Düsseldorf, 7.10.2026 – Die BAG SELBSTHILFE warnt vor erheblichen Nachteilen für Patient*innen durch die Wiedereinführung von Ausschreibungen bei Hilfsmitteln und Zytostatika. Auch bei der geplanten Neuregelung der Cannabisversorgung sieht der Dachverband für chronisch kranke und behinderte Menschen dringenden Nachbesserungsbedarf.
„Bei Hilfsmitteln darf nicht der günstigste Anbieter darüber entscheiden, was für einen Menschen medizinisch und im Alltag geeignet ist“, erklärt Dr. Martin Danner, Bundesgeschäftsführer der BAG SELBSTHILFE. Ausschreibungen schränken die freie und bedarfsgerechte Wahl des Leistungserbringers erheblich ein. Gerade bei individuell anzupassenden oder dauerhaft benötigten Hilfsmitteln kann der Wechsel eines vertrauten Anbieters die Versorgungskontinuität beeinträchtigen und für Betroffene zusätzliche Belastungen verursachen.
Die Erfahrungen mit Ausschreibungen in der Vergangenheit haben zudem gezeigt, dass eine primär preisorientierte Versorgung den Anforderungen komplexer Hilfsmittel nicht gerecht wird. Beratung, individuelle Anpassung, Nachbetreuung und schnelle Reparaturen dürfen nicht hinter standardisierten und möglichst kostengünstigen Lösungen zurückstehen. Daher ist nicht nachvollziehbar, warum eine Regelung wieder eingeführt werden soll, die der Gesetzgeber gerade aufgrund schlechter Erfahrungen aus dem SGB V gestrichen hatte.
Besonders kritisch ist die Gefahr von Aufzahlungen. Versicherte könnten unter Druck geraten, für eine ihren individuellen Bedürfnissen entsprechende Versorgung zusätzliche Kosten zu übernehmen, obwohl grundsätzlich Anspruch auf eine notwendige und bedarfsgerechte Versorgung besteht. Nur wenige Patient*innen werden bereit oder in der Lage sein, diesen Anspruch notfalls gerichtlich durchzusetzen. Zugleich besteht das Risiko, dass Anbieter mögliche Aufzahlungen von vornherein einkalkulieren und dadurch zusätzlicher Druck auf Betroffene entsteht.
„Eine Versorgung, bei der die Qualität der individuell erforderlichen Leistung vom eigenen Geldbeutel abhängt, wäre mit einer solidarischen Krankenversicherung nicht vereinbar“, so Danner. Ausschreibungen bergen insbesondere bei komplexen Versorgungen die Gefahr einer faktischen Zwei-Klassen-Versorgung. Wer notwendige Mehrkosten nicht aufbringen kann, könnte auf eine weniger geeignete Versorgung verwiesen werden.
Auch die geplante Wiedereinführung von Ausschreibungen bei Zytostatika lehnt die BAG SELBSTHILFE ab. Der Gesetzgeber hatte Ausschreibungen dort nach erheblichen Problemen mit möglichen Auswirkungen auf die Patientensicherheit zu Recht ausgeschlossen.
Die BAG SELBSTHILFE lehnt auch die Wiedereinführung von Ausschreibungen im Zytostatika Bereich über einen Änderungsantrag ab. In der Zeit von 2015 bis 2017 ist es dadurch zu Versorgungsengpässen und damit zu lebensgefährlichen Therapieverzögerungen gekommen, weshalb man mit gutem Grund 2017 die Ausschreibungen abgeschafft hatte. Aus der Sicht der BAG SELBSTHILFE ist es unangemessen, die Ausschreibungen nun ohne sorgfältige Diskussion wieder einführen zu wollen, obwohl es über die sog. Hilfstaxe ja andere Instrumente der Kostendämpfung gibt.
Dringenden Nachbesserungsbedarf sieht die BAG SELBSTHILFE zudem bei der geplanten Neuregelung der Cannabisversorgung. Durch die Abschaffung der Versorgung mit Cannabisblüten im Rahmen des Beitragsstabilisierungsgesetzes ist aus Sicht des Dachverbandes eine Versorgungslücke bei verdampfbaren beziehungsweise inhalierbaren Cannabisextrakten entstanden.
Diese Darreichungsformen werden von Menschen benötigt, die auf einen raschen Wirkungseintritt und eine kürzere Wirkungsdauer angewiesen sind. Sie können damit eine geeignete Therapieoption darstellen, nachdem Cannabisblüten aus der Erstattung der Gesetzlichen Krankenversicherung herausfallen. Die geplante Regelung muss deshalb neben den Voraussetzungen für eine Kostenübernahme auch den Leistungsumfang eindeutig bestimmen.
Problematisch ist insbesondere, dass das Deutsche Arzneibuch bislang eine Monografie für eingestellte Cannabisextrakte enthält, die aus einer Zeit stammt, in der die orale Anwendung dieser Extrakte im Vordergrund stand. Aus Sicht der BAG SELBSTHILFE muss daher ausdrücklich klargestellt werden, dass der Leistungsumfang auch verdampfbare und inhalierbare Cannabisextrakte umfasst. Andernfalls droht eine neue Versorgungslücke, obwohl diese Therapieoption für bestimmte Patient*innen erforderlich sein kann.
Positiv bewertet die BAG SELBSTHILFE hingegen die Wiedereinführung der Informationspflicht der Krankenkassen bei Beitragserhöhungen. Ebenfalls begrüßt werden die vorgesehenen Ausnahmeregelungen von der Budgetierung im Bereich der Psychotherapie. Beide Regelungen können aus Sicht der Selbsthilfe dazu beitragen, die Transparenz für Versicherte zu verbessern und eine bedarfsgerechte psychotherapeutische Versorgung zu sichern.
Die BAG SELBSTHILFE fordert den Gesetzgeber auf, die geplanten Regelungen aus Patientensicht grundlegend zu überprüfen. Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen ist notwendig. Sie darf jedoch nicht dazu führen, dass individuelle Bedarfe, Versorgungssicherheit und Patientensicherheit gegenüber kurzfristigen Einsparzielen ins Hintertreffen geraten.
Burga Torges
Referatsleitung Presse- & Öffentlichkeitsarbeit
BAG SELBSTHILFE
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