
     
  • Wohngruppenzuschlag
    Förderung für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen.
     
  • Anschubfinanzierung
    Zuschüsse zur Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe.

Eine Tabelle mit der Übersicht aller Leistungen der Pflegegrade 1-5 finden Sie hier.

 

Pflegegrad 4

– schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 4 wird Personen zugewiesen, die eine schwerste Einschränkung ihrer Selbstständigkeit aufweisen und umfangreiche Unterstützung in nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens benötigen. Dies betrifft unter anderem Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Haushalt.

Die Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegegrad 4 sind besonders umfassend, um eine angemessene Versorgung sicherzustellen. Sie beinhalten unter anderem:

  • Pflegegeld:
    Unterstützung für häusliche Pflege durch Angehörige oder nahestehende Personen.
     
  • Pflegesachleistungen:
    Kostenübernahme für professionelle Pflege durch ambulante Pflegedienste.
     
  • Entlastungsbetrag:
    Finanzierung für Betreuungs- und Entlastungsangebote.
     
  • Kurzzeitpflege:
    Förderung für zeitlich begrenzte stationäre Pflege.
     
  • Verhinderungspflege:
    Zuschüsse für Ersatzpflege, wenn die Hauptpflegeperson vorübergehend ausfällt.
     
  • Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege):
    Unterstützung für ergänzende Betreuung außerhalb der eigenen Wohnung.
     
  • Pflegehilfsmittel:
    Kostenübernahme für notwendige Verbrauchsmaterialien zur Erleichterung der Pflege.
     
  • Zuschüsse für Wohnraumanpassung:
    Förderung für bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der häuslichen Pflegebedingungen.
     
  • Digitale Pflegeanwendungen:
    Finanzielle Unterstützung für Apps und technische Hilfsmittel zur Pflege und Aktivierung.
     
  • Wohngruppenzuschlag:
    Förderung für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen.
     
  • Anschubfinanzierung:
    Zuschüsse zur Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe.

Eine Tabelle mit der Übersicht aller Leistungen der Pflegegrade 1-5 finden Sie hier.

Pflegegrad 5

– schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Pflegegrad 5 wird Personen zugewiesen, die die schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit aufweisen und einen besonders hohen Pflegebedarf haben. Sie benötigen umfassende Unterstützung in nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens, darunter Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Haushaltsführung.

Die Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegegrad 5 sind besonders umfangreich, um eine angemessene Versorgung zu gewährleisten. Sie beinhalten unter anderem:

  • Pflegegeld:
    Unterstützung für häusliche Pflege durch Angehörige oder nahestehende Personen.
     
  • Pflegesachleistungen:
    Kostenübernahme für professionelle Pflege durch ambulante Pflegedienste.
     
  • Entlastungsbetrag:
    Finanzierung für Betreuungs- und Entlastungsangebote.
     
  • Kurzzeitpflege:
    Förderung für zeitlich begrenzte stationäre Pflege.
     
  • Verhinderungspflege:
    Zuschüsse für Ersatzpflege, wenn die Hauptpflegeperson vorübergehend ausfällt.
     
  • Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege):
    Unterstützung für ergänzende Betreuung außerhalb der eigenen Wohnung.
     
  • Pflegehilfsmittel:
    Kostenübernahme für notwendige Verbrauchsmaterialien zur Erleichterung der Pflege.
     
  • Zuschüsse für Wohnraumanpassung:
    Förderung für bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der häuslichen Pflegebedingungen.
     
  • Digitale Pflegeanwendungen:
    Finanzielle Unterstützung für Apps und technische Hilfsmittel zur Pflege und Aktivierung.
     
  • Wohngruppenzuschlag:
    Förderung für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen.
     
  • Anschubfinanzierung:
    Zuschüsse zur Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe.

Eine Tabelle mit der Übersicht aller Leistungen der Pflegegrade 1-5 finden Sie hier.

 

Übersicht aller Leistungen der Pflegegrade 1-5

LeistungPflegegrad 1Pflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
Pflegegeld-Bis zu 347 €Bis zu 599 €Bis zu 800 €Bis zu 990 €
Pflegesachleistungen-Bis zu 796 €Bis zu 1.497 €Bis zu 1.859 €Bis zu 2.299 €
EntlastungsbetragBis zu 131 €Bis zu 131 €Bis zu 131 €Bis zu 131 €Bis zu 131 €
Kurzzeitpflege-Bis zu 1.854 € jährlichBis zu 1.854 € jährlichBis zu 1.854 € jährlichBis zu 1.854 € jährlich
Verhinderungspflege-Bis zu 1.685 € jährlichBis zu 1.685 € jährlichBis zu 1.685 € jährlichBis zu 1.685 € jährlich
Teilstationäre Pflege (Tages-/Nachtpflege)-

 

Bis zu 721 €

 

Bis zu 1.357 €

 

Bis zu 1.685 €

 

Bis zu 2.085 €

Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen

 

Bis zu 4.180 €

 

Bis zu 4.180 €

 

Bis zu 4.180 €

 

Bis zu 4.180 €

 

Bis zu 4.180 €

Apps zur Errechnung des Pflegegrads

Es gibt verschiedene Apps, die Ihnen ermöglichen, den Pflegegrad selbst zu errechnen. Eine kostenlose Version finden Sie unter folgendem Link:

https://meine.pflege.de/service/pflegegradrechner

Antragsverfahren

Egal ob Sie einen Erstantrag stellen oder Ihren vorhandenen Pflegegrad erhöhen möchten: Sie müssen einen Pflegegrad-Antrag bei Ihrer Pflegeversicherung stellen. Das Datum des Antrags ist wichtig, weil Sie bei einer Bewilligung rückwirkend ab diesem Datum Ansprüche auf Leistungen haben.

Hilfe zum Antragsverfahren bekommen Sie auch bei der Verbraucherzentrale:

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflegeantrag-und-leistungen/pflegegrad-beantragen-so-gehts-13413